Gekauftes Gerät nicht HDready - darf der Händler bei Umtausch eine Nutzungsgebühr verlangen?

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addictivebn
Stammgast
#1 erstellt: 25. Apr 2006, 16:26
Hallo,

ich habe mir im September 2005 bei einem Händler einen Philips LCD gekauft, welcher damals von der Presseabteilung des Herstellers als HD ready beworben wurde.
Dank dem Humax stelle ich nun fest, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Philips hat dies auch sofort zugegeben, dass eine zugesicherte Eigenschaft damit nicht vorhanden ist.
Ein Anruf bei der Kundenabteilung ergab, dass ich mich an den Händler wenden solle, um das Gerät umzutauschen.
Mein Händler solle dies dann mit dem Aussendienst der Firma Philips regeln.

Mein Händler hat sich mittlerweile dazu bereit erklärt, unter der Prämisse, der Aussendienst von Philips stimmt dem zu, verlangt nun von mir aber eine Nutzungsgebühr in Höhe von 111 Euro, wenn ich bei ihm ein neues Gerät kaufe.
Ich habe seinerzeit 1910 Euro bezahlt und will nun den 32PF 9830 für 2099 Euro bei ihm, macht nach Adam Riese eine Zuzahlung von 189 Euro, er jedoch will 300 Euro Zuzahlung von mir.

Ist dies Rechtens? Bitte keine Spekulationen, sondern nur fundiertes Fachwissen!

Gruß,

Oliver


[Beitrag von addictivebn am 25. Apr 2006, 16:27 bearbeitet]
mystica
Inventar
#2 erstellt: 25. Apr 2006, 16:39
Hallo,
wenn der Händler sich querstellt, würde ich auf Wandelung bestehen. Das heißt du bekommst dein Geld zurück und er die Ware. §434 BGB


§ 434
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.


Gruß Horst
addictivebn
Stammgast
#3 erstellt: 25. Apr 2006, 17:08
Danke für die Info, aber dort steht leider nichts darüber, ob eine Nutzungsgebühr erhoben werden darf.?!
BlueSkyX
Inventar
#4 erstellt: 26. Apr 2006, 09:03
ist eigentlich unerheblich, da eine zugesicherte Eigenschaft fehlt und somit ein Mangel besteht. Da brauchst Du nix zahlen.

Wenn Du allerdings den 9830 unbedingt bei dem Händler kaufen willst, würde ich einen Kompromiss vorschlagen und gut ist. Immerhin hast Du den TV 1/2 Jahr lang genutzt. Klar, rechtlich bist Du auf der sicheren Seite, aber manchmal sollte man auch ein wneig nachgeben.
fredman
Stammgast
#5 erstellt: 26. Apr 2006, 09:21
So einfach ist das nicht. Die Rechtslage ist dabei keineswegs eindeutig.

Ich würde mit Philips nochmal Kontakt aufnehmen, denen die Sache schildern, auch dass der Händler eine Nutzungsgebühr verlangt, ebenso, dass du einen anderen Philips kaufen willst und davon ausgehst, dass du nicht mehr als den Differenzpreis zahlen musst. Du kannst auch dazu schreiben, dass du in diesem Fall auf Schadensersatz verzichtest, der dir nämlich in so einem Fall zustehen könnte. Es ist aber für dich auch nicht einfach, einen Schaden in bestimmter Höhe nachzuweisen.

Da Philips ja auch eine Mitschuld an der Situation halt, sollten sie wohl deinen Wünschen soweit entgegenkommen. Eine Nutzungsgebühr kann der Händler ja nicht mehr fordern, wenn Philips ihm zusichert, für das Gerät den vollen Einkaufspreis gutzuschreiben.
andisharp
Hat sich gelöscht
#6 erstellt: 26. Apr 2006, 09:29
Beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, hat man Anspruch auf Schadenersatz (§463 BGB), in diesem Fall der volle Kaufpreis des Geräts. Bitte weder den Vertrag Wandeln oder Minderung verlangen, denn damit verzichtet man auf einen Großteil seines Rechts.
addictivebn
Stammgast
#7 erstellt: 26. Apr 2006, 10:16

andisharp schrieb:
Beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, hat man Anspruch auf Schadenersatz (§463 BGB), in diesem Fall der volle Kaufpreis des Geräts. Bitte weder den Vertrag Wandeln oder Minderung verlangen, denn damit verzichtet man auf einen Großteil seines Rechts.


Klingt gut, danke dir.

Ich habe gerade noch einmal mit meinem Händler gesprochen, der sagte mir, er habe gestern noch mit dem Aussendienstmitarbeiter von Philips gesprochen, dieser fühlt sich dafür nicht zuständig, es wäre ein Fall für den Service von Philips, welcher sich wiederum auch nicht zuständig fühlt und wieder zurück auf den Aussendienst verweist!

Muß mich dies überhaupt interessieren? Mein Ansprechpartner ist der Händler, habe ich ihm auch so gesagt, er meinte nur, ich solle ihm ein bisschen Zeit geben, es müßen erst noch Zuständigkeiten geklärt werden.
Meine Erfahrung sagt mir, dies wird ewig dauern und zu keinem Ergebnis führen!

Wenn ich bis morgen keine Entscheidung bekommen habe, schicke ich ihm ein Einschreiben mit einer Frist von 1 Woche!

@BlueSkyX

Ich kann deine Ansicht nicht teilen, es entsteht ihm kein Schaden, er bekommt seinen Kaufpreis von Philips zurück und verdient an dem Kauf eines neuen Gerätes!

Er soll froh sein, dass ich den 9830 für 2098 Euro bei ihm kaufe, ich könnte ihn auch für 1925 Euro + Versand bei einem anderen Händler bestellen und mir einfach nur mein Geld auszahlen lassen.

Wenn es nach ihm ginge, hätte ich halt einfach nur Pech gehabt und soll man Gerät behalten, am Anfang wollte er mich abbügeln!!!

Service sieht für mich anders aus.
addictivebn
Stammgast
#8 erstellt: 26. Apr 2006, 10:58

andisharp schrieb:
Beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, hat man Anspruch auf Schadenersatz (§463 BGB), in diesem Fall der volle Kaufpreis des Geräts. Bitte weder den Vertrag Wandeln oder Minderung verlangen, denn damit verzichtet man auf einen Großteil seines Rechts.



Eine Überprüfung bei http://dejure.org ergab, dass die von dir genannte Version des §463 BGB leider nur bis zum 31.12.2001 gegolten hat!

Schade........ergo werde ich wandeln müssen.
andisharp
Hat sich gelöscht
#9 erstellt: 26. Apr 2006, 11:05
Man Kann immer noch Schadenersatz verlangen, da hat sich nichts geändert. Steht jetzt nur in anderen §§, z. B. in § 437 (3) BGB in der Neufassung. Bei einer Wandlung verzichtet man immer auf das Schadenersatzrecht und das würde ich vermeiden.
mystica
Inventar
#10 erstellt: 26. Apr 2006, 11:20
Mal zum Vorwort des neuen BGB 01.01.2002

Recht der Leistungsstörungen:
Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Verträgen, Verpflichtungen und deren Verletzung werden einfacher geregelt: Künftig haftet der Schuldner einer Leistung, also etwa der Verkäufer, für jede Pflichtverletzung.
Betroffen sein kann eine Hauptleistung, so etwa, wenn der falsche Gegenstand geliefert wird, oder eine Nebenleistung, so etwa, wenn die Bedienungsanleitung fehlt. Der "verletzte" Vertragspartner kann dann nach einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und, bei Verschulden des "Verletzers", Schadenersatz verlangen.

Das sagt doch alles - er hat kein Recht eine Nutzungsgebühr für eine Sache zu verlangen, die nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen (kaum möglich)

2. nach den §§440,323, und 326 Abs. 5 vom Vertrag zurücktreten

3. nach den §§440,280,281,283 und 311a Schadenersatz oder nach §284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Von einer Nutzungsentschädigung ist nichts zu finden.
Du konntest die Sache ja auch gar nicht vertrgsgemäß nutzen.
Dazu wäre HD notwendig gewesen und das kann er nicht.

Gruß Horst
lawatos
Ist häufiger hier
#11 erstellt: 26. Apr 2006, 11:45
Ohjee, hier geht aber einiges durcheinander... Also eine "Wandlung" gibt es im deutschen Recht seit 2002 nicht mehr (an seine Stelle tritt der Rücktritt) und ein Anspruch auf Schadensersatz ist für mich vorliegend nicht ersichtlich (Übrigens ist die Anspruchsgrundlage (u.a.) § 280 BGB und nicht § 437 )
Nun zu deiner eigentlichen Frage: Die ist in der Tat juristisch sehr interessant und überdies auch noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Ohne zu tief einzusteigen, stellt sich die Rechtslage folgender Maßen da. Das LG Nürnberg-Fürth und im Anschluss auch das OLG Nürnberg stehen ganz auf deiner Seite und verwehren dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erscheint dies auch sachgerecht, da dieser schließlich den Kaufpreis zur Verfügung hatte und auch entsprechend operativ einsetzen konnte.
Allerdings ist das letztgenannte Urteil nicht rechtskräftig, da derzeit die Revision beim BGH läuft (AZ: VIII ZR 200/05). Die Rechtslage könnte daher noch zu deinen ungunsten "kippen". Insbesondere deswegen, weil der Gesetzgeber ausdrücklich von einer Nutzungsentschädigungspflicht des Käufers ausgegangen ist und es sich daher bei den o.g, Urteilen um Rechtsprechung contra legem handelt.
Nichtsdestotrotz würde ich die Zahlung der Nutzungsentschädigung verweigern oder zumindest nur unter Vorbehalt leisten, wenn du problemlos und schnell den neuen Fernseher haben möchtest.
Dann allerdings stehst du bald vor dem problem, dein Geld wieder einzuklagen, sollte der BGH den Vorinstanzen folgen.
Mein unverbindlicher Tipp ist, dass sich auch der BGH auf deine Seite schlagen wird, sodass du tatsächlich die nutzungsentschädigung nicht zahlen musst.
Hoffe, dass ich helfen konnte!
addictivebn
Stammgast
#12 erstellt: 26. Apr 2006, 12:21

lawatos schrieb:
Ohjee, hier geht aber einiges durcheinander... Also eine "Wandlung" gibt es im deutschen Recht seit 2002 nicht mehr (an seine Stelle tritt der Rücktritt) und ein Anspruch auf Schadensersatz ist für mich vorliegend nicht ersichtlich (Übrigens ist die Anspruchsgrundlage (u.a.) § 280 BGB und nicht § 437 )
Nun zu deiner eigentlichen Frage: Die ist in der Tat juristisch sehr interessant und überdies auch noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Ohne zu tief einzusteigen, stellt sich die Rechtslage folgender Maßen da. Das LG Nürnberg-Fürth und im Anschluss auch das OLG Nürnberg stehen ganz auf deiner Seite und verwehren dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erscheint dies auch sachgerecht, da dieser schließlich den Kaufpreis zur Verfügung hatte und auch entsprechend operativ einsetzen konnte.
Allerdings ist das letztgenannte Urteil nicht rechtskräftig, da derzeit die Revision beim BGH läuft (AZ: VIII ZR 200/05). Die Rechtslage könnte daher noch zu deinen ungunsten "kippen". Insbesondere deswegen, weil der Gesetzgeber ausdrücklich von einer Nutzungsentschädigungspflicht des Käufers ausgegangen ist und es sich daher bei den o.g, Urteilen um Rechtsprechung contra legem handelt.
Nichtsdestotrotz würde ich die Zahlung der Nutzungsentschädigung verweigern oder zumindest nur unter Vorbehalt leisten, wenn du problemlos und schnell den neuen Fernseher haben möchtest.
Dann allerdings stehst du bald vor dem problem, dein Geld wieder einzuklagen, sollte der BGH den Vorinstanzen folgen.
Mein unverbindlicher Tipp ist, dass sich auch der BGH auf deine Seite schlagen wird, sodass du tatsächlich die nutzungsentschädigung nicht zahlen musst.
Hoffe, dass ich helfen konnte!



Vielen Dank für die Antwort, dann ist die Sache ja klar, ich trete vom Kaufvertrag zurück.

Nun hätte ich da noch eine letzte Frage, da der Sachverhalt klar ist und ich ihn gerade dem Händler per Fax auch noch einmal mit Belegen mitgeteilt habe - kann ich nun unmittelbar vom Vertrag zurücktreten sprich, ich bekomme heute mein Geld oder den neuen Fernseher, oder aber muß ich dem Händler nun noch einige Tage geben, damit er es mit Philips klären kann. Dazu bin ich nämlich eigentlich nicht gewillt.
ChrisBen
Inventar
#13 erstellt: 26. Apr 2006, 12:32
Na, ich würd ihm schriftlich eine Frist einräumen (max. 2 Wochen sollten genügen), in der dasalles über die Bühne zu gehen hat.

Das Gerät muß ja auch bei Dir abgeholt werden und das Geld auf dein Konto wandern. Da lassen sich viele Banken immer noch 3 Tage Zeit, bis eine Überweisung wirklich durchgeführt wird.
lawatos
Ist häufiger hier
#14 erstellt: 26. Apr 2006, 12:33
Ich glaube da haben wir aneinander vorbeigeschrieben...
Ich dachte du willst einen neuen Fernseher im Wege der Nacherfüllung haben. Wenn du zurücktrittst vom Kaufvertrag, dann musst du tatsächlich Nutzungsentschädigung leisten, das ist im Gesetz ausdrücklich geregelt.
Tut mir leid, ich hatte dein anliegen oben wohl falsch verstanden. Also in dem Fall hat dein Händler Recht.
addictivebn
Stammgast
#15 erstellt: 26. Apr 2006, 12:34
Nö, ich würde ihm das alte Gerät in der OVP bringen und das neue Gerät gleich wieder mitnehmen, die Differenz lege ich ihm dann bar auf den Tisch.

Der Händler sitzt 30 km von mir entfernt, das Gerät habe ich seinerzeit auch dort bei ihm im Laden gekauft und gleich mitgenommen.
addictivebn
Stammgast
#16 erstellt: 26. Apr 2006, 12:36

lawatos schrieb:
Ich glaube da haben wir aneinander vorbeigeschrieben...
Ich dachte du willst einen neuen Fernseher im Wege der Nacherfüllung haben. Wenn du zurücktrittst vom Kaufvertrag, dann musst du tatsächlich Nutzungsentschädigung leisten, das ist im Gesetz ausdrücklich geregelt.
Tut mir leid, ich hatte dein anliegen oben wohl falsch verstanden. Also in dem Fall hat dein Händler Recht.


Wie jetzt?


Ich möchte einen neuen Fernseher, aber ein anderes Modell, da das ursprüngliche Modell ja nicht HD Ready ist!

Was genau muß ich jetzt sagen/schreiben, damit es für mich am günstigsten ist?

Gruß,

Oliver


[Beitrag von addictivebn am 26. Apr 2006, 12:37 bearbeitet]
mystica
Inventar
#17 erstellt: 26. Apr 2006, 13:00

lawatos schrieb:
Ich glaube da haben wir aneinander vorbeigeschrieben...
Ich dachte du willst einen neuen Fernseher im Wege der Nacherfüllung haben. Wenn du zurücktrittst vom Kaufvertrag, dann musst du tatsächlich Nutzungsentschädigung leisten, das ist im Gesetz ausdrücklich geregelt.
Tut mir leid, ich hatte dein anliegen oben wohl falsch verstanden. Also in dem Fall hat dein Händler Recht.


Nicht das ich es nicht glaube, aber wo steht das im Gesetzbuch, dass man für mangelhafte Ware Nutzungentschädigung zahlen muss? Hane nämlich genau danach gesucht.
Gruß Horst
lawatos
Ist häufiger hier
#18 erstellt: 26. Apr 2006, 15:22
Zu der Frage, wo das steht, dann also doch eine kurze juristsiche Begründung: Durch den Rücktritt wandelt sich das Kaufvertragsverhältnis in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um gem. §§ 323 Abs. 1, 346, 437 Nr. 2 Alt. 1, 434. In § 346 Abs. 1 a.E. ist ausdrücklich gestimmt, dass auch gezogene Nutzungen zurückzugewähren sind. Da dies in Natur nicht möglich ist, tritt nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 eine Wertersatzpflicht des Käufers ein. Das ist dann der Normalfall undbedeutet platt ausgrdrückt: Du musst für die Zeit, in der du das Gerät nutzen konntest, den Vorteil der Nutzung dem Verkäufer vergüten. Mah ungerecht klingen, schließlich kann der Verkäufer im Gegenzug aus deinem Geld so viel Nutzungen ziehen wie er möchte, aber es geht hier ja auch um Recht und nicht Gerechtigkeit...


Nun zu deiner Frage: Was genau muß ich jetzt sagen/schreiben, damit es für mich am günstigsten ist?

Ich verschone dich im Weiteren mit juristischer Paragraphenreiterei. Es ist in deinem Fall so, dass die Vorgehensweise des Händlers korrekt war. Eine Nacherfüllung, also eine Lieferung desselben Modells mit der Eigeschaft "HD-ready", ist dem Verkäufer unmöglich. Daher steht die ein Rücktrittsrecht zu und das sogar ohne jegliche Fristsetzung. Der neue Fernseher würde dann im Rahmen eines neuen Kaufverhältnisses an dich geliefert. Das hat dann mit den Querelen um das alte Gerät im Grunde nichts mehr zu tun. Kurz: Der Rücktritt ist mit deinem Schreiben schon vollzogen worden. Damit hast du den Fernseher zurückzugeben, Nutzungsentschädigung dafür zu zahlen und erhälst im gegenzug den Kaufpreis zurück. Ob dieser dann mit einem anderen Gerät "verrechnet" wird, ist irrelevant.
Nun wirst du dir sagen, dass es ungerecht ist, dass du auf den 111 € sitzen bleibst. Das mag man so sehen, aber du musst auch bedenken, dass dir das Gerät für die ganzen monate zum Betrieb zur Verfügung stand, du also eine Leistung erhalten hast.
Allerdings gäbe es die Möglichkeit diesen Betrag von Philips einzufordern, da es ja auf deren Verschulden beruht, dass Gerät als "HD-ready" zu bewerben. Es kommt ein Schadensersatzanspruch wegen dieser falschen Angabe in Betracht. Ich würde an deiner Stelle versuchen (vielleicht im Verbund mit deinem Händler) Philips darauf hinzuweisen. Es immer durchschlagend solch nahmhafte Firmen (höflich)darauf hinzuweisen, dass es für ihr Ansehen ganz und gar nicht förderlich ist, wenn so etwas an die große Glocke gehängt wird. Für die Unannehmlichkeiten ist Philips u.U. auch so bereit, dir 100 € zukommenzulassen.
Wenn du noch Fragen hast, nur zu!
mystica
Inventar
#19 erstellt: 26. Apr 2006, 16:03
@lawatos
Hallo,
klingt logisch und schlüssig, wenn auch ungerecht.

@addictivebn

Ich würde dem Händler, wenn er darauf besteht, die 111€ geben, ihm aber klarmachen, dass du dir dann den TV woanders kaufst, wo er eben um die 100 € billiger ist.
Gruß Horst
addictivebn
Stammgast
#20 erstellt: 26. Apr 2006, 18:09

mystica schrieb:
@lawatos
Hallo,
klingt logisch und schlüssig, wenn auch ungerecht.

@addictivebn

Ich würde dem Händler, wenn er darauf besteht, die 111€ geben, ihm aber klarmachen, dass du dir dann den TV woanders kaufst, wo er eben um die 100 € billiger ist.
Gruß Horst


Er hat mir vorhin am Telefon gesagt, Philips wird schon eine Lösung in meinem Sinne finden, ich bin gespannt.

Allerdings konnte er mir nicht versprechen, dass er diese Woche noch Kontakt mit dem Aussendienstmitarbeiter von Philips hat.
Ich entgegnete ihm, dies wäre dann sein Problem, er habe Zeit bis Samstag, dann übergebe ich die Sache meinem Anwalt und kaufe mir den neuen Fernseher bei einem anderen Händler.
Angeblich hat er heute sowieso den letzten 9830er verkauft, er wäre aber wieder bestellt und kurzfristig lieferbar.
addictivebn
Stammgast
#21 erstellt: 28. Apr 2006, 17:58
Gerade eben wurd eich von meinem Händler angerufen, Philips schreibt ihm meinen Fernseher als Gebrauchtgerät gut, ich könne mir den 9830 abholen, wenn verfügbar, voraussichtlich nächste Woche Donnerstag.
Ich müßte dann 300 Euro zuzahlen!

Für mich nicht akzeptabel, zumal der 9830 ja mittlerweile auch schon ein Auslaufmodell ist.

Ich muß den LCD von der Wand nehmen, die Wandhalterung entfernen, das Gerät verpacken und dann noch einmal 80 km mit dem Auto zum Händler fahren, alles auf mein Risiko, den Neuen abholen und wieder zurück, neue Wandhalterung anbringen etc.

Hinzu kommt, ich habe den Standfuß vom alten Gerät nicht mehr, ich bin seinerzeit von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen und mir war klar, dass der LCD immer an der Wand bleibt, ich habe ihn ergo jemandem verkauft, der ihn dringend brauchte.

Nun will mir mein Händler da auch noch Geld für berechnen,vielleicht 70-150 Euro?

Lohnt sich da ein Tausch überhaupt noch für mich?

Hätte ich da nicht von einer Minderung erheblich mehr?

Gruß,

Oliver


[Beitrag von addictivebn am 28. Apr 2006, 17:59 bearbeitet]
mystica
Inventar
#22 erstellt: 28. Apr 2006, 18:28
Hallo,
ganz ehrlich, sche.... auf Philips, ich hab noch nie gute Erfahrungen damit gemacht. Gehe zum Praktiker hol dir für 999 nen Hd Ready 37" und kanll den Philips in´s Ebay.
Gruß Horst
Angel
Inventar
#23 erstellt: 28. Apr 2006, 21:53
Genau, einen Philips-TV durch ein Billiggerät aus China ersetzen, gute Idee
addictivebn
Stammgast
#24 erstellt: 28. Apr 2006, 22:03
Der Kundenservice von Philips ist wirklich das Allerletzte, die Gerätequalität hingegen ist ausgezeichnet.

@Mystica

Billig ist relativ.........relativ scheisse!


Werde mich wohl am Ende mit dem Verkäufer prügeln müssen, des Weiteren werde ich darauf bestehen, dass sein Team den alten LCD bei mir abholt und den neuen dann Zug um Zug ausliefert.

Es bleibt spannend.
nova2005
Stammgast
#25 erstellt: 28. Apr 2006, 23:33

Nun will mir mein Händler da auch noch Geld für berechnen,vielleicht 70-150 Euro?


Meines Erachtens tut er das auch vollkommen zurecht!

Einerseits willst du den kompletten Kaufpreis zurück, andererseits bist du nicht in der Lage, die erbrachte Leistung komplett zurückzugeben. *kopfschüttel*

Sorry, ist aber meine Meinung zu der Angelegenheit!

Den Kundendienst von Philips, kannst du übrigens getrost in der Pfeife rauchen. Von denen wirst du an dem Tag eine vernünftige Lösung des Problem's erhalten, wenn Weihnachten und Ostern auf einen Tag fallen.

Hoffe, dass der Händler für dich eine zufriedenstellende Lösung finden kann.
Würde mir allerdings ernsthaft überlegen ob ich mir nochmals ein Gerät von Philips zulegen würde!?!

Grüße
nova2005
mystica
Inventar
#26 erstellt: 29. Apr 2006, 08:01
Hallo,
das mit dem Standfuß ist ja eine klare Sache. Du hast ihn verkauft, also mußt du jetzt auch in den sauren Apfel beissen und die Kohle auf den Tisch legen.

Aber die 300 Aufpreis sind schon mehr als unverschämt. Würde aber den Rat von Nova überdenken, ob es ein Philips sein soll. Es gibt bessere und billigere.

Gruß Horst
addictivebn
Stammgast
#27 erstellt: 29. Apr 2006, 08:28

mystica schrieb:
Hallo,
das mit dem Standfuß ist ja eine klare Sache. Du hast ihn verkauft, also mußt du jetzt auch in den sauren Apfel beissen und die Kohle auf den Tisch legen.

Aber die 300 Aufpreis sind schon mehr als unverschämt. Würde aber den Rat von Nova überdenken, ob es ein Philips sein soll. Es gibt bessere und billigere.

Gruß Horst


Nun ja, ich habe ihm immerhin angeboten, dafür als Ersatz den Standfuß des 9830 einzubehalten, da steht er sich doch vom Wert her deutlich besser!

Was mich halt wirklich nervt, ist der Transport der Geräte,vom Transportrisiko ganz zu schweigen, welcher durch mich durchgeführt werden soll.
Der Laden ist in der Innenstadt einer Metropole, ein Parkplatz in Ladennähe ist absolute Glückssache und ich bin auch nicht gewillt, das Gerät 1 km zu einem Parkhaus zu schleppen.

Darüber werden der Händler und ich noch einmal verhandeln müßen!

Alternativen zu Philips im LCD-Bereich konnte ich bis dato nicht finden, andere Hersteller nutzen kein Ambilight oder ähnliches und erreichen meiner Meinung nach auch längst nicht deren Bildqualität.
Kurzfristig habe ich mit einem Plasma von Pio der 436er-Serie gespielt, aber bei 2,90 m Sitzabstand halte ich das dann doch für absolut übertrieben, ich weiß, die Meinungen gehen dabei stark auseinander.

Gruß,

Oliver
mystica
Inventar
#28 erstellt: 29. Apr 2006, 08:39

addictivebn schrieb:

mystica schrieb:
Hallo,
das mit dem Standfuß ist ja eine klare Sache. Du hast ihn verkauft, also mußt du jetzt auch in den sauren Apfel beissen und die Kohle auf den Tisch legen.

Aber die 300 Aufpreis sind schon mehr als unverschämt. Würde aber den Rat von Nova überdenken, ob es ein Philips sein soll. Es gibt bessere und billigere.

Gruß Horst


Nun ja, ich habe ihm immerhin angeboten, dafür als Ersatz den Standfuß des 9830 einzubehalten, da steht er sich doch vom Wert her deutlich besser!

Was mich halt wirklich nervt, ist der Transport der Geräte,vom Transportrisiko ganz zu schweigen, welcher durch mich durchgeführt werden soll.
Der Laden ist in der Innenstadt einer Metropole, ein Parkplatz in Ladennähe ist absolute Glückssache und ich bin auch nicht gewillt, das Gerät 1 km zu einem Parkhaus zu schleppen.

Darüber werden der Händler und ich noch einmal verhandeln müßen!

Alternativen zu Philips im LCD-Bereich konnte ich bis dato nicht finden, andere Hersteller nutzen kein Ambilight oder ähnliches und erreichen meiner Meinung nach auch längst nicht deren Bildqualität.
Kurzfristig habe ich mit einem Plasma von Pio der 436er-Serie gespielt, aber bei 2,90 m Sitzabstand halte ich das dann doch für absolut übertrieben, ich weiß, die Meinungen gehen dabei stark auseinander.

Gruß,

Oliver


Nun ja, wenn der vom 9830 passt, ist es doch egal. Sehe ich da genau so wie du.

Das mit dem Transport ist so ne Sache, ich habe meinen Plasam auch selber geholt, mit Anhänger wegen stehendem Transport. Stehend kann nichts passieren, liegend musst du ihn gut polstern. Na ja vielleicht geht ja noch was, aber bei 80 Km einfach, wage ich das zu bezweifeln. Die Kosten dafür sind einfach zu hoch.

Ich habe gestern in den Nachrichten gesehen, dass die Stiftung Warentest LCD und Plasmas getestet hat. Vielleicht solltest du dir das Heft mal ansehen, klar Ambilight hat keiner, das ist einzigartig und ich kann auch nicht beurteilen, ob diese Wechsellicht wirklich besser ist als ein normales Licht.

Gruß Horst
ChrisBen
Inventar
#29 erstellt: 29. Apr 2006, 10:17

addictiveben schrieb:
Nun ja, ich habe ihm immerhin angeboten, dafür als Ersatz den Standfuß des 9830 einzubehalten, da steht er sich doch vom Wert her deutlich besser!


Was soll der denn mit einem einzelnen Fuß eines 9830 anfangen, wenn das Gerät eh schon einAuslaufgerät ist, wie Du gesagt hast?

Für ihn ist das nur noch ein weiterer Klotz am Bein.


[Beitrag von ChrisBen am 29. Apr 2006, 10:20 bearbeitet]
addictivebn
Stammgast
#30 erstellt: 04. Mai 2006, 20:54
So, Ende gut, alles gut, 370 Euro zugezahlt, neuen 32PF9830 bekommen, bin super zufrieden, das Gerät ist von der Leuchtkraft, vom Kontrast etc. deutlich besser als mein alter 9986.
mystica
Inventar
#31 erstellt: 05. Mai 2006, 08:30

addictivebn schrieb:
So, Ende gut, alles gut, 370 Euro zugezahlt, neuen 32PF9830 bekommen, bin super zufrieden, das Gerät ist von der Leuchtkraft, vom Kontrast etc. deutlich besser als mein alter 9986.


Hallo,
denke war so wohl die einfachste und schnellste Lösung und du kannst nun endlich auch in HD Fernsehen schauen.
Gruß Horst
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