Mietvertrag

+A -A
Autor
Beitrag
ONV78
Inventar
#1 erstellt: 20. Apr 2009, 15:58
Hi Leute

Ich habe mal ne frage zu Mietverträgen bei PA anlagen.
Gibt es Hierfür irgentwelche vorlagen oder muss ich den Selbst aufsetzen und vorallem kann ich den so einfach selbst verfassen?

Wie sieht das bei euch aus wenn etwas gemietet wird macht ihr das so zu sagen per Handschlag oder Schriftlich.

Muss man irgentwas bachten das dieser vertrag auch rechtskräftig ist.

Welche rechte hat man als verleiher überhaupt im schadensfall etc.

Wäre klasse wenn sich damit jemand auskennt.

MFG ONV78
kst_pa&licht
Inventar
#2 erstellt: 20. Apr 2009, 16:23
Moin,

was du mal haben solltest sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (ich gehe jetzt davon aus das du derjenige Bist der vermietet). Da steht in der Regel alles Wichtige drin was bei solchen Verträgen dann als Basis zugrunde liegt.
z.B.
Geltungsbereich der AGB
Haftung/Schadenersatz,
Kaution,
Verleihbedingungen,
Preise (z.B. ob netto oder Brutto, für wieviele Stunden...),
Abholung/Lieferung,
etc...
Natürlich steht über den ganzen Angaben der AGB das geltende Recht!! Alles was in deinen AGB steht sollte bzw. muss Rechtskonform sein. Wenn nicht...
Was rechtlich im Bereich Vermietung zu beachten ist steht im HGB (Handelsgesetzbuch) ist nicht verkehrt da mal reinzuschauen.
Ansonsten gibts meines Wissens Vorlagen für Mietverträge beim VPLT, die sollten amtlich sein.

Zur Haftung im Schadensfall, lies dir da Mal die BGV C1 durch da steht viel drin auf was du aufpassen mußt.

Wäre nett wenn die Forumskollegen noch ergänzen
Bin auch nicht so der Rechtsexperte.
dj_suki
Inventar
#3 erstellt: 20. Apr 2009, 18:45
Ein Mietvertrag bedarf grundsätzlich keiner Form. Er kann also auch mündlich geschlossen werden.
Das aufsetzten eines schriftlichen Vertrags ist nützlich um für den Fall der Fälle, also wenn es zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Mieter kommt, vorzusorgen.
Den Mietvertrag kannst du ganz allein entwerfen oder auch ein vorgefertigtes Formular verwenden.

Der Mietvertrag an sich ist in §§ 535 BGB f. geregelt. Das HGB gibt hier eher weniger Aufschluss.

Die Grundpflicht des Vermieters besteht darin, die Sache (also deine Anlage) zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass sie für die Mietdauer ihren Zweck erfüllt (also funktioniert). Das heißt als Vermieter ist man dafür haftbar, wenn die Anlage auf der Veranstaltung ihren geist aufgibt.

Problematisch ist es daher, wenn auf der Veranstaltung etwas an der Anlage durch Fehlbedienung durch den Mieter kaputt geht. Dann musst du nämlich beweisen, dass eine Fehlbedienung vorag um Ersatz verlangen zu können und um selbst nicht auf Schadenersatz für den Ausfall in Anspruch genommen werden zu können.

Kannst du eine Fehlbedienung beweisen, kannst du für Schäden nat. Ersatz verlangen.

Grundsätzlich empfielt es sich die eigene Haftung zu begrenzen. Gegenüber Verbrauchern geht das jedoch nur in einem begrenzten Umpfang. § 309 Nr. 7 und 8 BGB beachten!
Die Rechtsprechung ist hier sehr streng mit Unternehmern. Ein Fehler beim Haftungsausschluss oder in den AGB allgemein kann schnell dazu führen, dass die Ganze Klausel unwirksam wird.

Beachte also, das du die Haftung für Personenschäden nicht ausschließt. Ebenso darfst du die Haftung für grobes Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) nicht in AGB ausschließen.

Auch bei fertigen Vertragsformularen aus dem Fachhandel, kann man nicht sicher sein, dass diese keine Fehler (zu deinem Nachteil) enthalten.

Edit:
Deine Vermietbedingungen im Übrigen kannst du selbst gestalten. D.h. bei der Frage nach Kaution, Fälligkeit der Bezahlung usw. kannst du das Verlangen, was du am Markt durchsetzen kannst.


[Beitrag von dj_suki am 20. Apr 2009, 18:49 bearbeitet]
ONV78
Inventar
#4 erstellt: 26. Apr 2009, 19:46
so hab jetzt einfach mal was zusammengeschrieben und bräuchte ei par meinungen dazu


MIETVERTRAG



Zwischen :

Firma Soundstream Adlergasse 59 64372 Ober-ramstadt

- Vermieter -


und ...



- Mieter -


§ 1 Mietzeit, Gerätemietzeit und Gerätebeschreibung

Der Vermieter stellt dem Mieter die anschließend im einzelnen aufgeführten Geräte
für den Zeitraum von ..................... bis ....................... zur Verfügung.
Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt 24 Stunden auch wenn die Geräte nicht die volle Mietzeit genutzt wird ist der volle Tagespreis zu entrichten.

dann folgendes als tabelle


Gerätebezeichnung: Yorkvilleap6040

Serie: Ap

Wert in Euro: 2000

Mietpreis: 20€







§ 2 Mietzins
Laufzeit des Mietvertrages Euro

LaufzeitGesamtpreis
1 Tag ...
2 Tag ...
3 Tag ...
1 Woche ...
1 Monat ...
sonstiges ...

Bemerkungen:
Alle Preise beinhalten bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Zahlungen haben nach dem Vertragsabschluss oder am tag vor der Veranstaltung zu erfolgen.
Sollte dies nicht geschehen wird der Auftrag von uns nicht ausgeführt.
Zahlungen haben Bar oder per Überweisung zu erfolgen.


§ 3 Örtliche Begebenheiten

Adresse des Veranstaltungsort :


Stromversorgung :


Indoor/Outdoor :


Vor Regen geschützt :


Bei Outdoor veranstaltungen die nicht von einen unserer Techniker betreut werden muss der Mieter die Anlage vor Regen und Feuchtigkeit Schützen.




§ 3 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet bei Schäden die durch nicht Sachgerechten Aufbau entstanden sind.
Der Vermieter haftet bei Falscher bedienung der Anlage wenn diese von einen unserer Techniker bedient wurde und der Fehler auch durch diesen ausgelöst wurde.



´



§ 4 Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er oder einer
seiner Erfüllungsgehilfen das Gerät beschädigt oder entwendet, den Pflichten
aus dem Mietervertrag zuwiderhandelt usw.
Insbesondere hat der Mieter die Geräte in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, in welchem er die Geräte übernommen hat.

2. Der Mieter haftet bei Falscher bedienung der Anlage durch den Mieter und nicht
unterwiesene Personen.

3. Der Mieter Haftet bei allen schäden an der Anlage wenn er von dem Mietvertrag ohne
unsere kenntnissname abweicht (änderungen müssen schriftlich geregelt werden).

§ 5 Schlussbestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform.
2. Sollte irgendeine Bestimmung des Vermieters aus irgendeinem Grunde nichtig
sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Als Gerichtsstand wird zwischen den Parteien, soweit gesetzlich zulässig,
Darmstadt vereinbart.


Der Mieter erklärt mit seiner Unterschrift mit allen Regeln dieses Vertrags einverstanden zu sein und die bestimmungen zu bevolgen




unterschrift Vermieter unterschrift vermieter


Das habe ich mal zusammengeschrieben da ich keine Wirklich passende vorlage gefunden habe.

meine frage jetzt

Ist sowas brauchbar oder totaler stuss?


[Beitrag von ONV78 am 26. Apr 2009, 21:34 bearbeitet]
mix4munich
Stammgast
#5 erstellt: 26. Apr 2009, 22:51
Ich bin kein Jurist, aber Rechtschreibung und Interpunktion sollten in einem Vertragswerk möglichst korrekt sein.

Weiter brauchst Du nicht den Neuwert Deiner Geräte in den Vertrag reinschreiben. Auch die Preisliste oder Staffelungen gehören dort nicht hinein. Das ist ein eigenes Dokument.

Viele Grüße
Jo
ONV78
Inventar
#6 erstellt: 26. Apr 2009, 22:56
Rechtschreibung ist klar ich habe das jetzt nur auf die Schnelle geschrieben.

Wie ist es mit den Gemieteten Geräten sollen diese in dem Mietvertrag aufgelistet werden?

Denn es muss im nachhinein ja irgentwie belegbar sein welches Material der Mieter genau hatte oder?
_Floh_
Hat sich gelöscht
#7 erstellt: 26. Apr 2009, 23:25
Steht für gewöhnlich auf der Rechnung
chrime
Inventar
#8 erstellt: 26. Apr 2009, 23:38
Ich hab bisher nur "Leihverträge" (man will ja das geliehene auch wieder sehen und da ich noch kein Gewerbe habe...)

Dadrin hab ich folgendes stehen:
-Verleiher
-Leiher
-Technische Leitung im Betrieb (unterschreibt da auch)
-Verliehene Geräte (Hersteller, Modell, Anzahl)
-Rückgabe
-aktuelles Datum
dj_suki
Inventar
#9 erstellt: 27. Apr 2009, 00:06

ONV78 schrieb:

...
Ist sowas brauchbar oder totaler stuss?


Ich würde sagen, es liegt irgendwo dazwischen.

Vorweg, das hier ist keine verbindliche Rechtsberatung im Einzelfall sondern nur ein Diskusionsbeitrag zum Thema.

Mietgegenstand
Wichtig ist, dass du den Mietgegenstant genau festlegst. Das kann man durch die Auflistung der einzelnen Geräte machen (wie von dir vorgeschlagen). Man könnte auch nur bestimmte Leistungsmerkmale angeben.
Auflistung der Geräte ist genauer. Ich würde es mir aber ausdrücklich vorbehalten einzelne Geräte durch gleichwertige ersetzen zu dürfen.

Mietzeit/Mietpreis:
Das mit den 24h unw. finde ich etwas unglücklich.
Bei der Vermietung würde ich angeben, wann die Geräte geliefert werden sollen und wann (und wie) sie zurückgegeben werden müssen (bringen, holen?) und wann die Bezahlung fällig sein soll (bei Ablieferung, Rückgabe oder wann auch immmer?) Dazu gibst du für den genannten Zeitraum einem Preis an, fertig. Wie der sich zusammensetzt ist teil der Kalkulation, gehört aber nicht unbedingt in den Vertrag.
Bei dir, mit den 24h, ist es nämlich so, dass du die Geräte dann auch erst nach 24h zurückbekommst, wo du sie vielleicht schon wieder wo anders verwenden willst.

Das der Mieter die Miete zu Zahlen hat, ob er sie nun bnutzt oder nicht, gilt so oder so.

Zur Haftung:
wenn du deine Haftung als Vermieter nicht erweitern möchtest, dann schreibst du nur etwas dazu, wenn du sie einschränkst.

Der Vermieter haftet bei Schäden die durch nicht Sachgerechten Aufbau entstanden sind.
Der Vermieter haftet bei Falscher bedienung der Anlage wenn diese von einen unserer Techniker bedient wurde und der Fehler auch durch diesen ausgelöst wurde.
Das ist selbstverständlich. Sowas braucht in den Vertrag nicht rein.

Ganz grundsätzlich würde ich bei dem Thema Hafzung auch unterscheiden, ob ihr letztlich einen reinen Mietvertrag schließt, oder ob ihr bei der Veranstaltung die Geräte slbst bedient. Im zweiten Fall ist es nämlich eigentlich kein Mietvertrag sondern eher ein Werkvertrag oder Dienstvertrag. Die Geräte werden dem Nutzer ja letztlich nicht überlassen sondern ihr erbringt eine Dienstleistung vor Ort.
dj_suki
Inventar
#10 erstellt: 27. Apr 2009, 00:10

chrime schrieb:
Ich hab bisher nur "Leihverträge" (man will ja das geliehene auch wieder sehen und da ich noch kein Gewerbe habe...)

Dadrin hab ich folgendes stehen:
-Verleiher
-Leiher
-Technische Leitung im Betrieb (unterschreibt da auch)
-Verliehene Geräte (Hersteller, Modell, Anzahl)
-Rückgabe
-aktuelles Datum



Wenn du eine Gegenleistung bekommst, was auch immer, ist es Miete und nicht Leihe. Hat mit gewerblich oder nicht erstmal nichts zu tun.
Du kannst auch aus einem Mietvertrag keinen Leivertrag nachen indem du es einfach drüber schreibst.
dj_suki
Inventar
#11 erstellt: 27. Apr 2009, 00:24
Mal im einzelnen:


ONV78 schrieb:

MIETVERTRAG

Zwischen :

Firma Soundstream Adlergasse 59 64372 Ober-ramstadt

- Vermieter -

und ...

- Mieter -
gut

§ 1 Mietzeit, Gerätemietzeit und Gerätebeschreibung

Der Vermieter stellt dem Mieter die anschließend im einzelnen aufgeführten Geräte
für den Zeitraum von ..................... bis ....................... zur Verfügung.
Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt 24 Stunden auch wenn die Geräte nicht die volle Mietzeit genutzt wird ist der volle Tagespreis zu entrichten.
dann folgendes als tabelle
siehe oben

Gerätebezeichnung: Yorkvilleap6040

Serie: Ap

Wert in Euro: 2000

Mietpreis: 20€ / pro Tag
wenn dann so. Wert würde ich nicht angeben, den wirst du bei Gebrauchtgeräten auch nicht immer wissen. Der Wert liegt sicher immer unter dem Anschaffungsneupreis.




§ 2 Mietzins
Laufzeit des Mietvertrages Euro

LaufzeitGesamtpreis
1 Tag ...
2 Tag ...
3 Tag ...
1 Woche ...
1 Monat ...
sonstiges ...

Das macht nur Sinn, wenn bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht die Mietzeit feststeht

Bemerkungen:
Alle Preise beinhalten bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer. ... sind also brutopreise.
Zahlungen haben nach dem Vertragsabschluss oder spätestensam tag vor der Veranstaltung zu erfolgen.
Sollte dies nicht geschehen wird der Auftrag von uns nicht ausgeführt. ...behalten wir uns die durchführung des Auftrags vor
Zahlungen haben Bar oder per Überweisung zu erfolgen.


§ 3 Örtliche Begebenheiten

Adresse des Veranstaltungsort :


Stromversorgung :


Indoor/Outdoor :


Vor Regen geschützt :


Bei Outdoor veranstaltungen die nicht von einen unserer Techniker betreut werden muss der Mieter die Anlage vor Regen und Feuchtigkeit Schützen.




§ 3 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet bei Schäden die durch nicht Sachgerechten Aufbau entstanden sind.
Der Vermieter haftet bei Falscher bedienung der Anlage wenn diese von einen unserer Techniker bedient wurde und der Fehler auch durch diesen ausgelöst wurde. ???

überflüssig
´



§ 4 Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er oder einer
seiner Erfüllungsgehilfen das Gerät beschädigt oder entwendet, den Pflichten
aus dem Mietervertrag zuwiderhandelt usw.
Insbesondere hat der Mieter die Geräte in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, in welchem er die Geräte übernommen hat.

2. Der Mieter haftet bei Falscher bedienung der Anlage durch den Mieter und nicht
unterwiesene Personen.
??? für was soll der Mieter denn haften?
3. Der Mieter Haftet bei allen schäden an der Anlage wenn er von dem Mietvertrag ohne
unsere kenntnissname abweicht (änderungen müssen schriftlich geregelt werden). kritisch, Mieter hafte unzulässig auch wenn ihr kein Verschulden trifft, Für schuldhafte Pflichtberletzungen aus dem Vertrag haftet er so oder so

§ 5 Schlussbestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform. dürfte so i.O. sein
2. Sollte irgendeine Bestimmung des Vermieters aus irgendeinem Grunde nichtig
sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. das ist sowieso so, steht im Gesetz
3. Als Gerichtsstand wird zwischen den Parteien, soweit gesetzlich zulässig,
Darmstadt vereinbart. kritisch, besser die gesetzlich zuläsigen Fälle aufschreiben


Der Mieter erklärt mit seiner Unterschrift mit allen Regeln dieses Vertrags einverstanden zu sein und die bestimmungen zu bevolgen




unterschrift Vermieter unterschrift vermieter


Das habe ich mal zusammengeschrieben da ich keine Wirklich passende vorlage gefunden habe.

meine frage jetzt

Ist sowas brauchbar oder totaler stuss?
crack_the_sky
Stammgast
#12 erstellt: 27. Apr 2009, 00:45
Da dachte ich, ich könnte wenigstens einen kleinen Beitrag leisten (durch mein Studium), aber kann nur unterstreichen was dj_suki geschrieben hat.

Nur eine Sache will ich vlt noch grundsätzlich sagen (was aber auch schon erwähnt wurde).
Ob du ein so einen Vertrag schriftlich machst, oder jemandem das Zeug aushändigst und es klar ist dass es zur Miete ist, oder alles fein säuberlich schriftlich festhälst, kommt fast aufs Gleiche raus.
Denn du schließt so oder so einen Vertrag. Sobald beiden Partnern klar ist was sie tun, und worum es geht (vereinfacht gesagt) liegt ein Vertrag vor. Das BGB ist schon ne sichere Sache (für die Verbraucher in jedem Fall)
Klar, welche Geräte es sind hilft allen wenn es dazu was Schriftliches gibt.
Manchmal ist es sogar noch schädlicher für den Händler etwas schriftliches auszumachen. (zB der erwähnte Haftungsausschluss bei Vorsatz seitens des Händlers)
chrime
Inventar
#13 erstellt: 27. Apr 2009, 01:09

dj_suki schrieb:

chrime schrieb:
Ich hab bisher nur "Leihverträge" (man will ja das geliehene auch wieder sehen und da ich noch kein Gewerbe habe...)

Dadrin hab ich folgendes stehen:
-Verleiher
-Leiher
-Technische Leitung im Betrieb (unterschreibt da auch)
-Verliehene Geräte (Hersteller, Modell, Anzahl)
-Rückgabe
-aktuelles Datum



Wenn du eine Gegenleistung bekommst, was auch immer, ist es Miete und nicht Leihe. Hat mit gewerblich oder nicht erstmal nichts zu tun.
Du kannst auch aus einem Mietvertrag keinen Leivertrag nachen indem du es einfach drüber schreibst.


Ich sag mal so.. Gegenleistung ist nicht vereinbart.
ONV78
Inventar
#14 erstellt: 27. Apr 2009, 15:52
Danke das hilft mir schon um einiges weiter.

Sieht dann momentan wohl so aus das ich Mietzins komplett rauswerfen kann genau wie die Haftung des Vermieters

Das mit den 24h ist ein guter einwand habe ich garnicht drann gedacht.

Ich kann dann also in dem Vertrag zb angeben von Donnerstag den 5.07.09 18:00Uhr bis Freitag den 6.07.09 12:00 Uhr nur so als grobes beispiel?

@ crack the Sky

Ja das ist schon klar aber ich habe doch lieber etwas in der Hand

MFG
dj_suki
Inventar
#15 erstellt: 27. Apr 2009, 17:34

chrime schrieb:
..
Ich sag mal so.. Gegenleistung ist nicht vereinbart.


Ok, dann verdienst du an der Geschichte aber auch nichts. Du dürftes aber auch privat (also nicht Gewerblich) vermieten (mit Gegenleistung), wenn das ganze in einem gewissen Rahmen bleibt.


ONV78 schrieb:

...
Ich kann dann also in dem Vertrag zb angeben von Donnerstag den 5.07.09 18:00Uhr bis Freitag den 6.07.09 12:00 Uhr nur so als grobes beispiel?

MFG


So kann man es machen. Dazu noch den Preis, den du dafür berechnest, fertig.
crack_the_sky
Stammgast
#16 erstellt: 27. Apr 2009, 20:07

ONV78 schrieb:
@ crack the Sky

Ja das ist schon klar aber ich habe doch lieber etwas in der Hand


Hatte ich mir auch schon gedacht, so war das nicht gemeint. Aber es lesen ja jetzt und in Zukunft auch noch andere mit. Und das ist ein "Denkfehler" dem viele unterliegen (und zB ihre großzügigen Rechte als Verbraucher nicht wahrnehmen).
chrime
Inventar
#17 erstellt: 28. Apr 2009, 07:56

dj_suki schrieb:

chrime schrieb:
..
Ich sag mal so.. Gegenleistung ist nicht vereinbart.


Ok, dann verdienst du an der Geschichte aber auch nichts. Du dürftes aber auch privat (also nicht Gewerblich) vermieten (mit Gegenleistung), wenn das ganze in einem gewissen Rahmen bleibt.



Bitte mehr Infos. *interessiert*
dj_suki
Inventar
#18 erstellt: 28. Apr 2009, 11:59
Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.

In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.
(Quelle: Wikipedia)

Hierbei handeld es sich nicht um eine Legaldefinition. Die Einzelnen Merkmale müssen auch nicht strenng erfüllt sein.
Gewinnerzielungsabsicht liegt vor: wenn du über einen längeren Zeitraum ein einkommen erzielen möchtest. D.h., auch die Investition muss sich irgendwann amortisieren sollen. Wenn du eine Anlage für 2000 € 2 mal im Jahr vermietest, wirst du keinen Gewinn machen. Die Miete die du dabei erzielen kannst reicht ja nicht mal für Zinsen und Wertverlust.

Wenn du also eine kleine Anlage zwei-, dreimal im Jahr an deine Kumpels für nen Fuffi überlässt, wird das ganze sicher noch nicht gewerblich sein.
Ist die Anlage etwas größer dann reicht aber vielleicht auch schon einmal im Jahr für die Vermutung einer gewerblichen Tätigkeit aus.
Genauso, wenn deine Anlage jede Woche auf 2 Veranstaltungen spielt und vielleicht im Internet zur Vermietung angepriesen wird.
Du siehst, eine klare Abgrenzung gibt es nicht.

Es gibt aber kein Gesetz, dass es verbietet auch auf privater ebene Geld einzunehmen.
crack_the_sky
Stammgast
#19 erstellt: 28. Apr 2009, 16:56
Erst letztens ein Beispiel gesehen:
Vor Gericht werden selbst schon Mütter, die bei Ebay ein paar alte Klamotten ihrer Kinder versteigert haben, als gewerbliche Verkäufer eingestuft.
(Was ja nun in keinem Verhältnis von Ausgaben und Einnahmen, geschweige denn Gewinn, steht)
dj_suki
Inventar
#20 erstellt: 28. Apr 2009, 18:21

crack_the_sky schrieb:
Erst letztens ein Beispiel gesehen:
Vor Gericht werden selbst schon Mütter, die bei Ebay ein paar alte Klamotten ihrer Kinder versteigert haben, als gewerbliche Verkäufer eingestuft.
(Was ja nun in keinem Verhältnis von Ausgaben und Einnahmen, geschweige denn Gewinn, steht)


Da ging es um etwas anderes.

Es ging in dem Fall um ihre Unternehmereigenschaft im Sinne der Vernabsatzrichtline. Die wird von den Gerichten (meiner Meinung anch zu unrecht) häufig sehr schnell nach dem äußeren Anschein angenommen. Wenn jemand viel Verkauft, sieht es für den Käufer eben so aus, als wäre es ein Unternehmer. Der Käufer sei schutzwürdeiger usw..
In dem Fall kommt noch dazu, dass es so eine dubiose Abmahngeschichte nach UWG war.
Ob die Verwaltungsgerichte deswegen auch ein Gewerbe annehmen, möchte ich bzweifen.
crack_the_sky
Stammgast
#21 erstellt: 28. Apr 2009, 20:10
Hehe, wieso weißt du besser als ich, was ich vor Ewigkeiten mal im Fernsehn gesehn hab? *g*

Aber stimmt, jetzt weiß ich wieder wies war...
dj_suki
Inventar
#22 erstellt: 28. Apr 2009, 20:40
Weil ich den Beitrag auch gesehen habe. Konnte mir die Zusammenhänge vielleicht deswegen besser merken, weils in meinen Schwerpunkt fällt.
crack_the_sky
Stammgast
#23 erstellt: 28. Apr 2009, 21:14
Meinte ja nur, dass der Zufall schon enorm ist.

Studierst du noch?
Suche:
Das könnte Dich auch interessieren:
Ist "PA" überhaupt ein Hobby?
DB am 03.02.2013  –  Letzte Antwort am 17.02.2013  –  30 Beiträge
Mobile Rollkoffer Pa-Anlagen
Eviljag7 am 17.03.2011  –  Letzte Antwort am 28.03.2011  –  11 Beiträge
Was haltet ihr von dieser Pa?
okidokay am 10.06.2009  –  Letzte Antwort am 10.06.2009  –  6 Beiträge
pa boxen selbst bauen
knappa1 am 03.04.2010  –  Letzte Antwort am 11.04.2010  –  12 Beiträge
bezahlbare PA mit Hifi-Klang
TopTom*** am 05.06.2010  –  Letzte Antwort am 11.06.2010  –  45 Beiträge
Frage zur Anlagen Erweiterung
Dell_1200mp am 06.04.2009  –  Letzte Antwort am 06.04.2009  –  7 Beiträge
Anlagen verleihen
wassollmanmachen am 02.07.2015  –  Letzte Antwort am 07.07.2015  –  30 Beiträge
Komplette PA muss her. welche Treiber, welche Gehäuse?
SCROW am 18.10.2011  –  Letzte Antwort am 26.10.2011  –  34 Beiträge
Gebrauchte PA-Anlagen kaufen
thebiggamertv am 11.05.2014  –  Letzte Antwort am 11.05.2014  –  10 Beiträge
Schadensfall beim Festival
Fenderbender am 18.08.2009  –  Letzte Antwort am 18.08.2009  –  8 Beiträge
Foren Archiv
2009

Anzeige

Produkte in diesem Thread Widget schließen

Aktuelle Aktion

Partner Widget schließen

  • beyerdynamic Logo
  • DALI Logo
  • SAMSUNG Logo
  • TCL Logo

Forumsstatistik Widget schließen

  • Registrierte Mitglieder925.669 ( Heute: )
  • Neuestes Mitglied
  • Gesamtzahl an Themen1.550.882
  • Gesamtzahl an Beiträgen21.533.114

Hersteller in diesem Thread Widget schließen