Vorteile für den Käufer (Rückgabe von Geräten)

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iceraul
Stammgast
#1 erstellt: 28. Okt 2016, 08:53
Hi

kann jemand einmal kurz sagen wie die aktuelle Lage bei der "Rückgabe" von z.b TV Geräten ist, gerne anhand von eigenen Erfahrungen.

Mir fallen 2 Fallbeispiele ein wo ich jetzt nicht genau wüsste wie es mit einer Rückgabe aussieht ,
ob es nur "Austauschgerät" gibt, oder Geld zurück oder Warengutschein.

Fall 1 - Online Handel
Kunde kauft ein TV Gerät Online bei Ama*on oder großen Versandhandel für 1400 Euro.
TV Gerät kommt am 01.11.2016 beim Kunden an , Kunde packt das Gerät komplett aus (Schutzfolien ab , Fernbedienung Batterie eingelegt..) und nimmt den TV in Betrieb. Nach wenigen Tagen stellt der Kunde fest das Gerät gefällt doch nicht.

-Kann der Kunde das Gerät im Originalkarton wieder als Retour zurücksenden?
-Darf der Kunde das Gerät überhaupt ausprobieren?
-Hat der Kunde Wahlrecht zwischen neuem Gerät oder Geld zurück ?`
-Bis wann muss die Retour nachweislich zur Post gebracht sein oder beim Händler eintreffen (Gilt hier ein -Datum ab Bestellung oder ab Annahme beim Kunden?

Fall 2 - lokaler Elektromarkt
Kunde kauft einen TV für 1400 Euro lokal im Elektromarkt am 1.11.2016

-Bis wann kann er das Gerät verpackt, unverpackt oder sogar gebraucht zurückgeben?
-Darf der Kunde das Gerät zuhause ausprobieren?
-Welchen Anspruch hat der Kunde bei nichtgefallen bei verpackter oder selbst ausgepackter Ware (Geld zurück ? Gutschein ? Austauschgerät selbe Marke ?)

Erfahrungen wären hier mal schön von den großen Ketten wie Media M, Satu*n , Expe*rt usw.

Danke


[Beitrag von iceraul am 28. Okt 2016, 08:58 bearbeitet]
Merzener
Inventar
#2 erstellt: 28. Okt 2016, 09:04
Nun, es gibt Gesetze - an die müssen sich die Unternehmen halten! Die Kunden allerdings auch!

Ich kaufe im Grunde Technik nur vor Ort - nur beim AVR konnte ich 250€ sparen bei Amazon, wegen einer Sonderaktion - da bin ich das "Risiko" mal eingegangen und prompt fehlte etwas - Amazon geht allerdings sehr gut mit Reklamtionen um, von daher gab es keine Probleme!
Der Austausch lief innerhalb von 48 Stunden einwandfrei über die Bühne...allerdings bliebe ich ansonsten bei meiner Einstellung, ich zahle gerne einen kleinen Aufpreis und kaufe vor Ort.

In den Läden vor Ort habe ich ebenfalls keine Probleme - weil ich Eventualitäten vor dem Kauf abkläre und damit sehr gute Erfahrungen gemacht habe. Meinen ex-Sony TV durfe ich beim Expert (nach Bezahlung natürlich!) 3 Wochen lang testen und bei nichtgefallen hätte ich mir einen anderen aussuchen können. Geld zurück in dem Fall aber nicht. Preislich sind die mir auch unter dem Online-Preis entgegengekommen. Diese Rahmenbedinungen passten für mich dann

Meinen neuen habe ich bei MM gekauft - ebenso vorher alles geklärt und schriftlich geben lassen. Hier gewährt man 14 Tage und im äußersten Fall auch das Geld zurück, wenn eben keiner gefallen sollte. Naja - irgendeiner passt dann ja immer, werden die sich schon denken - außerdem kennen die mich auch so langsam etwas länger dann ich kein Spasskäufer bin!

Und gerade sowas ist toll - wenn man einen Stammladen hat, dann hat man auf beiden Seiten viel mehr Möglichkeiten, als wenn ich nur "mal wieder" ein kaufender Kunde irgenwo bin.

Im Grunde braucht aber ein Handel vor Ort keine Rückgabegarantie aussprechen - da Du das Gerät ja vorher siehst/anfasen kannst und das geht Online nicht...


[Beitrag von Merzener am 28. Okt 2016, 09:40 bearbeitet]
iceraul
Stammgast
#3 erstellt: 28. Okt 2016, 09:10
Fall 3 wäre noch interessant:

Kunde bestellt Online im Shop von MM oder Sat*rn sein TV Gerät im Wert von 1400 Euro.
Er läßt es aber nicht nachhause liefern sondern in die Filiale zur Selbstabholung.
Greift hier die "Onlinebestellung" oder ist das lokaler Kauf vor Ort ?
cybergnom
Stammgast
#4 erstellt: 28. Okt 2016, 09:36
Fall 1:

Der Kunde hat dach dem Fernabsatzrecht 14 Tage Widerrufsrecht. Bedeutet: Der Kunde kann ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen vom Kauf zurücktreten. Dafür reicht eine formlose, schriftliche Mitteilung (den meisten AGBs ist ein Widerrufsformular beigefügt).
Nach Erklärung des Widerrufs muss der Kunde die Ware innerhalb von 14 Tagen an den Verkäufer zurücksenden. Die Kosten für den Rücktransport trägt i.d.R. der Verkäufer.
Nach dem Erhalt der Retoure hat der Verkäufer dann 14 Tage Zeit, das Geld zu erstatten.


Fall 2:

Hier ist die Lage klar. Ein gekauftes Gerät muss der Verkäufer nicht mehr zurück nehmen. Egal ob ungeöffnet oder nicht, hier ist man dann auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Wenn eine Rückgabe gewährt wird, gibt es normalerweise nur einen Gutschein, kein Bares.


Fall 3:

Für diesen Fall gilt es genau zu klären, WANN der Kaufvertrag letzendlich geschlossen wurde und ob dementsprechend das Fernabsatzrecht greift.
Hat der Kunde die Ware online ausgewählt und online bezahlt (PayPal, Sofortüberweisung, etc.) ist die Sache eindeutig. Es greift das Fernabsatzrecht und entsprechend der Fall 2. Die Abholung ist dabei dann nur die "Versandmethode" und hat keinen Einfluss auf das Widerrufsrecht.
Hat der Kunde die Ware online ausgewählt, bezahlt die Ware aber im Markt bei Abholung ist das ganze etwas schwieriger, weil nicht 100%ig eindeutig ist, WANN der Kaufvertrag letztlich geschlossen wurde. Dazu müsste sich ein Anwalt äußern, da bin ich nicht sicher.
iceraul
Stammgast
#5 erstellt: 28. Okt 2016, 09:51

cybergnom (Beitrag #4) schrieb:
Fall 1:

Der Kunde hat dach dem Fernabsatzrecht 14 Tage Widerrufsrecht. Bedeutet: Der Kunde kann ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen vom Kauf zurücktreten. Dafür reicht eine formlose, schriftliche Mitteilung (den meisten AGBs ist ein Widerrufsformular beigefügt).
Nach Erklärung des Widerrufs muss der Kunde die Ware innerhalb von 14 Tagen an den Verkäufer zurücksenden. Die Kosten für den Rücktransport trägt i.d.R. der Verkäufer.
Nach dem Erhalt der Retoure hat der Verkäufer dann 14 Tage Zeit, das Geld zu erstatten.
.


Also darf der Kunde dann auch das Gerät komplett von Schutzfolien befreien und ggf. auch schon an die Wand hängen um dann nach z.b 11 Tagen festzustellen es entspricht nicht seinen Ansprüchen?

Dann würde der Händler ja ein bereits stark gebrauchtes Gerät als Retour zurückerhalten, wenn man z.b davon ausgeht das der Kunde ein starker Raucher ist bzw. 24 x 11 Stunden das Gerät bereits durchgelaufen ist.

Dürfte der Händler dann dieses Gerät dem nächsten Kunden wieder als Neuware anbieten,
ich meine z.b beim Autokauf gilt ein Wagen immer noch als Neu wenn er z.b unter 1000 Kilometer gefahren wurde. Ist hier jemand Händler ? Wie macht man das dann , macht der Händler dann wieder selbst Folie auf die Geräte und setzt den Karton so instand das die Ware als Neu wieder gilt ?


[Beitrag von iceraul am 28. Okt 2016, 09:53 bearbeitet]
cybergnom
Stammgast
#6 erstellt: 28. Okt 2016, 09:56

iceraul (Beitrag #5) schrieb:

Also darf der Kunde dann auch das Gerät komplett von Schutzfolien befreien und ggf. auch schon an die Wand hängen um dann nach z.b 11 Tagen festzustellen es entspricht nicht seinen Ansprüchen?


ja!
Bei dem Fernabsatzgesetz geht es ja genau darum dem Kunden eine Möglichkeit zu bieten, die Ware zu testen. Was er ja auf Grund des Online-Geschäfts nicht VOR dem Kauf machen konnte.
Deswegen gilt dieses Rückgaberecht auch nicht beim Kauf in einem lokalen Geschäft.


iceraul (Beitrag #5) schrieb:

Dürfte der Händler dann dieses Gerät dem nächsten Kunden wieder als Neuware anbieten,
ich meine z.b beim Autokauf gilt ein Wagen immer noch als Neu wenn er z.b unter 1000 Kilometer gefahren wurde


Ich bin kein Händler, deswegen weiß ich das nicht. Wäre vielleicht mal interessant zu erfahren, wie ein Händler mit solchen Retouren umgehen muss (bzw. wie er es dann am Ende tut).
Merzener
Inventar
#7 erstellt: 28. Okt 2016, 10:35
Nein, er kann die Nutzung abziehen, außer bei defekter Ware...der Händler kann den TV auch nicht mehr als Neugerät, sondern als Rückläufer verkaufen.


[Beitrag von Merzener am 28. Okt 2016, 10:35 bearbeitet]
iceraul
Stammgast
#8 erstellt: 28. Okt 2016, 10:44

Merzener (Beitrag #7) schrieb:
Nein, er kann die Nutzung abziehen,


Für den Erstkunden ? um die Erstattung des Kaufpreises zu reduzieren ? oder für den nächsten Kunden das der weniger zahlt ? Unter umständen ergibt sich dann ja eine längere Kette von Kunden und Retouren eines gleichen Gerätes sodass der Händler mit Minus rausgeht aus der Geschichte


[Beitrag von iceraul am 28. Okt 2016, 10:47 bearbeitet]
Merzener
Inventar
#9 erstellt: 28. Okt 2016, 11:09
Der Händler zieht Dir die Nutzung ab. Was er nun daraus macht bzw. wie weit er das an den Folgekunden weitergibt, bleibt ihm überlassen - er muss nur als Rücklaufer deklariert werden.


[Beitrag von Merzener am 28. Okt 2016, 11:09 bearbeitet]
catman41
Inventar
#10 erstellt: 28. Okt 2016, 12:43
@iceraul,

was für einen TV suchst Du denn?

lg
Harry
cybergnom
Stammgast
#11 erstellt: 28. Okt 2016, 13:45

Merzener (Beitrag #9) schrieb:
Der Händler zieht Dir die Nutzung ab.


Das ist so nicht korrekt. Der Kunde hat bei einem Online-Kauf das Recht, die Ware zuhause zu testen. Natürlich darf die Ware dabei nicht beschädigt werden (Kratzer, Flecken, etc.). Dann würde eine evtl. Schadenersatzforderung greifen.
Aber nur auf Grund von x Stunden Laufzeit eines TVs kann der Händler keine Wertminderung geltend machen und muss den vollen Kaufpreis erstatten.
Merzener
Inventar
#12 erstellt: 28. Okt 2016, 13:57
Da bin ich mir nicht ganz sicher - müsste man fundiert erklärt bekommen, mit ggf. Gesetzestexte.

Bei den ganzen "Geiz ist geil" Typen, die aus Spass mal eben bestellen, um am Wochenende irgendwas nutzen zu wollen und dann bleibt der Händler auf den Kosten sitzen - geht gar nicht! Kein Wunder das Fachgeschäfte - online und vor Ort - schließen müssen, wenn sowas im Onlinehandel gebilligt wird - das kann sich doch niemand leisten und ist m.M auch Futter für solche Typen.
cybergnom
Stammgast
#13 erstellt: 28. Okt 2016, 14:42
https://dejure.org/gesetze/BGB/357.html

Absatz 7, Satz 1

Für die Prüfung eines TVs muss dieser zwingend in Betrieb genommen werden.
Merzener
Inventar
#14 erstellt: 28. Okt 2016, 15:42

cybergnom (Beitrag #13) schrieb:
https://dejure.org/gesetze/BGB/357.html

Absatz 7, Satz 1

Für die Prüfung eines TVs muss dieser zwingend in Betrieb genommen werden.


Keine Antwort auf die eigentliche Frage - denn das ist doch wohl logisch!

Nur wenn ich den TV erstmal schön die ganzen 13Tage nutze, ihn am 14. ordnungsgemäß zurück geben will, ob die Sache dann auch so abläuft...

Wenn es dann so ist - ok - wenn nicht, sollte man sich auch nicht beschweren dürfen.
Siebert78
Hat sich gelöscht
#15 erstellt: 28. Okt 2016, 16:11
Das Thema ist schwieriger als man zunächst denkt.

Bis vor Kurzem war ich noch der volle Fan von "nur online-kaufen" bei nem seriösen Händler, welcher nen guten Service hat (Am...).
Grund war, dass ich bei den letzten beiden TVs erst daheim nach gewisser, tagelanger Nutzung gewisse Mängel festgestellt habe, die jedoch nicht vom Hersteller als Mängel angesehen wurden. Es ging um gewisse Geräusche (Fiepen, Surren) bei meinen Plasma-TVs.
Ich konnte die Mängel gottlob mit gewissen Mitteln unter Kontrolle bekommen, hätte aber Pech gehabt, sofern ich stationär gekauft hätte (bzw. beim vorletzten TV hatte ich es ja so gemacht).
Eine Rückgabe war damals stationär nicht möglich und der Hersteller benannte mein Problem als "ist noch in der Norm-Grenze" vom Geräuschpegel her.
So gesehen war für mich eigentlich immer klar: "Kaufe nur online aufgrund des Rückgaberechts."

Dass man stationär auch oft eine Rückgabe vereinbaren kann, ist richtig, aber nicht jeder Händler macht das mit. Wer das aber raushandeln kann, der sollte das auch unbedingt machen....bei den ganzen Problemen der heutigen Massengeräte (Softwareprobleme, Clouding, Geräuschpegel wie z.B. die Laufwerksgeräusche bei sehr vielen Playern usw) ist das meiner Meinung nach einer der wichtigsten Punkte, die man beachten muss beim Kauf eines TVs bzw. Gerätes.
Wer will schon 3000 - 4000 Euro ausgeben, dann feststellen, dass das Gerät doch irgendwo seine Macken hat und dann drauf sitzen bleiben ohne Lösung? Genau das kann aber heute absolut passieren und ist nicht selten.

Viele Online-Händler übernehmen seit dem neuen Gesetz übrigens nicht mehr die Rücksendekosten und dann darf man gleichmal 50 Euro blechen für die Spedition (was ja eigentlich auch fair ist, weil es sonst ja wie oben beschrieben ein Paradies wäre für Kasperl, die einen TV nach dem anderen auf Kosten der Händler "testen" daheim und anschließend retouren).

Ich bin mittlerweile wieder recht offen - es kommt halt auf den Händler vor Ort an, auf den Preis und auf den ganzen Service.


[Beitrag von Siebert78 am 28. Okt 2016, 16:13 bearbeitet]
cybergnom
Stammgast
#16 erstellt: 28. Okt 2016, 18:15

Siebert78 (Beitrag #15) schrieb:
Viele Online-Händler übernehmen seit dem neuen Gesetz übrigens nicht mehr die Rücksendekosten und dann darf man gleichmal 50 Euro blechen für die Spedition (was ja eigentlich auch fair ist, weil es sonst ja wie oben beschrieben ein Paradies wäre für Kasperl, die einen TV nach dem anderen auf Kosten der Händler "testen" daheim und anschließend retouren).


Das ist korrekt, muss aber in den AGBs entsprechend vermerkt sein. Also vor dem Kauf immer die AGBs studieren, dann weiß man woran man ist.

Aber grundsätzlich bestätigst Du ja die Frage des TE: Online gekauft -> 14 Tage Rückgaberecht ohne Wertminderung, so lange der Test oder das "Ausprobieren" in einem normalen Rahmen ausgeführt wird.
Siebert78
Hat sich gelöscht
#17 erstellt: 28. Okt 2016, 19:10
Korrekt - die AGB sollte man aktuell wirklich immer lesen - dann herrscht Klarheit.

Ich hatte bisher jedenfalls noch nie Probleme bei der Rückgabe bzw. musste mich zwecks Wertminderung rumstreiten. Das dürfte eher die Ausnahme sein.
Man sollte halt nen guten Händler wählen (das ist bei mir eben meist Ama...).
Igelfrau
Inventar
#18 erstellt: 28. Okt 2016, 19:59

Siebert78 (Beitrag #15) schrieb:
..., weil es sonst ja wie oben beschrieben ein Paradies wäre für Kasperl, die einen TV nach dem anderen auf Kosten der Händler "testen" daheim und anschließend retouren

So ein Kundenverhalten geht nur einen kurzen Zeitraum gut. Auch Händler sind nicht doof und daher werden dann Kundenbeziehungen zu solchen Konsumenten einfach beendet. Ist insbesondere bei Amazon schon reichlich in dieser Art aus verständlichen Gründen gehandhabt worden.
iceraul
Stammgast
#19 erstellt: 31. Okt 2016, 11:13
Der Elektromarkt wird sich freuen wenn man mehrmals das Gerät tauscht (auf Kulanz) bei Banding oder Dirty Screen Effekten
Lichtboxer
Hat sich gelöscht
#20 erstellt: 31. Okt 2016, 11:45
@cybergnom:

Hat der Kunde die Ware online ausgewählt, bezahlt die Ware aber im Markt bei Abholung ist das ganze etwas schwieriger, weil nicht 100%ig eindeutig ist, WANN der Kaufvertrag letztlich geschlossen wurde. Dazu müsste sich ein Anwalt äußern, da bin ich nicht sicher.


Bei den hier besprochenen Ketten (MM, Saturn) ist es eindeutig, wenn der Vertragschluss "im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt" (312c BGB). Denn spätestens mit dem Versand der Abholbenachrichtigung nimmt der Händler die Bestellung an. Die Zahlungsmethode ist dann irrelevant.

Wenn man aber bei seinem örtlichen Fachhändler (das kann auch Saturn etc. sein) telefonisch einen Fernseher zur Abholung reserviert, sieht die Sache natürlich anders aus. Hier ist in aller Regel anzunehmen, dass gem. 127 BGB vereinbart wurde, den Vertrag bei Abholung im Laden zu schließen.


[Beitrag von Lichtboxer am 31. Okt 2016, 11:51 bearbeitet]
Beipackstrippe
Hat sich gelöscht
#21 erstellt: 31. Okt 2016, 11:53

iceraul (Beitrag #19) schrieb:
Der Elektromarkt wird sich freuen wenn man mehrmals das Gerät tauscht (auf Kulanz) bei Banding oder Dirty Screen Effekten :D


Kommt darauf an, wie man die Sache so sieht. Kurzfristig mag das Freuen sicher ironischer Natur sein, langfristig gesehen könnten sich Laden und Kunde durchaus ehrlich freuen.
iceraul
Stammgast
#22 erstellt: 16. Nov 2016, 14:00
Wenn Ihr ein Gerät 14 Tage lang testet (oder muss es spätestens nach 14 Tagen wieder beim Händler sein?)
und es dann wieder zurücksendet , legt ihr dann einen Zettel mit dem Grund bei oder einfach wieder einpacken und zurückschicken und "hoffen" das man sein Geld wiederbekommt.

Die eigene Bankverbindung sollte man ja schon beilegen oder wie sieht der Händler das ganze ?


[Beitrag von iceraul am 16. Nov 2016, 14:00 bearbeitet]
cybergnom
Stammgast
#23 erstellt: 16. Nov 2016, 19:18
Du musst vom Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen (Widerrufserklärung EINGANG beim Händler) schriftlich zurücktreten. Ein reines Zurücksenden der Ware reicht meines Wissens NICHT aus. Der Widerruf kann formlos erfolgen oder durch ein, in den AGBs hinterlegtes, Formular.

Danach hast Du 14 Tage Zeit, das Gerät zurück zu schicken. Je nachdem wie die AGBs formuliert sind, übernimmt der Verkäufer die Versandkosten für die Rücksendung - oder eben nicht.
Auf jeden Fall solltest Du in irgend einer Form eine SCHRIFTLICHE Bestätigung bekommen, dass das Gerät 1. bei Dir in einwandfreiem Zustand abgeholt wurde und 2. beim Händler eingegangen ist.

Danach muss Dir der Händler i.d.R. innerhalb von 14 Tagen Dein Geld erstatten.
verzweifelterFanatiker
Neuling
#24 erstellt: 30. Dez 2017, 07:57
Wie sieht es mit dem Wiederrufsrecht aus, wenn mein defekter Fernseher angekommen ist, ich es am selben Tag dem Online-Shop melde und der Fernseher dann erst 1 Monat später, nach der Reparatur ankommt? Läuft meine Wiederrufsfrist ab oder habe ich noch (13 Tage) Zeit.

Besten Dank im Voraus!
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