Befristeter Arbeitsvertrag- Geltungsdauer bei Änderungskündigung?

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RheaM
Inventar
#1 erstellt: 04. Jun 2014, 16:01
Da sich ja einige juristisch bewanderte hier im Forum befinden folgende Frage:

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet am 30.06.2014 ohne das es einer Kündigung bedarf. Zwischenzeitlich erfolgte eine Änderungskündigung die nur die Tätigkeit und Vergütung betreffen, im übrigen verbleibt es bei den ursprünglichen Bedingungen des AV.

Für mich folgt daraus das der Arbeitnehmer bedenkenlos ab 01.07. 2014 ein neues Arbeitsverhältnis eingehen kann, oder gibts da irgendeinen Fallstrick ausserhalb das AV ( der ist da mMn eindeutig ).
anon123
Inventar
#2 erstellt: 05. Jun 2014, 11:30
Aus meiner Sicht ist für das Aufeinanderfolgen von befristeten Verträgen § 14 des TzBfG (LINK) ausschlaggebend. Ob der selbe AG einen weiteren befristeten Vertrag mit dem selben AN abschließen kann, hängt demnach davon ab, ob ein Sachgrund vorliegt oder ob bei einer sachgrundlosen Befristung der zeitliche Höchstrahmen von zwei Jahren ausgeschöpft ist.

Aus eigener Erfahrung (öffentlicher Dienst, Universität) kann ich allerdings berichten, dass zwischen gesetzlichen Vorgaben und Vertragsrealität ein beachtlicher Abgrund klafft. Als ich das in eigener Sache recherchiert hatte (vorrangig WissZeitVG, nachrangig natürlich TzBfG), bin ich auf zahllose im Grunde sehr arbeitnehmerfreundliche Stellungnahmen gestoßen, aber ob das den potentiellen AG auch juckt, steht auf einem anderen Blatt.



[Beitrag von anon123 am 05. Jun 2014, 14:56 bearbeitet]
RheaM
Inventar
#3 erstellt: 05. Jun 2014, 16:05
Mein Ansinnen ist es eher diesen Arbeitsvertrag zu verlassen wenn ich bis dahin was besseres finde, und möchte halt sichewr gehen das der AG mir da nicht irgendwie in die Quere kommen kann.
Apalone
Inventar
#4 erstellt: 07. Jun 2014, 10:20

RheaM (Beitrag #1) schrieb:
Da sich ja einige juristisch bewanderte hier im Forum befinden folgende Frage:

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet am 30.06.2014 ohne das es einer Kündigung bedarf. Zwischenzeitlich erfolgte eine Änderungskündigung die nur die Tätigkeit und Vergütung betreffen, im übrigen verbleibt es bei den ursprünglichen Bedingungen des AV....




anon123 (Beitrag #2) schrieb:
Aus meiner Sicht ist für das Aufeinanderfolgen von befristeten Verträgen § 14 des TzBfG....



Es handelt sich ja nicht auf ein "Aufeinanderfolgen"!

Ein Vertrag, der einen laufen Arbeitsvertrag ändert, ist eben ein ÄNDERUNGSvertrag. Das kann auch eine Änderungskündigung sein. Da im Arbeitsvertragsrecht grundsätzlich freies Vertragsrecht herrscht, kann man ohne Kenntnis des genauen Wortlauts der Änderungskündigung nicht viel sagen.
Wenn es tatsächlich so ist, wie oben hervorgehoben, ändert der befristete Vertrag mit Wirkung vom 30.06.
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