Lautsprecherkauf bei Audio-Markt

+A -A
Autor
Beitrag
***MCFly***
Stammgast
#1 erstellt: 24. Dez 2017, 14:26
Hallo,
vielleicht hat ja hier jemmand schonmal etwas bei Audio-Markt gekauft. Unterliegen die von Händlern dort angebotenen Produkte dem Fernabsatzgesetz?

Danke und frohe Weihnachten

Stefan
Rollei
Moderator
#2 erstellt: 24. Dez 2017, 15:37
Hi jeder deutsche Händler unterliegt diesem Gesetz.

Ist einfach eine weitere Plattform, um etwas zu verkaufen. Das gleiche gilt ja auch bei eBay.

Greets Rollei
***MCFly***
Stammgast
#3 erstellt: 24. Dez 2017, 16:05
Danke für die Antwort. Ich habe mich nur gewundert weil dort so viele Händler vertreten sind, die sonst nicht Online verkaufen bzw. keinen Online-Shop auf ihrer HP anbieten.

Grüße

Stefan
Anro1
Hat sich gelöscht
#4 erstellt: 24. Dez 2017, 16:53
Ein Inserat in der Zeitung, oder im Audio-Markt hat jetzt erst mal nichts mit einem OnlineShop zu tun.
Ich würde mir da zuerst die Geschäftsbedingungen des Händlers / Anbieters genauer anschauen.
Denke da gibts vielleicht doch Unterschiede in Bezug auf das Fernabsatzgesetz ?
Mc.Fisch
Stammgast
#5 erstellt: 24. Dez 2017, 17:05
Hallo,

man kann mit den AGB's keine bestehende Gesetze aushebeln...

Kann es sein das solche Verkäufe nicht unbedingt durch die Bücher gehen ?????
Rollei
Moderator
#6 erstellt: 24. Dez 2017, 17:08
Wenn der Händler etwas verkauft, mit "normaler" Rechnung. Ist es ein Fernabsatzverkauf und das Gesetz greift.

Fertig - nicht mehr und nicht weniger. Dies gilt natürlich vor allem für Händler aus dem deutschen Raum, wobei das Gesetz ja ein EU Gesetz sein sollte.

Somit sollten auch keine größeren Problem zu erwarten sein, wenn es ein seriöser Händler ist.

greets und frohe Weihnachten.

Rollei
Anro1
Hat sich gelöscht
#7 erstellt: 24. Dez 2017, 17:34
Wenn das so wäre würde ich als Händler nur im Lagengeschäft verkaufen.
Dem Missbrauch wird aus meiner Sicht per Fernabsatzgesetz Tür und Tor sperrangelweit Vorschub geleistet.
Yorllik
Stammgast
#8 erstellt: 24. Dez 2017, 23:32

***MCFly*** (Beitrag #1) schrieb:
Unterliegen die von Händlern dort angebotenen Produkte dem Fernabsatzgesetz?

Meiner Meinung nach i.d.R. nicht.
Zitat aus dem BGB:
"§ 312c Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag
handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich
Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt."
Ich sehe in Audio-Markt eher eine Anzeigenplattform, die nicht zwangsläufig für den Fernabsatz organisiert ist; die Händler sind meist Ladengeschäfte, die eben für den Ladenverkauf und nicht primär für den Versand organisiert sind. Zum Teil wird auch seitens der Händler nur Selbstabholung und kein Versand angeboten; in diesem Fall ist es kein Fernabsatzvertrag, da die Vertragsparteien hierbei zwangsläufig gleichzeitig körperlich anwesend sind und der Vertrag somit nicht ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zu Stande kommt.

PS: Seit dem 1.1.2002 gibt es in der BRD kein Fernabsatzgesetz mehr. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung wurde es in das BGB integriert.


[Beitrag von Yorllik am 24. Dez 2017, 23:39 bearbeitet]
ATC
Hat sich gelöscht
#9 erstellt: 25. Dez 2017, 11:14
Hallo,

mit dem Vermerk nur Abholung wird das Widerrufsrecht ad acta gelegt.
In vielen Fällen annoncieren Händler im Audiomarkt auch gebrauchte Ware "im Kundenauftrag", hier ist es dann ein "Privatverkauf".


[Beitrag von ATC am 25. Dez 2017, 11:15 bearbeitet]
chief-purchaser
Inventar
#10 erstellt: 25. Dez 2017, 16:23
Deine Aussage ist so nicht richtig. Wichtig ist dabei die Form der Bestellung....
Eine evtl. Abholung ist davon unberührt!!!
Das hat mir unser Anwalt in der Firma auch so bestätigt.

Ein Auszug aus dem Internet...
Wann liegt ein Fernabsatzvertrag vor?
Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelungen ist, das es sich um Fernabsatzverträge handelt. Fernabsatzverträge sind gemäß § 312b BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder die Überbringung von Dienstleistungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Hierzu gehört nicht nur der e-commerce über das Internet sondern auch Telefonverkauf, e-Mail sowie Versandhauskataloge.
Yorllik
Stammgast
#11 erstellt: 25. Dez 2017, 17:17

chief-purchaser (Beitrag #10) schrieb:
Wichtig ist dabei die Form der Bestellung....

Wichtig ist nicht nur die Bestellung, sondern dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu Stande kommt.

Außerdem muss der Händler auch für den Versandhandel organisiert sein, was bei einem reinen Ladengeschäft oftmals nicht der Fall ist, hierzu ein Zitat von VIS Bayern:
"Außerdem muss der Unternehmer über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem verfügen. Dies ist nach herrschender Meinung dann der Fall, wenn der Unternehmer kraft personeller und sachlicher Ausstattung die organisatorischen Voraussetzungen aufweist, um regelmäßig Fernabsatzgeschäfte zu betreiben. Im Versandhandel ist dies an sich stets der Fall. Der Händler, der seine Ware in seinem Laden vertreibt und nur gelegentlich telefonische Bestellungen annimmt und ausführt, wird von dieser Regelung dagegen nicht erfasst."
Dadof3
Moderator
#12 erstellt: 25. Dez 2017, 17:22
Alles richtig. Fraglich ist allerdings, ob der Händler den Vertrag mit Mitteln der Fernkommunikation überhaupt abschließt - ich vermute, wenn er "nur Abholung" schreibt, dann kann man sich die LS telefonisch oder per E-Mail eventuell zwar reservieren lassen, aber zum Vertragsabschluss (= zwei sich deckende Willenserklärungen) wird man dann ins Ladenlokal gebeten.

Ich glaube kaum, dass sich ein Händler das Geschäft entgehen lässt, nur weil er nicht versenden will, sondern er will das Widerrufsrecht vermeiden.


[Beitrag von Dadof3 am 25. Dez 2017, 17:23 bearbeitet]
tomtiger
Administrator
#13 erstellt: 25. Dez 2017, 17:30
Hi,


chief-purchaser (Beitrag #10) schrieb:
Deine Aussage ist so nicht richtig. Wichtig ist dabei die Form der Bestellung....
Eine evtl. Abholung ist davon unberührt!!!


korrekt ist "Vertragsabschluss" nicht "Bestellung". Es kommt darauf an, wann wo und wie der Vertrag (und sämtliche Folgedetails, wie z.B. Bezahlung, Anzahlung, etc.) geschlossen wird.

Theoretisch könnte ein Händler also erklären, dass er nichts online verkauft, er lediglich auf Wunsch Ware reserviert, die dann bei ihm im Laden abgeholt wird. Der Kunde müsste dann im Laden nach Besichtigung einen Vertrag abschließen, er muss aber nicht, er kann jederzeit sagen, dass er nicht will. Dann - und nur dann - hätte man kein Widerrufsrecht.

Das Inserat selbst ist eine invitatio ad offerendum und solange der Händler den Kunden bis zur Abholung frei von Verpflichtungen hält, wäre es kein Fernabsatz (weil kein Vertrag).

LG Tom
***MCFly***
Stammgast
#14 erstellt: 25. Dez 2017, 18:38
Hallo,
so viele Antworten hätte ich jetzt nicht erwartet, die Frage scheint aber auch nicht so einfach zu beantworten zu sein. Danke für die ausführlichen Antworten.

Mein Fazit:

Wenn der Händler "nur Abholung" schreibt, dann handelt es sich praktisch um einen Laden-Kauf zu den üblichen Modalitäten (ohne Widerruf). Da die Entfernung zum Händler in der Regel zu groß ist, ist diese Option für mich nicht interessant.

Meistens vermerken die Händler aber "Versandoptionen: Käufer zahlt Versand", was dann einem Kauf entsprechend dem Fernabsatzgesetz entspricht. Da es im Audio-Markt scheinbar üblich ist, dass der Käufer den Versand zahlt, sind die Händler auf der sicheren Seite.

Danke und schöne Restfeiertage

Stefan
ATC
Hat sich gelöscht
#15 erstellt: 25. Dez 2017, 19:51

chief-purchaser (Beitrag #10) schrieb:
Deine Aussage ist so nicht richtig. Wichtig ist dabei die Form der Bestellung....

Man kann ja über den Audiomarkt so nichts bestellen,
den Vertragsabschluss werden sie deshalb wie im Ladengeschäft selbst auch im Laden vollziehen.

Man muss halt generell wirklich den Einzelfall und den kompletten Ablauf betrachten.

Gruß
Dadof3
Moderator
#16 erstellt: 25. Dez 2017, 21:27

***MCFly*** (Beitrag #14) schrieb:
Mein Fazit:

Wenn der Händler "nur Abholung" schreibt, dann handelt es sich praktisch um einen Laden-Kauf zu den üblichen Modalitäten (ohne Widerruf). Da die Entfernung zum Händler in der Regel zu groß ist, ist diese Option für mich nicht interessant.

Meistens vermerken die Händler aber "Versandoptionen: Käufer zahlt Versand", was dann einem Kauf entsprechend dem Fernabsatzgesetz entspricht. Da es im Audio-Markt scheinbar üblich ist, dass der Käufer den Versand zahlt, sind die Händler auf der sicheren Seite.

Du solltest dir die Antworten wirklich noch einmal gründlich durchlesen. Dein Fazit ist in mehreren Punkten völlig falsch.


[Beitrag von Dadof3 am 25. Dez 2017, 21:28 bearbeitet]
kinodehemm
Hat sich gelöscht
#17 erstellt: 26. Dez 2017, 14:18
Tatsache ist, das die Seriosität sehr vieler 'Pro's' und Halbprofis im Audiomarkt eher dezent ausgeprägt ist.
Da tauchen teure Gerätschaften mal bei Meier, mal beim Müller und 3Mon- nach vorgeblichem Verkauf zu einem spektakulären Preis , nach Australien- dann beim Schmidt auf..

Von den Sumpfgebieten um Berlin bis ins Kölner Westend , von Frühlingsluft bis An und Aus- diese Meschpoke ist nahezu so seriös wie der 'Ring unabhängiger Gebrauchtwagenhändler, Süd-Tadschikistan'

Das ist übrigens keineswegs ne Warnung vor dem Audiomarkt- nur ein dezenter Hinweis daruaf, das die Angebote der dortigen Profis durchaus eine zweite Meinung und etwas 'Aufmerksamkeit' verdienen..
chief-purchaser
Inventar
#18 erstellt: 26. Dez 2017, 15:29
Es ist leider wirklich so. Von daher gilt für mich beim Kauf nur noch „Abholung und Barzahlung“.
Alles Andere ist mir zu heiss. Leider ist ein Kauf mit Vorauskasse bei langjährigen Händlern auch keine Bank mehr. Siehe Insolvenz SG-Akustik in Karlsruhe....leider. Und die Wenigsten bieten paypal als Zahlungsmethode an.
***MCFly***
Stammgast
#19 erstellt: 27. Dez 2017, 21:47
[quote="Dadof3 (Beitrag #16)
Du solltest dir die Antworten wirklich noch einmal gründlich durchlesen. Dein Fazit ist in mehreren Punkten völlig falsch.[/quote]

Ja, das war irgendwie etwas vorschnell bzw. leicht verpeilt. Ich schiebe es einfach mal auf den Weihnachtspunsch

Am besten wird es wohl sein, sich mit den Händlern direkt in Kontakt zusetzen.

Bei Lautsprechern möchte ich aber nicht auf das Widerrufsrecht verzichten. Letztens habe ich z.B. die aktiven ELAC AM 200 zuhause gehabt. Der erste Eindruck des Jet 5 Hochtöners war sehr gut. Abgesehen davon dass die Technik rumgezickt hat, brauchte ich eine Weile um festzustellen, dass meine Ohren auf Dauer Probleme mit dem AMT Hochtöner haben.

Dass sich so viele schwarze Schafe bei Audio-Markt runtreiben, macht die ganze Sache natürlich deutlich weniger attraktiv.

Grüße

Stefan


[Beitrag von ***MCFly*** am 27. Dez 2017, 21:49 bearbeitet]
kinodehemm
Hat sich gelöscht
#20 erstellt: 28. Dez 2017, 15:15
..Audiomarkt ist ne recht hochpreisige Plattform- und eine der wenigen, wirklich ehernen Regeln auf allen sites, Plattformen, Binnen- und Flohmärkten ist in Stein gemeisselt: Exponentiell mit der zu erwartenden Gewinnspanne steigt die Anzahl derer, die ihre moralischen Bedenken flexibel skalieren können..

Für nen 10€ CD-Spieler gibts keine Nigeria-Konnektion..


Abgesehen davon dass die Technik rumgezickt hat, brauchte ich eine Weile um festzustellen, dass meine Ohren auf Dauer Probleme mit dem AMT Hochtöner haben.

deine Ohren haben (berechtigte) Probleme mit der Abstimmung/Einbindung des JET..
Richtig 'eingepasst' nervt da wirklich nichts- leider sind einige! der Elac-JET-LS ab Werk ziemlich 'anstrengend' abgestimmt.
Suche:

Anzeige

Aktuelle Aktion

Partner Widget schließen

  • beyerdynamic Logo
  • DALI Logo
  • SAMSUNG Logo
  • TCL Logo

Forumsstatistik Widget schließen

  • Registrierte Mitglieder925.721 ( Heute: 2 )
  • Neuestes MitgliedMaxikulti
  • Gesamtzahl an Themen1.551.051
  • Gesamtzahl an Beiträgen21.536.873