Polizei?

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Pizzaro
Inventar
#1 erstellt: 20. Aug 2005, 20:03
Yo hab ma ne Frage, der Vater von meinem Freund der Polizist is, meint das man nur so weit aufdrehen darf, dass man den ausenverkehr noch hört

Habt ihr da nich irgentwie "Angst" wenn ihr mit ner Aufgedrehten Anlage an Polizei vorbeifahrt?



jetzt hab ich kp wie ich später rumfahren soll^^
Schili
Hat sich gelöscht
#2 erstellt: 20. Aug 2005, 20:15

Habt ihr da nich irgentwie "Angst" wenn ihr mit ner Aufgedrehten Anlage an Polizei vorbeifahrt


Nein.

Ein viel interessanterer Aspekt ist der, dass man "Andere nicht belästigen darf".

Und jegweder Verkehrsteilnehmer (oder Polizist), der sich durch nach außen dringende Musik belästigt fühlt, kann dies in Form einer Ordnungswidrikeitsanzeige würdigen. Stichwort : Lärmemmission

Noch kritischer: Hast du nen Unfall und irgendjemand macht mglw. Aussage zu sehr lauter Musik aus deinem Auto vor dem Crash greift § 1 Abs.2 der Straßenverkehrsordnung:

"Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme"

Kommst du an einen kleinlichen Richter, wertet er den Unfall als Ursache der zu lauten Musik - die halt die geforderte Aufmerksamkeit/Vorsicht beeinträchtigte...Arschkarte...

Wird der Vater von deinem Kumpel auf Nachfrage sicher bestätigen können...manchmal ist das Recht ganz schön kompliziert und gemein...

Gruß, Schili


[Beitrag von Schili am 20. Aug 2005, 20:19 bearbeitet]
dave4004
Stammgast
#3 erstellt: 20. Aug 2005, 20:30
Hi Schili und Pizzaro,

da brauchst man keinen kleinlichen Richter. Wenn im Gutachten oder durch Zeugenaussagen zu laute Musik als Unfallgrund feststeht, dann hast man immer verspielt.


§23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).


Wenn ihr jemals eine Blaulichtfahrt durch die Stadt machen würdet, wüsstest ihr, warum es besser ist, Außengeräusche wahrnehmen zu können.

Gruß

David
Schili
Hat sich gelöscht
#4 erstellt: 21. Aug 2005, 09:21
@ DJ-Dave : Sehr schön - eine Spezialverordnung...

Mein "Nein" auf die im Eingangsthread gestellte Frage sollte ich vielleicht kommentieren: die 2 x 5 Watt meines Auto-Radios in meiner Ente dienen nicht wirklich als Bürgerschreck...oder ziehen die Aufmerksamkeit der Staatsmacht auf sich...

Beim Autofahren sollte man sich auf selbiges konzentrieren...

Gruß, Schili
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