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email kaufvertrag+A -A |
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Autor |
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dstry
Neuling |
02:45
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#1
erstellt: 03. Feb 2006, |
Hallo, Käufer (K) Verkaufer (V) nehmen wir an (K) sieht bei ebay einen Gegenstand von (V) und möchte ihn erwerben. Daraufhin spricht (K) den (V) an und unterbreitet ihm ein Angebot. Beide sind sich einig und freuen sich tierisch. Leider kann (K) aus liquidiätsgründen den Artikel nicht mehr kaufen. Daraufhin droht ihm (V) mit "gerichtlichen Mitteln" und möchte das (K) ihm den Differenzbetrag bezahlt, falls die Auktion unter dem Kaufpreis, was (K) ihm bot, endet. Edit: Ich habe eine schriftliche Zusage von dir, auf die ich bestehen kann. Sollte ich die Auktion wesentlich niedriger auslaufen, machst du dich für den Differenzbtrag schadensersatzpflichtig. Was kann ich tun, ich hab ja nichts falsch gemacht... kann nur nicht für den Gegenstand aufkommen. Muss ich ihn abnehmen Dank im voraus. |
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4hrsmn
Ist häufiger hier |
20:38
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#2
erstellt: 03. Feb 2006, |
sag ihm das er es dir gar nicht hätte anbieten dürfen wenn er es bei ebay eingestellt hat ansonsten, was ist das für ein gegenstand? §119ff bgb kann manchmal sehr nützlich sein |
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andisharp
Hat sich gelöscht |
20:45
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#3
erstellt: 03. Feb 2006, |
Kaufverträge unterliegen keiner Formvorschrift, sie können also auch per Mail geschlossen werden. Dass der VK auch bei Ebay anbietet, ist unerheblich und höchstens ein Verstoß gegen die AGB von Ebay. Sollte es jedoch zu einem Prozess kommen, ist eine Mail kein starkes Beweismittel, wenn man bestreitet, sie jemals abgesendet zu haben. Mailheader lassen sich nämlich leicht fälschen. |
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dstry
Neuling |
00:18
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#4
erstellt: 04. Feb 2006, |
eisenkante
Hat sich gelöscht |
11:48
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#5
erstellt: 05. Feb 2006, |
Hallo dstry, im Prinzip hat der Verkäufer schon recht. Der Kaufvertrag unterliegt keiner vorgeschriebenen Form. So kann das Nicken zum Wirt schon der Abschluss eines Kaufvertrages über ein Bier sein. Wer einen Kaufvertrag als Käufer abschließt hat Geld zu haben. Hinterher festzustellen, dass man kein Geld hat, kann man sicherlich schwer als Irrtum darstellen. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Verkäufer nicht unbedingt ein Recht auf Erfüllung, aber auf Schadenersatz, sofern er ihn nachweisen kann. So weit so gut. Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass der Verkäufer das Risiko einer Versteigerung auf den zurückgetretenen Käufer abschieben kann. Hier kommen nämlich noch viele Faktoren hinzu: z.B. Endzeit der Versteigerung, Anzahl der gleichzeitig angebotenen Artikel, usw... Zur Darstellung seines Schadens müsste er einen vergleichbaren Marktpreis heranziehen, den er bei einem Direktverkauf hätte erzielen können. Und hier stellt sich dann auch die Frage, warum er Dir den Artikel zu einem -wie er jetzt vermutet- höheren Preis angeboten hat und wo tatsächlich sein Schaden ist. Also den Ball immer schön flach halten. Gruß Oliver [Beitrag von eisenkante am 05. Feb 2006, 11:49 bearbeitet] |
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