Rückgaberecht bei Selbstabholung

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kidnick
Neuling
#1 erstellt: 09. Feb 2006, 12:53
Hallo,

hat jemand Ahnung in rechtlichen Aspekten des Fernabsatzes?

Mein Problem, ich habe einen LCD-Fernseher bei einem Internet-Anbieter gekauft. Um Versandkosten zu sparen, habe ich den Fernseher vor Ort in einem kleinen Ladenlokal abgeholt und dort bezahlt. Jetzt möcht eich ihn gerne zurückgeben, weil ich die falsche Größe ermittelt habe und nun ein riesiger LCD in meinem Wohnzimmer steht. Die "freundliche" Dame des Anbieters sagte mir, dass ich durch die Selbstabholung kein Recht auf die 14-tägige Rückgabe lt. Fernabsatzgesetz hätte. In meinem Verständnis haben wir online einen Vertrag abgeschlossen und das FAG kommt zur Geltung. Hat jemanf Erfahrung mit diesem Problem?

Schon mal vielen Dank für Eure Hilfe!
_axel_
Inventar
#2 erstellt: 09. Feb 2006, 13:15
Tach,
hier gab es neulich mal einen Thread, wo jemand ein ähnliches Problem hatte. Er (und angeblich auch der Verbraucherschutz) haben darauf gepocht, dass der Vertrag telefonisch (fern!) zustande gekommen ist und daher Fernabsatz vorläge.

Hat natürlich eine gewisse Logik. Ob das aber wirklich haltbar ist, weiß ich auch nicht.

Gruß
Hüb'
Moderator
#3 erstellt: 09. Feb 2006, 13:30
Hi!

Meines Wissens hat die Dame leider Recht.
Das ehemalige FernabsatzG (jetzt im BGB aufgegangen) gilt nur, solange die Kommunikationswege rein fernmündlich (Fax, Mail, Brief etc.) sind.

Grüße

Hüb'


[Beitrag von Hüb' am 09. Feb 2006, 13:37 bearbeitet]
_axel_
Inventar
#4 erstellt: 09. Feb 2006, 14:15
BGB:
"§ 312b Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (...)"

Abholung und Zahlung gehören nicht (notwendigerweise) zur Vertragsschließung ...


[Beitrag von _axel_ am 09. Feb 2006, 14:16 bearbeitet]
Hüb'
Moderator
#5 erstellt: 09. Feb 2006, 15:10
Klingt plausibel. Danke für die Richtigstellung!
maconaut
Inventar
#6 erstellt: 09. Feb 2006, 15:27
Heißer Tipp: Kontaktiere einen Anwalt, der das weiß. Denn WENN du die Kiste nun zurück geben möchtest und der Händler das verweigert, brauchst du ohnehin einen, um deinen Wunsch durchzusetzen. Und zweitens musst du dich beeilen, den ganzen Sachverhalt schriftlich dokumentiert zu haben, denn 14 Tage nach Erhalt der Ware ist es dann sowieso Essig...

Aber wie kann man sich in der GRÖSSE vertun - ist doch das wichtigste beim LCD ;-)
Robhob
Stammgast
#7 erstellt: 09. Feb 2006, 15:30
der abschluss eines vertrages ist der zeitpunkt an dem deine bestellung vom händler angenommen wird.

alles andere danach (deine zahlung/seine lieferung) ist nurmehr vertragserfüllung!!
kidnick
Neuling
#8 erstellt: 09. Feb 2006, 16:30

maconaut schrieb:
Heißer Tipp: Kontaktiere einen Anwalt, der das weiß. Denn WENN du die Kiste nun zurück geben möchtest und der Händler das verweigert, brauchst du ohnehin einen, um deinen Wunsch durchzusetzen. Und zweitens musst du dich beeilen, den ganzen Sachverhalt schriftlich dokumentiert zu haben, denn 14 Tage nach Erhalt der Ware ist es dann sowieso Essig...

Aber wie kann man sich in der GRÖSSE vertun - ist doch das wichtigste beim LCD ;-)



Du hast vollkommen recht, die Größe ist das Wichtigste. Ich habe mich von meiner Frau und den geäußerten Wünschen verleiten lassen. Da schlug der WAF zu!!! Meinen Rückgabewunsch habe ich übrigens innerhalb der 14 Tage beim Verkäufer eingereicht, was für die Einhaltung der Frist ausreichend sein sollte.

Dank an alle für das Feedback. Ich werde es zeitnah noch einmal gütlich versuchen und andernfalls einen Anwalt einschalten. Wie ich sehe gibt es noch keine Rechtssicherheit. Hier scheint dringedn handlungsbedarf.
maconaut
Inventar
#9 erstellt: 09. Feb 2006, 16:35

kidnick schrieb:

Du hast vollkommen recht, die Größe ist das Wichtigste. Ich habe mich von meiner Frau und den geäußerten Wünschen verleiten lassen. Da schlug der WAF zu!!!


Komisch - jetzt auf einmal ist den Frauen die Größe wichtig....


kidnick schrieb:

Meinen Rückgabewunsch habe ich übrigens innerhalb der 14 Tage beim Verkäufer eingereicht, was für die Einhaltung der Frist ausreichend sein sollte.


Naja - hast du denn schriftlich vom Verkäufer, dass er die Rücknahme an diesem Tag abgelehnt hat? Sonst kannst du die Einhaltung der Frist nicht belegen - das war der Kern meiner Aussage... viel Erfolg aber trotzdem, rein gefühlsmäßig schließe ich mich den Meinungen hier an - der Vertrag kam schon "fern" zustande - und wenn du vom Verkäufer nicht über deine Widerrufsrechte aufgeklärt wurdest, dann verlängert sich die Frist ohnehin (soll heißen - der Ware muss ein entsprechendes Schreiben mit dem Widerrufsrecht beiliegen).

Grüße - Stefan
_axel_
Inventar
#10 erstellt: 09. Feb 2006, 16:50

kidnick schrieb:
Wie ich sehe gibt es noch keine Rechtssicherheit. Hier scheint dringedn handlungsbedarf.

kidnick
Neuling
#11 erstellt: 09. Feb 2006, 18:19

maconaut schrieb:

kidnick schrieb:

Du hast vollkommen recht, die Größe ist das Wichtigste. Ich habe mich von meiner Frau und den geäußerten Wünschen verleiten lassen. Da schlug der WAF zu!!!


Komisch - jetzt auf einmal ist den Frauen die Größe wichtig....


kidnick schrieb:

Meinen Rückgabewunsch habe ich übrigens innerhalb der 14 Tage beim Verkäufer eingereicht, was für die Einhaltung der Frist ausreichend sein sollte.


Naja - hast du denn schriftlich vom Verkäufer, dass er die Rücknahme an diesem Tag abgelehnt hat? Sonst kannst du die Einhaltung der Frist nicht belegen - das war der Kern meiner Aussage... viel Erfolg aber trotzdem, rein gefühlsmäßig schließe ich mich den Meinungen hier an - der Vertrag kam schon "fern" zustande - und wenn du vom Verkäufer nicht über deine Widerrufsrechte aufgeklärt wurdest, dann verlängert sich die Frist ohnehin (soll heißen - der Ware muss ein entsprechendes Schreiben mit dem Widerrufsrecht beiliegen).

Grüße - Stefan



Hierzu gibt es Gottseidank einen Mailverkehr, indem die Rücknahme verweigert wurde. Ich hatte dies im Vorfeld schriftlich avisiert!
kidnick
Neuling
#12 erstellt: 09. Feb 2006, 18:21

_axel_ schrieb:

kidnick schrieb:
Wie ich sehe gibt es noch keine Rechtssicherheit. Hier scheint dringedn handlungsbedarf.

:?


Hatte ich in meinem letzten Post vergessen zu beantworten. Nach intensiver Forschung sieht es so aus, als ob zu den von mir hier angesprochenem Problem keine einheitliche Meinung oder Rechtsprechung gibt. Oder sehe ich das falsch?
_axel_
Inventar
#13 erstellt: 09. Feb 2006, 18:42

kidnick schrieb:
Nach intensiver Forschung sieht es so aus, als ob zu den von mir hier angesprochenem Problem keine einheitliche Meinung oder Rechtsprechung gibt. Oder sehe ich das falsch?

Das wäre interessant herauszufinden. Wie Du bemerkt hast, treiben sich hier (bisher) keine Juristen herum ...
kidnick
Neuling
#14 erstellt: 10. Feb 2006, 13:51

_axel_ schrieb:

kidnick schrieb:
Nach intensiver Forschung sieht es so aus, als ob zu den von mir hier angesprochenem Problem keine einheitliche Meinung oder Rechtsprechung gibt. Oder sehe ich das falsch?

Das wäre interessant herauszufinden. Wie Du bemerkt hast, treiben sich hier (bisher) keine Juristen herum ...


Schade! Man hat auch auf meinen wirklich freundlichen Versuch, den "alten" LCD gegen einen "neuen" zu tauschen ausgeschlagen. Begründung, ich hatte die Chance mir das Gerät im Laden anzuschauen. Jetzt hilft nur noch der Anwalt!
wishbone71
Stammgast
#15 erstellt: 10. Feb 2006, 15:05
Doch, es treiben sich hier auch Juristen/Anwälte herum! Ich bin zwar als Strafverteidiger tätig, aber hierfür dürfte es noch reichen:

Eigentlich hat Robhob schon alles gesagt: Die Anbahnung und der Vertrags_schluß_ sind (wohl) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (FKM) erfolgt, ergo ist § 312b BGB anwendbar und die sich hieraus ergebenden Rechte stehen dem Käufer zu.

Die Übereignung des LCD ist Vertrags_erfüllung (sog. Verfügungsgeschäft, im Ggs. zum sog. Verpflichtungsgeschäft, dem Kaufvertrag, ist strikt voneinander zu trennen, wie man im 1. Semester lernt (sog. Abstraktionsprinzip) und muß daher nicht über FKM laufen, was ja in der Praxis bis auf wenige Ausnahmen (Übersendung eines gekauften Freischalt-Codes für ein Abos z.B.) auch gar nicht möglich wäre, da ein LCD schlecht per Fax oder Email verschickt werden kann :-)

Ich habe jetzt keine Rechtsprechungsrecherche betrieben, für mich ist der Fall aber ziemlich eindeutig: Dir steht das Widerrufsrecht des § 312d BGB zu und Du hast es rechzeitig geltend gemacht.

Sinn und Zweck der Fernabsatzregelungen ist es ja, dem Käufer die Prüfung zuhause nach Vertragsschluß zu ermöglichen, weil er die Kaufsache ja bei Internetbestellung nicht anfassen und prüfen kann. Das konntest Du vor Vertragsschluß nicht.

W.
kidnick
Neuling
#16 erstellt: 10. Feb 2006, 15:37

wishbone71 schrieb:
Doch, es treiben sich hier auch Juristen/Anwälte herum! Ich bin zwar als Strafverteidiger tätig, aber hierfür dürfte es noch reichen:

Eigentlich hat Robhob schon alles gesagt: Die Anbahnung und der Vertrags_schluß_ sind (wohl) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (FKM) erfolgt, ergo ist § 312b BGB anwendbar und die sich hieraus ergebenden Rechte stehen dem Käufer zu.

Die Übereignung des LCD ist Vertrags_erfüllung (sog. Verfügungsgeschäft, im Ggs. zum sog. Verpflichtungsgeschäft, dem Kaufvertrag, ist strikt voneinander zu trennen, wie man im 1. Semester lernt (sog. Abstraktionsprinzip) und muß daher nicht über FKM laufen, was ja in der Praxis bis auf wenige Ausnahmen (Übersendung eines gekauften Freischalt-Codes für ein Abos z.B.) auch gar nicht möglich wäre, da ein LCD schlecht per Fax oder Email verschickt werden kann :-)

Ich habe jetzt keine Rechtsprechungsrecherche betrieben, für mich ist der Fall aber ziemlich eindeutig: Dir steht das Widerrufsrecht des § 312d BGB zu und Du hast es rechzeitig geltend gemacht.

Sinn und Zweck der Fernabsatzregelungen ist es ja, dem Käufer die Prüfung zuhause nach Vertragsschluß zu ermöglichen, weil er die Kaufsache ja bei Internetbestellung nicht anfassen und prüfen kann. Das konntest Du vor Vertragsschluß nicht.

W.


Danke wishbone71, Du hast mir und auch anderen, die das gleiche Problem haben, sehr geholfen. Dann werde ich dem Anbieter wohl ein wenig Druck machen. So ein Jura-Studium hat was für sich !
_axel_
Inventar
#17 erstellt: 10. Feb 2006, 15:46

wishbone71 schrieb:
Sinn und Zweck der Fernabsatzregelungen ist es ja, dem Käufer die Prüfung zuhause nach Vertragsschluß zu ermöglichen, weil er die Kaufsache ja bei Internetbestellung nicht anfassen und prüfen kann.

Ja, so habe ich das auch aufgefasst. Aber er hätte bei Abholung noch prüfen können (scheinbar Ausstellung im Laden, kein reines Abhollager).
Inwieweit dieser "Sonderfall" angerechnet werden kann oder (weil im Gesetz nicht differenziert) 'über einen Kamm' geschoren wird, kann ich natürlich nicht sagen.

@kidnick: Was waren denn das für Quellen, nach denen Du eine uneinheitliche Rechsprechung erkannt zu haben glaubst?

Gruß
wishbone71
Stammgast
#18 erstellt: 10. Feb 2006, 16:19

Ja, so habe ich das auch aufgefasst. Aber er hätte bei Abholung noch prüfen können (scheinbar Ausstellung im Laden, kein reines Abhollager).
Inwieweit dieser "Sonderfall" angerechnet werden kann oder (weil im Gesetz nicht differenziert) 'über einen Kamm' geschoren wird, kann ich natürlich nicht sagen.

@kidnick: Was waren denn das für Quellen, nach denen Du eine uneinheitliche Rechsprechung erkannt zu haben glaubst?


Daran, daß er die Ware ja im Laden bei Abholung hätte prüfen können, habe ich auch gedacht. Aber dennoch: Zu diesem Zeitpunkt war der Vertrag längst geschlossen. Ich kann dem Palandt BGB-Kommentar jedenfalls mit dem kurzen Blick nichts anderslautendes entnehmen, der schweigt sich zum Verfügungsteil aus. Daher konnte ich auch keine "uneinheitliche Rspr." sehen.

W.
kidnick
Neuling
#19 erstellt: 10. Feb 2006, 17:31

wishbone71 schrieb:

Ja, so habe ich das auch aufgefasst. Aber er hätte bei Abholung noch prüfen können (scheinbar Ausstellung im Laden, kein reines Abhollager).
Inwieweit dieser "Sonderfall" angerechnet werden kann oder (weil im Gesetz nicht differenziert) 'über einen Kamm' geschoren wird, kann ich natürlich nicht sagen.

@kidnick: Was waren denn das für Quellen, nach denen Du eine uneinheitliche Rechsprechung erkannt zu haben glaubst?


Daran, daß er die Ware ja im Laden bei Abholung hätte prüfen können, habe ich auch gedacht. Aber dennoch: Zu diesem Zeitpunkt war der Vertrag längst geschlossen. Ich kann dem Palandt BGB-Kommentar jedenfalls mit dem kurzen Blick nichts anderslautendes entnehmen, der schweigt sich zum Verfügungsteil aus. Daher konnte ich auch keine "uneinheitliche Rspr." sehen.

W.


Ist korrekt, ich habe mich unverständlich ausgedrückt. Es gibt keine Rechtsprechung zu diesem Thema. Genau diesen Fall habe ich in den diversen Jura-Foren nicht gefunden, nur in Österreich. Und die dortige Rechtsprechung besagt eindeutig, dass ein Rückgaberecht in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden kann. Mir ist allerdings nicht bekannt, inwieweit das österreichische Recht analog zum deutschen Recht zu sehen ist. Sorry für die gestiftete Verwirrung!
_axel_
Inventar
#20 erstellt: 10. Feb 2006, 17:52
Na dann schein ja alles Paletti
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