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Wie ist die Rechtslage?+A -A |
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Autor |
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Stones
Gesperrt |
13:15
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#1
erstellt: 28. Okt 2006, |
Hallo: Ich habe vor gut 3 Wochen bei Ebay einen Vollverstärker zum Verkauf angeboten. Der Vollverstärker ist technisch sowohl optisch absolut in Ordnung gewesen. In meinem Angebot habe ich deutlich darauf hingewiesen, daß mir Abholung des Gerätes am liebsten sei. Wenn allerdings Versand gewünscht, geht das Transportrisiko zu lasten des Käufers. Nun behauptet der Käufer, daß Gerät sei defekt. Wie sieht die Rechtslage aus? Gruß und danke Vorab für die Antworten. |
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Curd
Hat sich gelöscht |
18:43
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#2
erstellt: 28. Okt 2006, |
Hallo, Transportschaden? Um welchen Defekt soll es sich denn handeln? Seit wann hat der Käufer jetzt das Gerät? Kannst Du eventuell den Auktionslink setzen damit man sich Deinen Text einmal durchlesen kann? |
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Stones
Gesperrt |
19:10
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#3
erstellt: 28. Okt 2006, |
Hallo: Ich habe doch den Sachverhalt hier eindeutig geschildert. Vielen Dank Gruß Stones |
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Peter_Wind
Inventar |
19:12
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#4
erstellt: 28. Okt 2006, |
Pardon nein: was soll denn defekt sein? Und bitte der LINK zum Angebot. [Beitrag von Peter_Wind am 28. Okt 2006, 19:13 bearbeitet] |
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Curd
Hat sich gelöscht |
19:30
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#5
erstellt: 28. Okt 2006, |
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Delta8
Stammgast |
20:03
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#6
erstellt: 28. Okt 2006, |
Ein interessantes Thema ![]() Ich geh mal davon aus, Du bist Privatverkäufer (Verbaucher nach §§ 13, 14 BGB)... 1) Hast Du wirksam die Sachmängelhaftung ausgeschlossen ? Falls ja, dann ist es fein und der Käufer muss Dir irgendwie nachweisen, dass der Mangel arglistig verschwiegen wurde -> wird er aber nicht können 2) Du hast keinen (wirksamen) Ausschluss nach 1), dann kommt § 437 zum tragen und zwar bis § 438 Abs. 1 Nr. 3 die Sache nach zwei Jahren beendet. An und für sich liegt nach § 476 die Beweislast bis zu Ihrer Umkehr (Verjahrung der Ansprüche aus § 476 lt. § 477) nach 6 Monaten ab Gefahrenübergang (in dem Fall der Versand nach § 447) beim Verkäufer, also Dir. Soviel ich weiß (bin mir aber gerade leider nicht ganz sicher) gilt diese Beweislast jedoch nur für den Gebrauchsgüterkauf (von Gewerblich) und nicht für den Verkauf von Privat - d.h. die Beweislast geht mit dem Versand auf den Käufer über. Und der wird damit nicht viel Freude habe... Die reele Rechtsprechung hieru variiert aber z.T. erheblich. Warte mal noch etwas ab, bis sich einer der Studierten aus dem Forum hier zu Wort meldet ![]() [Beitrag von Delta8 am 28. Okt 2006, 20:11 bearbeitet] |
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Peter_Wind
Inventar |
20:17
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#7
erstellt: 28. Okt 2006, |
Warten wir einmal ab: - wie hat er es in Ebay angeboten? - und was war defekt? Ohne dass wir das von STONES erfahren, können wir fundiert gar nichts sagen sondern nur - wie du (nicht bös gemeint) - Eventualitäten aufzählen. Die schon von Rollo_1 gesteltten zwei Themenbereiche können doch wohl schnell beantwortet werden. So: jetzt ist erst einmal Schluss von mir bis STONES antwortet. Gruß an Euch beide PETER |
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