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EBAY und Co. Fernabsatzgesetz+A -A |
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Autor |
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highfreek
Hat sich gelöscht |
19:06
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#1
erstellt: 15. Jun 2007, ||
Hallo, auch wenn viele hir die Plattform EBAY nicht mögen, ein gut gemeinter Hinweis für Verkäufer (wie mich): ![]() ......"alle Onlineläden benötigen ein vollständiges Impressum"...... dieser Bericht war vor kurzen in der Tageszeitung abgedruckt, dort wurde Ausdrücklich darauf hingewiesen das auch PRIVAT Verkäufer ihre vollständige Adresse (impressum)abdrucken müßen, damit der Verkäufer eine"bekannte" Person ist! ![]() Wenn der Verkäufer das unterlässt, hat der Käufer laut Artikel, nach dem Fernabsatz Verkaufsrecht das Recht die Ware OHNE Angabe von Gründen zurückzugeben!!!!! ![]() Das will man als Verkäufer natürlich vermeiden sonst könnte jeder Kunde z.B. 3 gleiche Geräte kaufen und das Beste behalten. Die beiden anderen Verkäufer zahlen dann umsonst die EBAY Verkaufs Gebüren! gruß |
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studi940
Ist häufiger hier |
07:43
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#2
erstellt: 16. Jun 2007, ||
Hallo highfreek, kannst Du mir zufällig dafür eine genauere Quelle nennen? Oder basierte der Zeitungsartikel gar auf irgendeiner Gerichtsentscheidung? Schon mal vielen Dank für Deine Bemühungen im Voraus! MfG studi940 |
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highfreek
Hat sich gelöscht |
11:22
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#3
erstellt: 16. Jun 2007, ||
Ja, da gibt es wohl ein Urteil, drüber Zitierte Frau Sabine Heukrodt- Bauer (Fachanwältin) in Rheinzeitung Nr: 131 von samstag den 9.06.07 g.dieter |
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xutl
Inventar |
11:52
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#4
erstellt: 16. Jun 2007, ||
DA liegt der Hund begraben! Gemeint sind damit die "Privat-Händler" mit ebay-SHOP. Ich könnte mir aber auch vorstellen, daß damit die Pseudo-Privaten gemeint sind. Als definitive Privatperson brauchst Du das nicht. Allerdings solltest Du IMMER Rücknahme, Garantie, Gewährleistung explizit ausschließen, sonst besteht in der Tat ein Rückgabeanspruch, Garantie, usw. usw. |
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highfreek
Hat sich gelöscht |
13:05
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#5
erstellt: 16. Jun 2007, ||
Hab ich anders verstanden! original Textauszug des Zeitungsbreichtes: selbst bei privaten Verkäufern müssen, so die Rechtsanwältin,mindestens der komplette Name, die Anschrift (kein Postfach), die Telefonnummer und die E-Mail Adresse im Impressum angegeben werden. Vertreibt der Verkäufer den Handel Professionell, dann muß das Impressum noch einige Punkte mehr enthalten.........ect. ![]() |
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studi940
Ist häufiger hier |
14:52
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#6
erstellt: 16. Jun 2007, ||
Hallo, @ highfreek Vielen Dank! Werde bei Gelegenheit mal schauen, was ich finde... @ xutl Ich teile Deine Meinung leider nicht ganz. Es kommt zwar einwenig darauf an, was Du nun darunter verstehst, aber beispielsweise eine Garantie im rechtlichen Sinne braucht man keinesfalls auszuschließen! Denn gesetzlich ist keine Garantie vorgesehen. Lediglich zur Klarstellung könnte man höchstens erwähnen, dass man keine Garantie gibt. Aber eigentlich sind die Anforderungen an eine Garantie so hoch, dass - insbesondere nach Auslegung - m.E. in der Regel eh keine vereinbart worden sein dürfte. Ansonsten gibt es eigentlich nur die Gewährleistung. Diese sollte man wohl ausschließen... :-) In der Tat könnte andernfalls unter Umständen bei einem Mängel ein Rückgewährschuldverhältnis entstehen. Das Widerrufsrecht eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag lässt sich allerdings keinesfalls abbedingen. So habe ich Dich nebenbei bemerkt aber auch nicht verstanden. Es verwundert mich allerdings gerade ebenso wie scheinbar auch Dich - ohne darüber nachgedacht zu haben, dass man ein "Rückgaberecht" gegenüber jedem privaten Verkäufer ohne entsprechendes Impressum haben soll... Daher auch meine Nachfrage... MfG studi940 [Beitrag von studi940 am 16. Jun 2007, 14:57 bearbeitet] |
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Epsilon
Inventar |
19:46
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#7
erstellt: 16. Jun 2007, ||
Vielleicht hilft ![]() Demnach sind "Powerseller" bei ebay rechtlich mit Gewerblichen Verkäufern gleichgesetzt, auch wenn sie als "Privatverkäufer" angemeldet sind. Daher müssen sie z.B. ihre vollständige Adresse usw. angeben. mfG |
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maxa
Stammgast |
20:02
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#8
erstellt: 16. Jun 2007, ||
Rechtlich kann das nicht stimmen. Das BGB (Fernabsatzgesetz gibts schon lange nicht mehr) beschränkt das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen auf Käufe bei "Unternehmern", also nicht bei Privaten. Geht also nicht. Und vor was sollte denn ein Käufer geschützt werden, der nicht die Identität des Verkäufers kennt? Er kann ihn doch anschreiben und nach seinen Namen fragen? Edit: hätte erstmal den Link lesen sollen. Bei diesen Pseudo-Privaten gilt es natürlich. Nur schützt die Angabe nicht vor dem Widerrufsrecht ![]() [Beitrag von maxa am 16. Jun 2007, 20:13 bearbeitet] |
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