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Umtauschrecht+A -A |
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Autor |
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TiKo
Ist häufiger hier |
15:59
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#1
erstellt: 11. Aug 2007, |
Hallo, ich habe mal eine Frage an die Rechtsexperten von euch. Die Situation ist die folgende, mein CD Player war defekt und ich habe mich nach etwas neuem umgesehen und wollte mir ein Player zu Probehören ausleihen. Bin zu einen lokalen Händler und hab da mein Wunschmodell als Ausstellungsstück gefunden. Auf die Frage ob Probbehören zu Hause möglich sei, meinte er nein, es wäre nur möglich den vollen Kaufpreis zu zahlen und dann innerhalb von 14Tagen wieder umzutauschen. Geht nicht anders hab ich mir gesagt und mich damit abgefunden. Da es ein Austellungsstück war, habe ich nach einem Preisrabatt gefragt. Er bot mir 230€ statt 250€ an. Ich darauf "für 220€ nehme ich ihn mit". Für diesen Preis wollte er mir nur geben, wenn ich auf das Recht verzichte ihn nach 2 Wochen umtauschen zu können. Das wollte ich wie gesagt nicht und wir haben uns bei 225€ und meiner Meinung nach mit Umtauschrecht getroffen. So, gestern wollte ich ihn zurückbringen, da ich meinen alten Player reparieren konnte. Der Verkäufer der mich begrüßt hat, sagte, dass auf der Rechnung nichts von Probehören oder Umtauschrecht vermerkt wäre, was sein Kollege, der leider im Urlaub ist, sonst auf jeden Fall vermerkt hätte. Er bot mir nur eine Gutschrift an. Nach kurzer Diskussion rief er den damaligen Verkäufer auf seinem Handy im Urlaub an, der jetzt behauptet, ich hätte für 225€ auf das Umtauschrecht verzichtet ( warum habe ich ihn dann nicht für 220€ genommen ?!?! und ist das überhaupt erlaubt ). Tja, nach 10 Minuten weiterer Diskussion ließ er sich leider nicht zu einer Barauszahlung überreden, also habe ich erstmal den Gutschein genommen um dann nicht in 3 Wochen, wenn der zuständige Kollege wieder persönlich da ist zu hören, dass die 2 Wochen Umtauschrecht abgelaufen seien. Falls es einen Unterschied macht, die Fernbedienung war scheinbar defekt. Aktuelle Lage ist, dass ich nochmal zu dem Laden kommen soll, wenn der Kollege Ende August wieder da ist. Aber ich ahne, dass der seine Meinung nicht ändern wird. Jetzt meine Frage, wie die Rechtslage dazu ist, habe ich das Recht auf eine Barauszahlung? Der Verkäufer meinte, dass selbst die Gutschrift schon Kulanz sei. Ein paar meiner Freunde, die mal eine Rechtsvorlesung gehört haben, meinten einstimmig, dass es nicht erlaubt sei, nur gegen Gutschrift zu tauschen, aber viele Händler das wegen mangeldem Rechtswissen der Kunden gerne probieren. Wäre nett wenn jemand Rat wüsste, weil ich aus diesem Laden sonst echt nichts brauche, sonst wäre das alles ja halb so wild... Grüße, Tim |
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fischmeister
Inventar |
16:40
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#2
erstellt: 11. Aug 2007, |
Das 14tägige Rückgaberecht gilt nur bei Fernabsatzgeschäften, sprich wenn du beim Versandhandel kaufst. Ansonsten ist der Verkäufer nicht verpflichtet, das Gerät zurückzunehmen, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Du kannst also nur auf Kulanz hoffen. Die Gutschrift ist in der Tat schon eine Kulanz, zu der der Händler nicht verpflichtet ist. Zu einer Barauszahlung ist er erst recht nicht verpflichtet. |
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Schili
Hat sich gelöscht |
17:58
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#3
erstellt: 11. Aug 2007, |
Hi. Es ist genau so wie User Fischmeister schreibt. Selbst die Gutschrift ist schon ein - wie ich finde - nettes Entgegenkommen. Das Gerät weist ja schließlich keinen Defekt auf(Sollte die FB defekt sein, steht Dir natürlich eine Reparatur zu). Man sollte auch mal die Seite des Einzelhandels mit berücksichtigen.Die können doch nicht ständig Geräte aus einer Laune des Käufers heraus zurücknehmen, wenn ein zuvor bindendes Geschäft beiderseits getroffen wurde.
Das lasse ich besser unkommentiert... ![]() ![]()
Mich beschleicht seit geraumer Zeit eher das Gefühl, dass es genau andersrum praktiziert wird... ![]() Seit Ebay in aller Munde ist, scheinen viele Leute überhaupt nicht mehr differenzieren zu können, bzw. verwechseln die rechtlichen Bestimmungen. ![]() [Beitrag von Schili am 11. Aug 2007, 18:05 bearbeitet] |
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baumi88
Inventar |
18:02
![]() |
#4
erstellt: 15. Aug 2007, |
Hi, Wenn du ein 14 Tage Rückgaberecht mit Bahrauszahlung des Kaufpreises vereinbart hast, dann hast du (auch beim Kuaf im Laden und nicht im Internet) das Recht dein Geld (und keine Gutschrift) zurück zu bekommen. Das Problem ist ohne schriftlichen Beleg zu beweisen, dass ein Rückgaberecht vereinbart wurde. (Ob überhaupt eines vereinbart wurde nachdem du anscheinend beim Kaufpreis von 225€ nicht nochmal explizit danach gefragt hast is mir auch unklar...) Geh einfach nochmal hin wenn der Verkäufer wieder da ist und hoffe, dass ihr euch einig werdet. Wenn ich als Verkäufer im Urlaub gestört werde würd ich mich auch ned länger mit so nem Fall rumschlagen...wozu hab ich denn Urlaub ![]() Erklär ihm einfach wenn er wieder da ist warum du der Meinung bist, dass ein Rückgaberecht vereinbart wurde... |
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Böötman
Inventar |
18:33
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#5
erstellt: 15. Aug 2007, |
Steht dann nicht Aussage gegen Aussage wenn er "JO" sagt aber der Verkäufer "NÖ"? (in bezug auf die abmachung, vorrausgesetzt sie waren allein...) |
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baumi88
Inventar |
20:40
![]() |
#6
erstellt: 15. Aug 2007, |
So schauts wahrscheinlich hier aus... Nur wie solls dann weiter gehn? Den Verkäufer wegen 225€ vor Gericht ziehen? (mit dem Risiko, dass sie dem Verkäufer glauben und ned ihm?) (Falls irgendwer weiss wie so ein Fall - Aussage gegen Aussage - genau abläuft soll ers schreiben. Ich hab hier nur mal n bissl "rumfantasiert" ![]() |
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Böötman
Inventar |
11:13
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#7
erstellt: 16. Aug 2007, |
Vermutlicherweise wird´s nicht auf Aussage gegen Aussage hinauslaufen, dann stand eben ein Kollege daneben, ob´s stimmt ist ne andere sache, nachweisen kann man´s eh nicht. mfg |
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