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Was würdet ihr machen?+A -A |
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Autor |
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MerlinX
Stammgast |
00:15
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#1
erstellt: 11. Aug 2008, |
Hallo, ich habe kürlich meinen Verstärker verkauft und ein paar Pläne gehabt mit dem Geld. Nach 2 Tagen meldet sich der Käufer und behauptet, dass etwas mit dem Kopfhörerausgang nicht stimmt bzw. dass dieser defekt sei. Er hört wohl ein Brummen.... Der Käufer schickt mir dann den Verstärker zurück und verlangt, dass ich ihm das Geld bis zum Monatsende zurücküberweise. 50 Euro schenkt er mir aufgrund des Aufwands. Nun teste ich den Verstärker bei mir (habe sonst den Kopfhörerausgang nicht genutzt) und muss feststellen, dass der Kopfhörerausgang völlig in Ordnung ist, also kein Brummen vorhanden ist. Das Geld könnte ich sehr gut gebrauchen, ich würde ihn also wieder verkaufen, andererseits glaube ich dem Käufer, dass bei ihm dieses Brummen vorhanden ist, vermutlich ausgelöst durch den CD-Player oder durch Strom usw... Soll ich auf den Kauf bestehen oder den Käufer an einem etwaigen Minus beim Weiterverkauf beteiligen? Oder was würdet ihr machen? Die 50 Euro, die mir der Käufer "schenkt" würden nicht ausreichen um das Minus wettzumachen.... Mfg, Merlin |
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Frankman_koeln
Inventar |
00:31
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#2
erstellt: 11. Aug 2008, |
dies hört sich nach einem vorwand an weil der käufer das gerät einfach wegen nichtgefallen wieder loswerden will. anders kann ich mir auch das schenken der 50 € nicht erklären. oder der käufer hat bemerkt dass er zuviel gezahlt hat und will deswegen das gerät zurückgeben. bei gleichem fall und tatsächlich defektem KH anschluss würde ich dir jedenfalls keine 50 € schenken. such dir noch eine person der du den amp vorführst, der dir bestätigt dass der amp in ordnung ist. dann schickst du ihn wieder zurück mit hinweis auf die funktionsprüfung unter zeugen und hinweis auf den privatverkauf ohne rücknahme oder umtausch. fertig ! [Beitrag von Frankman_koeln am 11. Aug 2008, 00:32 bearbeitet] |
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baerchen.aus.hl
Inventar |
01:28
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#3
erstellt: 11. Aug 2008, |
Hallo, Vorsicht! Privatverkauf ohne Rückgaberecht und Gewährleistung gilt nur im Versandhandel und wenn dies beim Kauf ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten müssen auch Privatpersonen Rückgaberecht und Gewährleistung einräumen. Bei einem Handel direkt beim Verkäufer gibt es keine Rückgabe (Ware kann vor Ort geprüft werden) aber die Gewährleistung kann ausgeschlossen werden. Die Ausschlüsse gelten aber nur dann, wenn die Ware dem beschriebenen Zustand entspricht. Entspricht die Ware nicht der Beschreibung, tritt selbstverständlich die Mangelhaftung in Kraft. Dann muss der Lieferant nachbessern, das heißt eine entsprechende Ware liefern oder die gelieferte Ware in den vereinbarten Zustand versetzen. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, kann eine Minderung (Kaufpreisverringerung) oder auch eine Wandlung(Rückgabe) stattfinden auch wenn die ursprünglich Ausgeschlossen war. Also zunächst einmal in den Kaufvertrag schauen. Wenn kein Kaufvertrag existiert hast Du wohl mit Zitronen gehandelt und musst dich auf die Rückgabe einlassen, denn bewiese mal, das Du Rückgabe und Gewährleistung ausgeschlossen hast. Aber 50 Euro Aufwandentschädigung sind doch auch nicht wenig. Einbehalten und den Amp bei Onkel Ebay erneut vertickern. Dann bekommst Du das Geld halt von einem anderen etwas später und verdienst evtl. sogar etwas mehr. Ist die Rückgabe vor dem Versenden ausgeschlossen gewesen. Solltest nachweisbar prüfen, ob der Mangel vorliegt. Wie Frankman geschrieben hat in Gegenwart eines Zeugen oder noch besser durch eine Werkstatt. Ist der Mangel nicht vorhanden bzw. behoben geht der Amp zurück zum Käufer. Gruß Bärchen |
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MerlinX
Stammgast |
09:16
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#4
erstellt: 11. Aug 2008, |
Der Verstärker entspricht meiner Beschreibung im Kaufvertrag, welcher vorhanden ist (allerdings nur per Mail) und hat auch keinen Mangel, was Zeugen bestätigen können. Da der Käufer einen guten Preis gezahlt hat, würde ich deutlich weniger bei ebay bekommen (150-200 Euro)... Die Rückgabe hatte ich nicht eindeutig ausgeschlossen. Er ist aber, wie gesagt, wegen eines angeblichen Mangels zurückgegeben worden, der garnicht vorhanden ist... [Beitrag von MerlinX am 11. Aug 2008, 09:31 bearbeitet] |
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baerchen.aus.hl
Inventar |
10:57
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#5
erstellt: 11. Aug 2008, |
Hallo, auch eine Willenserklärung per Email ist rechtsgültig. Der Gesetzgeber hat im Versandhandel zum Schutz der Käufer diesen ein Rückgaberecht eingeräumt, weil es in der Natur des Versandhandels liegt, dass der Käufer die Ware vor dem Kauf nicht prüfen kann. Für die Rückgabe ist keine Begründung nötig. Die Geschichte mit dem Kopfhöreranschluss ist daher bestenfalls als Hinweis zu bewerten. Da Du im Kaufvertrag die Rückgabe nicht ausdrücklich ausgeschlossen hast, musst Du wohl in den sauren Apfel beißen und die Rückgabe akzeptieren. Gruß Bärchen |
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Frankman_koeln
Inventar |
12:16
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#6
erstellt: 11. Aug 2008, |
so sehe ich das auch, wurde die rückgabe nicht ausdrücklich ausgeschlossen dann hast pech und mußt das gerät zurücknehmen .... hat ja schon seinen grund warum bei ebay nahezu jeder privatverkäufer dies in den auktionen auch schriftlich erklärt .... |
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