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Rückgaberecht JA oder NEIN?+A -A |
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Autor |
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S.Young
Ist häufiger hier |
16:44
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#1
erstellt: 27. Jan 2009, |||
Ich habe eine Allgemeine Frage an euch. Es geht um Rückgaberecht. Und zwar habe letzte Woche Online ein paar LS gekauft. Diese wurden mir nicht geliefert sondern ich habe die LS in der Zwischenfiliale abgeholt. Leider habe ich nun Probleme mit den LS. Es liegt nicht an den tollen LS es liegt viel mehr an meinem Raum. Aber dass tut ja jetzt nichts zu Sache. Kann ich die LS nun einfach wieder zurückgeben innerhalb der 14Tage frist so wie es Online ja Gesetzlich geregelt ist? Oder gilt dieses Recht nicht nur weil ich die LS abgeholt habe? Wäre super wenn sich jemand auskennt und mich aufklären könnte. Danke und Gruaß |
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Pilotcutter
Administrator |
16:48
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#2
erstellt: 27. Jan 2009, |||
Ich weiß nicht ob man sich da unbedingt auskennen muss. Pack die LS in's Auto und bring sie wieder hin. Erzähl irgendetwas von "überdimensoniert" und gut. Noormaaal kannst Du innerhalb der gesetzlichen Frist und wenn keine Wertminderung vorliegt so ziemlich alles in den ersten Tagen zurückbringen. Rein taktisch, nicht vorher anrufen und fragen, ob Du zurückbringen kannst. Am Telefon sind manche Händler ganz schön raffiniert und drehen Dir das Wort im Mund herum. Wenn Du aber im Laden stehst mit den LS sieht's meist schon anders aus und sie lassen sich erweichen. De Versandweg ist wohl nicht entscheidend für die Rückgabe. [Beitrag von Pilotcutter am 27. Jan 2009, 16:51 bearbeitet] |
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S.Young
Ist häufiger hier |
16:57
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#3
erstellt: 27. Jan 2009, |||
Ja das ist eine gute Idee. Beim Onlineversand hat man auf alle Fälle 14 Tage Rückgaberecht. Wenn du im Laden kaufst hast du dass nicht. Media Markt und Saturn sind da kulant und nehmen das meist zurück. Hat noch jemand Erfahrung/Fachwissen? |
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Pilotcutter
Administrator |
17:12
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#4
erstellt: 27. Jan 2009, |||
Ja, bei örtlichen Händlern ist das mitunter so ein Ding. Bei geöffneter Verpackung etc. und sonstigen kleinsten Wertminderungen kann das auch in einem Gutschein für dich enden... was vielleicht auch nicht in Deinem Sinne wäre. |
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S.Young
Ist häufiger hier |
17:16
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#5
erstellt: 27. Jan 2009, |||
Jup das könnte sein. Es wäre halt gut wenn mir jemand aus Erfahrung/Wissen sagen könnte ja in deinem Fall hast du Glück und es gilt das Onlinerecht. So kann ich natürlich in einem Streitfall am besten Argumentieren. Ich möchte mich einfach darauf vorbereiten... |
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Pilotcutter
Administrator |
17:33
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#6
erstellt: 27. Jan 2009, |||
Du hast "online gekauft", ergo Fernabsatz! Du hast doch gewiss eine Auftragsbestätigung oder Rechnung bekommen auf der die AGB's und/oder Rücktrittsvereinbarungen oder Umtauschrechte vermerkt sind. Ob Lieferung oder Abholung über Fernabsatzrecht oder nicht entscheidet, glaube ich nicht. Irgendwas wird wohl irgendwo auf Deinen Papieren stehen. edit: so, jetzt hab ich's: Abholung der Ware im Lager durch den Käufer
nachzulesen ![]() [Beitrag von Pilotcutter am 27. Jan 2009, 17:45 bearbeitet] |
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Hüb'
Moderator |
17:48
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#7
erstellt: 27. Jan 2009, |||
Die Anbahnung über fernmündliche Medien ist für das 14tägige Rückgaberecht hinlänglich (also: bestellt per Telefon oder WWW, abgeholt in der Filiale = 14tägiges Rückgaberecht). ![]() Grüße Frank ![]() |
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Pilotcutter
Administrator |
17:59
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#8
erstellt: 27. Jan 2009, |||
![]() ![]() [Beitrag von Pilotcutter am 27. Jan 2009, 18:01 bearbeitet] |
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Hüb'
Moderator |
18:07
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#9
erstellt: 27. Jan 2009, |||
§ 312 b BGB. Habe den Thread gerade erst entdeckt. ![]() Grüße Frank ![]() [Beitrag von Hüb' am 27. Jan 2009, 18:08 bearbeitet] |
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Pilotcutter
Administrator |
18:19
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#10
erstellt: 27. Jan 2009, |||
Das ist aber ein äußerst schlechter Schnitt von Dir, woll?! - eine Stunde bis zur Entdeckung eines neuen Threads?! ![]() ![]() [Beitrag von Pilotcutter am 27. Jan 2009, 18:24 bearbeitet] |
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S.Young
Ist häufiger hier |
10:25
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#11
erstellt: 28. Jan 2009, |||
Vielen Dank euch allen. Das hilft mir ja sehr viel weiter. Dann muß ich ja wohl keinen Boxen mehr verkaufen ![]() In den Online AGB's des Händlers steht unter anderem folgender Satz:
Das betrifft mich ja dann nicht. Oder? Ich habe gestern den Händler via E-Mail um Rückgabe gebeten. Normalerweise antwortet er sehr schnell. Nur gestern als es um die Rückgabe ging hatte er wohl keine Zeit mir zu antworten. Was soll ich nun machen? Einfach hinfahren und ihm die Ware wieder geben mit einem Ausdruck über die von euch gesammelten Gesetztes-Bestimmungen damit er sieht wie die Rechtslage ist und eine Diskussion schnell beendet werden kann? |
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Hüb'
Moderator |
10:27
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#12
erstellt: 28. Jan 2009, |||
Nein, da - so wie Du es schilderst - lediglich die Übergabe beim Händler erfolgte. Erfolgte die Bezahlung auch beim Händler? Grüße Frank ![]() |
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Pilotcutter
Administrator |
10:28
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#13
erstellt: 28. Jan 2009, |||
[quote="S.Young"] 1. Der Widerruf für Kunden, die ihre Waren in den Geschäftsstellen der ... kaufen, erfolgt ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. In diesem Fall ist insbesondere der Widerruf nach § 355 BGB ausgeschlossen. Das betrifft mich ja dann nicht. Oder? [/quote] Das kommt darauf, ob Du in dem Laden gekauft hast, oder abgeholt hast. Hast Du bei der Abholung zB bezahlt, oder war alles vorher fertig was den Kauf angeht und Du hast sie lediglich in dem Laden abgeholt weils die Günstigste Version war? Wurde zur Stunde der Abholung der Kaufvertrag komplettiert resp. abgeschlossen, oder war vorher alles getan. Erzähl mal... [Beitrag von Pilotcutter am 28. Jan 2009, 10:29 bearbeitet] |
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Hüb'
Moderator |
10:31
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#14
erstellt: 28. Jan 2009, |||
Wobei der KV als solches von der Erfülllung zu unterscheiden ist (Abstraktionsprinzips), so dass die Bezahlung an sich keine Rolle spielen sollte. Es würde lediglich die Argumentation erhärten/vereinfachen. Grüße Frank ![]() |
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Pilotcutter
Administrator |
10:37
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#15
erstellt: 28. Jan 2009, |||
Ja, da muss er schon mehr offenlegen! Ich denke es war "Soundbrothers" oder "Hifi Components" ![]() Der Verkäufer wird schon wissen wie er seine AGB gestaltet. Also, wo und wie hast Du die LS GEKAUFT??? hast Du bei der Abholung noch irgendetwas unterschrieben? [Beitrag von Pilotcutter am 28. Jan 2009, 10:38 bearbeitet] |
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S.Young
Ist häufiger hier |
10:43
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#16
erstellt: 28. Jan 2009, |||
Mensch das geht ja schnell. Toll solche Leute zu treffen! Also dann mal die voll Geschichte. Ich habe mich erkundigt wo ich meine Boxen am billigsten und schnellsten bekommen kann. Habe mir einige Angebote per E-Mail machen lassen und dann bei dem Händler in München bestellt. Die Bestellung ist etwas komisch abgelaufen. Ich habe ihm via E-Mail geschrieben dass ich auf dieses Angebot von seiner E-Mail zurückkommen möchte und nun bestellen möchte. Dann hat er mich nach meiner Adresse und meinen Kontaktdaten gefragt und hat dann die Boxen vom Lager bestellt. Ihr müsst wissen es ist nur ein Zwischenhändler von einer größeren Hifi-Kette. Dass mit der Adresse habe ich am Anfang nicht ganz kapiert. Hat er sich wahrscheinlich via E-Mail bissal falsch ausgedrückt. Jedenfalls habe ich zusätzlich eine Bestellung im Onlineshop getätigt mit Bezahlung bei Abholung. Im Prinzip habe ich als zwei Bestellungen losgeschickt. Auf die Online Bestellung kam nie eine Storno aber auch keine Bestätigung. Als ich die Boxen abgeholt habe. Bin ich rein. Hab per Karte bezahlt. Die Boxen in den Kofferraum gelegt und fertig war das ganze. Kein Vorspielen, kontrollieren usw… Bin ja mal gepsannt… [Beitrag von S.Young am 28. Jan 2009, 10:58 bearbeitet] |
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Hüb'
Moderator |
10:43
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#17
erstellt: 28. Jan 2009, |||
Wobei ein Ausschluss der gesetzlichen Rechte durch die Rechtsprechung wohl als nichtig eingestuft werden würde. Grüße Frank ![]() |
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S.Young
Ist häufiger hier |
10:58
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#18
erstellt: 28. Jan 2009, |||
Eine von den zweien wars ![]() Keine Unterschrift bei Abholung! Nur Bezahlung per EC Karte und pin! |
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Rattensack
Hat sich gelöscht |
11:55
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#19
erstellt: 28. Jan 2009, |||
Nein, wars nicht. Wir haben es hier mit dem Sonderfall einer Mischform zu tun. Näher ausführen will ich das jetzt nicht, aber es sieht in dem Fall so aus, das der TE eine Box zurückgeben darf, und die andere behalten muss. ![]() |
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Pilotcutter
Administrator |
12:08
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#20
erstellt: 28. Jan 2009, |||
Wenn Du, S. Young, die LS in dem Laden gekauft hast und sie auch dort bezahlt hast, ist genau zu diesem Zeitpunkt auch der Vertragsschluss zustande gekommen. Du konntest also zu diesem Zeitpunkt noch die LS anschauen und einschätzen und den Vertragsschluss auch noch ablehnen! Das Fernabsatzrecht findet somit hier keine Anwendung. Auch nicht die Rückgabe nur einer Box, wie es ein nicht unbekannter User hier fälschlicherweise darstellt. |
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S.Young
Ist häufiger hier |
12:25
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#21
erstellt: 28. Jan 2009, |||
Also so wie ich das sehe und gelesen habe kommt es doch darauf an wann der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Ich sag jetzt einfach mal der Kaufvertrag wurde per E-Mail geschlossen. Begründen würde ich das ganze z.B. mit der E-Mail Frage nach meiner Adresse, bezahlungsart usw. Der Händler hatte ja auch nicht alle Boxen da, mußte diese selber bestellen. Was sgast ihr dazu? |
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kölsche_jung
Moderator |
12:41
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#22
erstellt: 28. Jan 2009, |||
ohne jetzt schimpfen zu wollen.... Hüb hat (natürlich ![]() wegen des Abstraktionsprinzips ist zu unterscheiden zwischen dem Kaufvertrag und dessen Erfüllung... also ganz einfach von vorne... Kaufvertrag=2 Willenserklärungen (Angebot und Annahme) der Händler bietet auf seiner Seite ein Produkt an. Angebot? Nein, nur eine invitatio ad offerendum, einladung ein angebot zu machen. s.young schickt eine email / füllt ein bestellformular im i-net aus und drückt auf senden. das wäre das angebot (leider sind die ausfühungen dazu etwas ..."schwammig") jetzt wird es spannend... hat der Verkäufer die bestellung bestätigt? hat er zu gesagt, diese Lautsprecher zu diesem Preis verkaufen zu wollen? (leider sind die ausführungen dazu noch "schwammiger") wenn er das zugesagt hat, ist dies die annahme, der vertrag geschlossen und das ehemalige Fernabsatzgesetz jetzt 312 irgendwas BGB anwendbar! wenn er zusätzliche optionen ins spiel gebracht hat, könnte dies als erneutes angebot, je nach dem, was du (s.young) darauf geantwortet hast, könnte dies dann die annahme... das problem ist, das zuerst mal die Tatsachen geklärt sein müssen, bevor da wild in der Gegend geraten wird. Ein Einblick in den email-Verkehr könnte dem Rechtskundigen da helfen.... klaus |
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S.Young
Ist häufiger hier |
12:58
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#23
erstellt: 28. Jan 2009, |||
Also gut jetzt bin ich ja vollkommen neugierig geworden und bin gespannt was ihr sagt. Ich kopiere euch nun den E-Mail verlauf. Alle wichtigen Angaben werden verschleiert!
So wurde die Bestellung getätigt! |
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Pilotcutter
Administrator |
13:04
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#24
erstellt: 28. Jan 2009, |||
Sorry, für meine "in der Gegend herum Raterei". So'rum wird ein Schuh d'raus. Das Fernabsatzgesetz kommt in diesem Falle sehr wohl zum Tragen. |
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kölsche_jung
Moderator |
13:09
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#25
erstellt: 28. Jan 2009, |||
ohne die infos konnte ja nur geraten werden... ![]() ansonsten vollste zustimmung, Kaufvertrag wurde per mail geschlossen, seh ich auch so. |
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S.Young
Ist häufiger hier |
13:12
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#26
erstellt: 28. Jan 2009, |||
Danke. Wirklich vielen Dank. Ich habe jetzt viel gelernt und bin gut auf eine Diskussion vorbereitet. Würdet ihr vorher anrufen und das ganze abklären? Oder hinfahren und hoffen/diskutieren und so alles abklären? Auf meine E-Mail kam immer noch keine Antwort. |
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kölsche_jung
Moderator |
13:42
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#27
erstellt: 28. Jan 2009, |||
ich würde anrufen ... was ist eigentlich mit der Verpackung... ich denke, die LS waren verpackt. Hast du die noch? falls nicht, sollte man auch Verständnis für den Verkäufer haben, der sich möglicherweise erstmal gegen die Rückgabe ohne OVP sperrt .... unter Hinweis auf Anwalts- und Gerichtskosten sollte eine gemeinsame Lösung gefunden werden. Drohungen mit "ich hab recht und verklage dich" sind natürlich fehl am platze. es sollte eher nach dem motte ..."es muss doch eine möglichkeit geben, mit der wir beide leben können..." laufen. auch wenn du dann möglicherweise auf nen 50er verzichtest.... klaus klaus |
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S.Young
Ist häufiger hier |
13:49
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#28
erstellt: 28. Jan 2009, |||
Ja klar doch. Ich möchte hier nicht den großen markieren. Ich bin wie immer freundlich und versuche alles sauber zu klären. Die Verpackung ist natürlich vorhanden. Ich bin mir sogar sicher dass ich die LS fast so schön wieder verpacken kann wie ich sie aufgemacht habe. Ich bin beim auspacken sehr Vorsicht! Und du hast natürlich recht. Wenns nicht anders geht verzichte ich auch auf einen kleinen Betrag. Der Verkäufer sollte halt auch freundlich bleiben. Dann werden wir das schon regeln. |
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kölsche_jung
Moderator |
13:51
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#29
erstellt: 28. Jan 2009, |||
viel erfolg klaus |
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S.Young
Ist häufiger hier |
16:47
![]() |
#30
erstellt: 28. Jan 2009, |||
Puhh hab gerade mit dem Shop Telefoniert. Leider war der Chef der dass entscheiden kann nicht da und deswegen habe ich auch kein Ergebnis. Das ganze gestaltet sich aber genau so wie ich mir das vorgestellt habe. Es hat schon seinen Grund wieso der Händler mir nicht auf meine E-Mail geantwortet hat. Ich habe also mit dem Verkäufer gesprochen und ihm mein Problem geschildert. Er meinte ohh das wird schwer, ob da mein Chef die noch zurück nimmt müssen sie selber klären. Natürlich wird er falls er sie überhaupt zurück nehmen möchte nur mit Verlust zurückkaufen. Den vollen Betrag bekommen sie nie mehr. Ohh nein 312BGB trifft in ihrem fall natürlich nicht zu. Sie haben die Wahre ja selber abgeholt. Da haben sie keine Chance… Dann hat er mir das 312 runtergelabert … Ich habe ihm dann das ganze erklärt so wie wir es in diesem thread ja geklärt haben. Ich habe mir ein Angebot eingeholt. Er hat es bestätigt. Ich habs bestellt und er hats wiederum bestätigt. Also Online Kaufvertrag. Nun lachte der Verkäufer und sagte nene so ist dass mit Sicherheit nicht da sind sie Falsch informiert. Da haben sie gar keine Chance. Es gab da ja schon zahlreiche Klagen und alle wurden zugunsten des Verkäufers entschieden. Dann Fragte ich ob sie auch schon vor Gericht mussten wegen so einem fall. Er stockte kurz. Nach nochmaligen Nachfragen sagte er dann natürlich ich glaube letztes Jahr zweimal und alle haben natürlich auch verloren. Ist ja klar weil alle im Unrecht sind. Also werde ich wohl das ganze morgen mit dem Chef klären müssen. Dass wird mit Sicherheit schwere Arbeit werden. So wie ich die Situation einschätze werden die sich quer stellen und die Boxen nicht zurücknehmen oder nur mit 300-400 Verlust. Was sagt ihr dazu? Hat jemand spontan einen Gesetzesauszug indem das mit Online Vertrag wie oben beschrieben (trustedshops) steht? Mit der von trustedshops werde ich bei dem Chef nichts erreichen. Schade ich bin ein fairer Kunde, gern bereit auch mit etwas Verlust zu leben, was hier abgezogen wird ist Kundenfeindlich. |
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kölsche_jung
Moderator |
17:07
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#31
erstellt: 28. Jan 2009, |||
ich würde erstmal mit dem chef reden.... dabei würde ich (lachend) auf die witzige Rechtsauffassung des Angestellten hinweisen und fallen lassen, dass ein Kumpel von dir (oder deiner Eltern, je nachdem wie alt du bist), der anwalt ist, die Rechtsauffassung des Verkäufers sehr amüsant fand, dich aber auch darauf hingewiesen hat, dass eine einvernehmliche Lösung die schnellere und damit bessere Lösung ist ... möglicherweise kommt man ja noch mal zwecks kauf zusammen, Lautsprecher brauchst du ja immer noch... ... daran kann auch eine (vorhandene ![]() klaus |
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eM-Gee
Ist häufiger hier |
23:09
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#32
erstellt: 19. Feb 2009, |||
Hi. Ich bin Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und arbeite so ein bisschen mit dem BGB. Meine Empfehlungen für die Argumentation sind: 1. Du hast dieses Recht, da die Frist 2 Wochen ab dem Moment gilt, wo der Gegenstand des Rechtsgeschäftes in deinen Besitz übergeht. 2. Du kannst bei dem Gegenstand natürlich auch einfach einen Mangel deklarieren. Hierfür hast du ja bekanntlich 2 Jahre zeit. Als Grund nennst du einfach einen Fehler der selten Auftritt (Wackelkontakt, Ab und Zu schrebbeln o. ä.) Hierfür kannst du dich auf folgende §§ Berufen: Mängelanspruche bei Kauf- und Werktverträgen : § 438 Beginn der Frist: §§200, 438 II , 479 I, 634a 1 Nr.1 3. Für dein Widerrufsrecht innerhalb der 2 Wochen kannst du nicht nur den § 312 d BGB sondern auch den § 355 (1) BGB benutzen. In diesem steht: "(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung." Dies bedeutet für dich, dass wenn du innerhalb der 2 Wochen eine eMail oder Ähnliches an den Verkäufer geschickt hast, so kannst du dich auf diese berufen. Wie du gerade gelesen hast, musst du nicht einmal einen Grund dafür haben und er muss es annehmen, da ein angefochtenes Rechtsgeschäft nichtig ist. Um das ganze schön abzurunden, kannst du dich nochmal auf § 355 (3) BGB berufen: " (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. " Sprich ihn einfach im Zweifelsfall auf §355 (3) an und sag, dass du fristgerecht innerhalb von 2 Wochen von deinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht (wenn du es innerhalb) der zwei Wochen gemacht hast und drohe ihm einfach rechtliche Schritte in einem streitigen Verfahren an. Dir sollte eigentlich Recht gegeben werden, sodass er es zurücknehmen wird. Wie gesagt, die Frist beginnt erst in dem Moment, in dem du die Ware an dich nimmst. Falls er immer noch Gründe dagegen nennt oder dies verneint, dann schreib mir einfach eine PN in der du alles genau erläuterst und ich lege es einem unserer Rechtsanwälte vor und der wird dann schon seine Meinung sagen (unentgeltlich). |
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