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"im Kundenauftrag" - was bedeutet die Floskel+A -A |
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Autor |
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Helitope
Ist häufiger hier |
22:04
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#1
erstellt: 21. Dez 2018, |
Mich würde interessieren, was es mit der Floskel "im Kundenauftrag" auf sich hat, mit der viele Händler bereits benutzte Ware verkaufen. Heisst es da vorsichtig sein, will sich der Händler mit dieser Floskel vor nachträglichen Ansprüchen schützen? Konsequenzen für mich als Käufer? |
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kobold58
Hat sich gelöscht |
22:10
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#2
erstellt: 21. Dez 2018, |
Das heisst m.M.n., dass der Händler die Ware in Kommission genommen hat und für die Vermittlung eine Provision erhält. Damit ist der Verkäufer der Vorbesitzer der Ware. Der Händler haftet nicht für die Ware. |
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Böötman
Inventar |
22:11
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#3
erstellt: 21. Dez 2018, |
Mit der Floskel ist nicht der Händler, sondern offiziell der Vorbesitzer der Sache dein Geschäftspartner. Somit entfällt die Sachmängelhaftung sowie die Garantie falls später etwas damit sein sollte da der eigentliche Verkäufer zu 99% ein Privatmann sein wird. Wer dieser Privatmann ist, wirst Du aus Datenschutzgründen nicht erfahren da der Verkauf einzig über den Händler abgewickelt wird. Also Finger Weg wenn Du deiner Sache nicht 1000%ig sicher bist! [Beitrag von Böötman am 21. Dez 2018, 22:13 bearbeitet] |
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silberfux
Inventar |
23:08
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#4
erstellt: 21. Dez 2018, |
Hi, vermutlich wird diese Floskel auch gern benutzt bzw. missbraucht, wenn sich ein Händler vor der eigenen Haftung drücken möchte. Sauerei aber schwer nachzuweisen. BG Konrad |
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Böötman
Inventar |
03:27
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#5
erstellt: 22. Dez 2018, |
Exakt! |
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>Karsten<
Inventar |
04:12
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#6
erstellt: 22. Dez 2018, |
Interessant zu wissen ![]() ![]() |
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8erberg
Inventar |
20:40
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#7
erstellt: 05. Jan 2019, |
Hallo, alte Regel: dann Finger weg, denn meist sind die Angebote die verlockend aussehen am Ende ranzige Kisten und man steht dann auf der Seife... Peter |
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>Karsten<
Inventar |
00:52
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#8
erstellt: 06. Jan 2019, |
In der Tat ![]() ![]() im Kundenauftrag ![]() |
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Böötman
Inventar |
03:23
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#9
erstellt: 06. Jan 2019, |
Frag doch mal freundlich nach, wer denn der Kunde ist in dessen Auftrag verkauft wurde. Die Reaktion würde mich interessieren wobei er sich zu 99,9% in Schweigen hüllen und auf den Datenschutz pochen wird. |
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>Karsten<
Inventar |
09:02
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#10
erstellt: 06. Jan 2019, |
Da hinter wird einfach Methode sein, von den Dreckshändlern ,um der Gewährleistung aus den Weg zu gehen. ![]() ![]() |
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Böötman
Inventar |
09:23
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#11
erstellt: 06. Jan 2019, |
Genau so ist es ... Da Du aber eh schon den Anfang gemacht hast, stört eine weitere Rückfrage nach dem auftragserteilenden Kunden auch nicht mehr. |
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>Karsten<
Inventar |
10:01
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#12
erstellt: 06. Jan 2019, |
Kann mir nicht vorstellen, das der die verrät .... Warum sollte er mir die verraten ![]() |
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ZeeeM
Inventar |
10:20
![]() |
#13
erstellt: 06. Jan 2019, |
Und das Geld taucht in keinen Büchern mehr auf. |
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tomtiger
Administrator |
10:23
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#14
erstellt: 06. Jan 2019, |
Hi,
weil es gesetzlich vorgeschrieben ist. Ohne den Vertragspartner zu kennen, kann man nicht kaufen. Wenn der Händler den Namen nicht preisgibt, ist der Händler Verkäufer. Auch der Privatmann hat seine Gewährleistungspflichten. Er kann sie nur ablehnen, im Gegensatz zum Händler. LG Tom |
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Böötman
Inventar |
10:50
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#15
erstellt: 06. Jan 2019, |
So weit würde ich persönlich es nicht treiben, die Reaktion der Gegenseite würde mich nur interessieren. |
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burkm
Inventar |
11:55
![]() |
#16
erstellt: 06. Jan 2019, |
Mein Meinung und Einschätzung: Der Begriff "im Kundenauftrag" heißt meine Wissens in etwa, dass der eigentliche Verkäufer (und Besitzer) nach wie vor (vermutlich) ein Privatmann ist und der Händler, der "im Kundenauftrag" verkauft, nur als Mittelsmann auftritt, der vielleicht noch eine Art "Maklerprovision" vom Verkäufer für die Vermittlung in Form z.B. eines Aufpreises kassieren kann. Ein Händler macht das, um einem Kunden z.B. ein "Neugerät" verkaufen zu können ohne dessen Altgerät(e) in Zahlung nehmen zu müssen und damit finanziell in Vorlage zu gehen und dafür dann auch haften zu müssen. Es erfolgt letztlich ein Privatverkauf zwischen Privatleuten. Da man nicht weiß, was der Händler dem Besitzer für einen möglichen Verkaufpreis genannt hat und welcher Aufpreis kalkuliert wurde, wird er (vermutlich) deswegen auch den Namen des eigentlichen Verkäufers nicht herausrücken wollen. Der private Besitzer als dahinterstehender eigentlicher Verkäufer ist nach wie vor der Eigentümer. Der Händler hat das Gerät des Verkäufers deshalb auch nicht "in Zahlung" genommen und haftet auch in keiner Weise dafür und dessen Eigenschaften, da ja an ihn keine Besitzübergang erfolgt ist. Wird bei Autos (Gebrauchtwagen) ja auch häufiger gemacht. Der private Verkäufer haftet dann gegenüber den gewerblichen Verkäufer für die Differenzsumme, die im deswegen soweit gestundet wurde und die bei fehlendem Verkauf irgendwann noch fällig wird. Das hat natürlich rechtliche Konsequenzen die wohl überlegt sein müssen, die ich jetzt im Detail aber nicht alle kenne. [Beitrag von burkm am 06. Jan 2019, 12:02 bearbeitet] |
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Apalone
Inventar |
15:12
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#17
erstellt: 06. Jan 2019, |
Na ja, Datenschutzgründe ist natürlich in dem Fall sicherlich nicht einschlägig. Der Verkäufer muss auf Nachfrage (!!) natürlich genannt werden, denn es gibt immer noch zig rechtliche Gründe, die im Zweifel zu klären wären (nichtwirksames Eigentum des Verkäufers, Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag usw. usf). Eine ladungsfähige Adresse muss es deswegen bei Bedarf schon geben. Ein Verbot, Kaufverträge ohne dieselbe zu machen, gibt es indes auch nicht. Und dass das zumindest wochenendlich tausendfach geschieht, beweist jeder Parkplatzflohmarkt. |
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>Karsten<
Inventar |
16:39
![]() |
#18
erstellt: 06. Jan 2019, |
In meinen Fall ging es um ein CD Player, aber das er nur im Kundenauftrag anbot, was ich zu spät gesehen habe, hat sich das eh erledigt. Seh darin auch kein Sinn nachzufragen. Ein Kauf ohne Gewährleistung käme nicht in Frage. Da kann ich privat kaufen und muss kein Händler "Aufschlag" zahlen. Es gibt auch Händler die verkaufen im Kundenauftrag, weisen aber extra aus, das es 12monate Gewährleistung gibt. |
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tomtiger
Administrator |
18:00
![]() |
#19
erstellt: 06. Jan 2019, |
Hi,
nein, es gibt keinen Kaufvertrag, wenn nicht beide Vertragsparteien einander bekannt sind! Das sind die Essentialia negotii die gesetzlich vorgegeben sind. ![]() Das war doch früher ein bekanntes Rechtsproblem, dass ein Kauf bei ebay nicht bindend ist, weil man vor der Vertragsannahme den Vertragsparter namentlich kennen muss. Man kann einen rechtsgültigen Kaufvertrag nur dann eingehen, wenn man die wesentlichen Geschäftseigenschaften - das sind Name von Käufer/Verkäufer, Kaufgegenstand, Kaufpreis, kennt. LG Tom |
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Apalone
Inventar |
18:29
![]() |
#20
erstellt: 06. Jan 2019, |
Nein, das ist nicht korrekt. Im Wikipediaartikel steht auch nicht drin, dass zwingend (!) der Vertragspartner namentlich genannt sein muss/bekannt sein muss. Zwei übereinstimmende WE, Eigentumsübergang UND Zahlung des Kaufpreises (Abstraktionsprinzip!) reichen aus. ich habe doch das Flohmarktbeispiel genannt. Deine Auffassung ist falsch. |
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tomtiger
Administrator |
17:47
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#21
erstellt: 08. Jan 2019, |
Hi,
da kennen sich VK und Käufer persönlich .... LG Tom |
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Apalone
Inventar |
00:23
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#22
erstellt: 09. Jan 2019, |
so langsam zeichnet sich ab, dass du vom Kaufvertragsrecht offensichtlich keinerlei Ahnung hast. "Persönlich kennen" bedeutet von vornherein vollständigen Namen zu kennen. Auch das Ebay Beispiel ist völlig unverständlich. Bei Privatauktionen ist so gut wie NIE vor Vertragsschluss Name und ladungsfähige Adresse des Verkäufers bekannt. |
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