Audiophil und doppelte Haushaltsführung - steuerlich absetzbar?

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albatros007
Schaut ab und zu mal vorbei
#1 erstellt: 07. Dez 2021, 01:27
Ich habe einen neuen Job und werde einen doppelten Haushalt führen müssen während der Probezeit. In der möblierten Wohnung befindet sich ein 28-Zoll-Schrottfernseher mit entsprechendem Schrottsound.

Nun möchte ich doch gerne einen guten Fernseher kaufen (sofort abschreibungsfähig bis 952€ brutto) und dazu eine Hifi-Anlage.

Weiß jemand, ob eine Hifi-Anlage zu den erstattungsfähigen Kosten gehört oder zu den Luxusausgaben? Ich würde voraussichtlich gebraucht kaufen (hier im Forum?), werde also bescheiden bleiben, aber ca. 500 bis max. 800 Euro sind denkbar (über 800 müssten verteilt werden auf mehrere Jahre).
Hüb'
Moderator
#2 erstellt: 07. Dez 2021, 11:20
Hallo,

siehe §9 Abs. 1 Nr. 5 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html

Bis zu 5 TEUR können wohl als Einrichtungsgegenstände abgesetzt werden - zumindest ohne weiteren Nachweis:
https://www.finanztip.de/doppelte-haushaltsfuehrung/

Hiernach sind Fernseher nicht ansatzfähig, was ich auf Hifi übertragen würde.

Viele Grüße
Frank
RoA
Inventar
#3 erstellt: 07. Dez 2021, 12:24
Aufwendungen für die private Lebensführung sind grds. nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 EStG), es sei denn, sie werden an anderer Stelle ausdrücklich erlaubt, z.B. Verpflegungsmehraufwand. Unterhaltungselektronik gehört nicht dazu. Ein PC nebst Peripherie dagegen schon, der darf neuerdings unbeschränkt und in voller Höhe verkostet werden.

„Computerhardware“ gemäß dem einschlägige BMF-Schreiben

umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

„Peripherie-Geräte“ sind alle Geräte, die nach dem EVA-Prinzip (Eingabe-Verarbeitung-Ausgabe) zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden. Peripheriegeräte lassen sich funktional in drei Gruppen gliedern:
a) Eingabegeräte: Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, u. ä.
b) externe Speicher: Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, Flash Speicher (USB-Stick), Bandlaufwerke (Streamer)
c) Ausgabegeräte: Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und „Computer-Bildschirm“ oder auch Monitor oder Display (dient der Darstellung der Benutzeroberfläche und der Datenausgabe) sowie „Drucker“ (Geräte, die Computerdaten in graphischer Form auf Papier oder Folien bringen, Non-Impact-Drucker (anschlagfrei, Laserdrucker, Tintenstrahldrucker) und Impact-Drucker [Nadeldrucker]).


Damit läßt sich also schon was anfangen. Bei Zweitwohnungen sollte man sich zeitnahe von der GEZ befreien lassen, und eine Zweitwohnungssteuer kann natürlich auch im Rahmen der Höchstgrenze abgesetzt werden, Internet meist zumindest anteilig (z.B. 50%).
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