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Problem bei der Rückgabe eines Samsung LED 3D 55C7700

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Haiopai
Inventar
#151 erstellt: 19. Mai 2011, 12:55

badfallenangel schrieb:


Hi, das ist natürlich quatsch. Der Käufer hat das Wahlrecht. Wenn er Nachlieferung verlangt (das ist dann KaufR und kein Widerrufsrecht), ist nachlieferung aufm zettel. Der Händler kann dem entgegenwirken und nur Nachbesserung anbieten, wenn es (grob)

a. dem Käufer zumutbar ist und
b. der Händler unverhätnismäßige Kosten

hätte. Wertverlust bei Nachlieferung verlangen? Wo hast du denn das ausgebuddelt? Sorry das ich so harsch bin, aber solche Ansichten führen zu solchen Situationen, wies der TO nun hat... vor allem, wenn sie noch von einem gewerblichen Teilnehmer kommen...

Kleine Info für dich: Bei Mängeln kannste Rückgriff beim Lieferanten nehmen...


Was für eine Nachlieferung denn ,hier ist ein ganz normaler Garantieschaden entstanden und den zu regulieren ist die Pflicht des Herstellers, aber auch das Recht .

Und genau darum geht es hier , der Kunde kann sich dabei direkt an den Hersteller wenden oder es im Rahmen der Gewährleistung über den Händler laufen lassen .

Was er aber nicht machen kann , ist weils ihm zu lange dauert ,das Widerrufsrecht vorschieben , denn das hat sich erledigt in dem Moment wo ich ein Gerät nicht zu Prüfungszwecken sondern zum dauerhaften Gebrauch in Betrieb nehme .

Die Reparatur eines Sensors ist dabei ein Umfang der dem Kunden auch jederzeit zuzumuten ist ,absolut kein Grund ein gebrauchtes Gerät gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurück geben zu dürfen.
Selbst bei einem irreperablen Gerät ist auch der kostenlose Tausch gegen ein Neugerät völlig rechtens innerhalb der Garantiezeit .

Gruß Haiopai
badfallenangel
Ist häufiger hier
#152 erstellt: 19. Mai 2011, 13:06

Haiopai schrieb:


Was für eine Nachlieferung denn ,hier ist ein ganz normaler Garantieschaden entstanden und den zu regulieren ist die Pflicht des Herstellers, aber auch das Recht .


Eben nicht. Wer ist denn mein Vertragspartner? Und woraus ergeben sich die Ansprüche? aus dem KaufVERTRAG. Und Der Vertragspartner ist der Händler. Ergo: erster Ansprechpartner ist der Händler, nicht der Hersteller. Muss ich hier Gewerbetreibende belehren? Bald kassier ich hier Eintritt


Haiopai schrieb:


Was er aber nicht machen kann , ist weils ihm zu lange dauert ,das Widerrufsrecht vorschieben , denn das hat sich erledigt in dem Moment wo ich ein Gerät nicht zu Prüfungszwecken sondern zum dauerhaften Gebrauch in Betrieb nehme .

Die Reparatur eines Sensors ist dabei ein Umfang der dem Kunden auch jederzeit zuzumuten ist ,absolut kein Grund ein gebrauchtes Gerät gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurück geben zu dürfen.
Selbst bei einem irreperablen Gerät ist auch der kostenlose Tausch gegen ein Neugerät völlig rechtens innerhalb der Garantiezeit .

Gruß Haiopai


doch, kann er. Nochmal: ein mangel/Verschlechterung killt nicht das Widerrufsrecht. Dafür haste den Wertersatz, wobei das ne Einzelfallgeschichte ist.

Und ob die Reparatur vom TO zumutbar ist, kann ich hier nicht beurteilen. Mir wäre es unzumutbar, ein neues kaputtes Gerät, reparaturdauer 2Wochen bis 2 Monate (?), d.h. mein Tag1 mit einem mangelfreien gerät beginnt, wenn der TV 300€ (fiktiv) weniger kostet? Zumutbar? Wäre ein 300€ Schaden dem Verkäufer zumutbar?


[Beitrag von badfallenangel am 19. Mai 2011, 13:12 bearbeitet]
Haiopai
Inventar
#153 erstellt: 19. Mai 2011, 13:07
Nachtrag für dich :

Zitat :

1. Rücktrittsrecht des Käufers

Ist die Kaufsache mangelhaft und konnte der Verkäufer den Fehler im Wege der Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nicht beseitigen, kann der Käufer anstatt Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Er kann die Kaufsache also zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Laienhaft wird auch vom Umtausch der Kaufsache gesprochen.

Der Käufer hat ein Wahlrecht, ob er bei einer fehlerhaften Kaufsache vom Vertrag zurücktritt oder mindert. Dieses Wahlrecht endet allerdings in dem Zeitpunkt, in dem sich der Verkäufer mit dem vom Käufer gewählten Recht (Rücktritt oder Minderung) einverstanden erklärt hat.

Voraussetzung für den Rücktritt ist die ergebnislose Fristsetzung zur Leistung. Hat der Käufer bereits die Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) unter Fristsetzung verlangt, ist eine weitere Fristsetzung nicht erforderlich. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert der Verkäufer sie zu unrecht oder ist dem Käufer die Nacherfüllung nicht zumutbar, ist die Fristsetzung ebenfalls entbehrlich.

Zitat Ende , Quelle Internet Ratgeber Recht

So sieht das aus und nicht anders , ein Rücktritt ist erst dann möglich , wenn eine Nachbesserung oder Beseitung eines Mangels fehlschlägt oder innerhalb einer gesetzen Frist nicht erfolgt .

Vorher kann ich nicht vom Kauf zurücktreten .

Das der Händler dieses Gerät trotzdem einfach zurücknahm ist eine Kulanzleistung , die er gar nicht hätte erbringen brauchen .

Gruß Haiopai
mroemer1
Inventar
#154 erstellt: 19. Mai 2011, 13:10

Die Reparatur eines Sensors ist dabei ein Umfang der dem Kunden auch jederzeit zuzumuten ist ,absolut kein Grund ein gebrauchtes Gerät gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurück geben zu dürfen.


Klar ist sicher richtig.

Aber gab es da nicht was im Gesetz von wegen offensichtliche Mängel und 7 Tages Frist?

Anders herum ausgedrückt, muß ich eine Reparatur bei einem Defekt direkt nach dem Kauf überhaupt akzeptieren?
Haiopai
Inventar
#155 erstellt: 19. Mai 2011, 13:14

badfallenangel schrieb:

Eben nicht. Wer ist denn mein Vertragspartner? Und woraus ergeben sich die Ansprüche? aus dem KaufVERTRAG. Und Der Vertragspartner ist der Händler. Ergo: erster Ansprechpartner ist der Händler, nicht der Hersteller. Muss ich hier Gewerbetreibende belehren? Bald kassier ich hier Eintritt :KR


Du musst gar nix , du kannst aber mal deinen Tonfall vernünftig gestalten und mal den Eingangstext des TE lesen .

Es war der TE , der sich nicht an den Händler sondern gleich an den Hersteller gewandt hat , also seine Dummheit .

Du hast völlig recht , wenn du den Händler als Vertragspartner siehst , nur sollte man sich als Kunde dann auch an den wenden , ihm den Schaden anzeigen und wie in der Antwort des Händlers zu lesen , wäre das Ding dann auch in 2-3 Tagen erledigt gewesen .

Hat der Kunde aber nicht gemacht , sondern sich an den Hersteller gewandt und als das nicht schnell genug klappte , hat er das defekte Gerät soweit hier die Infos stehen dem Händler im Rahmen des Widerrufsrechtes untergeschoben und das geht mal gar nicht .

Nu endlich geschnallt ??

Gruß Haiopai
badfallenangel
Ist häufiger hier
#156 erstellt: 19. Mai 2011, 13:18

Haiopai schrieb:


So sieht das aus und nicht anders , ein Rücktritt ist erst dann möglich , wenn eine Nachbesserung oder Beseitung eines Mangels fehlschlägt oder innerhalb einer gesetzen Frist nicht erfolgt .

Vorher kann ich nicht vom Kauf zurücktreten .

Das der Händler dieses Gerät trotzdem einfach zurücknahm ist eine Kulanzleistung , die er gar nicht hätte erbringen brauchen .

Gruß Haiopai



Rücktritt ist kein Widerruf! Da verwechselst du was. Ganz andere Fristen, ganz andere Maßstäbe, nur die Folge ist die gleiche. Und das der Händler in der Widerrufsfrist was zurücknehmen muss, ist keine Kulanz. Wie oben den MüKo zitiert, Widerruf kannste nur killen, wenn Missbrauch vorliegt.
Haiopai
Inventar
#157 erstellt: 19. Mai 2011, 13:22

mroemer1 schrieb:

Die Reparatur eines Sensors ist dabei ein Umfang der dem Kunden auch jederzeit zuzumuten ist ,absolut kein Grund ein gebrauchtes Gerät gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurück geben zu dürfen.


Klar ist sicher richtig.

Aber gab es da nicht was im Gesetz von wegen offensichtliche Mängel und 7 Tages Frist?

Anders herum ausgedrückt, muß ich eine Reparatur bei einem Defekt direkt nach dem Kauf überhaupt akzeptieren?


Brauchst du in den meisten Fällen überhaupt nicht mroemer , hätte der TE sich nicht so schusselig angestellt und den Händler sofort direkt kontaktiert , dann wäre die Sache völlig anders gelaufen .

Je nach Schwere des Schadens hätte es dann auch Ersatz in Form eines Neugerätes gegeben und der Händler hätte die Formalitäten mit dem Defektgerät direkt mit dem Hersteller geklärt , ohne das der Kunde da betroffen ist .

Hab ich selber , als ich noch in anderer Branche im Verkauf tätig war oft genug so gemacht ,ein kurzes Telefongespräch in der Reklamationsabteilung des Herstellers und das Thema war durch .

Gruß Haiopai
phoenix0870
Inventar
#158 erstellt: 19. Mai 2011, 13:27

phoenix0870 schrieb:

raffracer schrieb:


War das auf mich bezogen?
Wo war die Rede von "einem" Neagtivkom. ?



Dem widerspricht aber der fett markierte Teil im bekannten Zitat:
Zitat:
" Dem TV lag dann ein roter Zettel bei, der einen informierte, was bei Widerruf oder Defekt zu tun ist und welche Wertminderungen der Verkäufer ggf. in Betracht zieht: Z.B.: fehlende oder zerstörte Styroporverpackung 10-20% Verlust, verschmutztes Display, Rahmen oder Oberflächen 10-20% Verlust, mehr als 20 Betriebsstunden 5-50% Verlust, Kaffeautomat mehr als 15 gelaufene Tassen 15-50% Verlust etc etc. Fazit: alles TippiToppi, so lange alles glatt geht und man keine Reklamation hat oder widerrufen möchte oder gar einen Gewährleistungsfall hat -
mit Letzterem möchte sich dieser Anbieter erst gar nicht aueinandersetzen, sondern verweist einen direkt an den Hersteller. "



MfG Phoenix
Haiopai
Inventar
#159 erstellt: 19. Mai 2011, 13:29

badfallenangel schrieb:


Rücktritt ist kein Widerruf! Da verwechselst du was. Ganz andere Fristen, ganz andere Maßstäbe, nur die Folge ist die gleiche. Und das der Händler in der Widerrufsfrist was zurücknehmen muss, ist keine Kulanz. Wie oben den MüKo zitiert, Widerruf kannste nur killen, wenn Missbrauch vorliegt.


Den Missbrauch gibt der TE doch im Eingangspost sogar zu , deswegen schreib ich ja , das das gar nix mit Widerruf zu tun hat .

Der TE hat das Gerät mit der Absicht es zu behalten ganz normal in Betrieb genommen , also nix probieren und dann zurückgeben , was ja völlig rechtens wäre .

Als dann was kaputt ging , dauerte ihm die Regulierung zu lange , auch deswegen weil er sich nicht an den Händler gewandt hat und da hat er das Gerät einfach zurückgeschickt .

Na wenn das kein Missbrauch des Widerrufsrechts ist , was denn dann ??

Gruß Haiopai
Haiopai
Inventar
#160 erstellt: 19. Mai 2011, 13:35
[quote="phoenix0870"] Fazit: alles TippiToppi, so lange alles glatt geht und man keine Reklamation hat oder widerrufen möchte oder gar einen Gewährleistungsfall hat -
mit Letzterem möchte sich dieser Anbieter erst gar nicht aueinandersetzen, sondern verweist einen direkt an den Hersteller. "
MfG Phoenix[/quote]



Sorry , aber das halte ich für Spinnerei , ein Händler kann
bei GEWÄHRLEISTUNG nicht auf den Hersteller verweisen , denn die ist Sache des Händlers und eine Pflicht.

Garantie ist Sache des Herstellers und eine freiwillige Leistung .

Ich glaube kaum das ein Händler so blöde ist und sowas auf Merkzettel druckt .

Gruß Haiopai


[Beitrag von Haiopai am 19. Mai 2011, 13:37 bearbeitet]
phoenix0870
Inventar
#161 erstellt: 19. Mai 2011, 13:38
Stammt aber direkt aus einer Bewertung bei Idealo.de. Bei anderen negativen Bewertungen hatte my-solution heftigst dementiert. Bei dieser Bewertung war das nicht der Fall. Da stellt sich mir die Frage, warum wohl? Vllt, weil es stimmt, was dort steht?
(Bewertung war vom 2. Oktober 2010)

MfG Phoenix


[Beitrag von phoenix0870 am 19. Mai 2011, 13:42 bearbeitet]
badfallenangel
Ist häufiger hier
#162 erstellt: 19. Mai 2011, 13:43

Haiopai schrieb:

Den Missbrauch gibt der TE doch im Eingangspost sogar zu , deswegen schreib ich ja , das das gar nix mit Widerruf zu tun hat .

Der TE hat das Gerät mit der Absicht es zu behalten ganz normal in Betrieb genommen , also nix probieren und dann zurückgeben , was ja völlig rechtens wäre .

Als dann was kaputt ging , dauerte ihm die Regulierung zu lange , auch deswegen weil er sich nicht an den Händler gewandt hat und da hat er das Gerät einfach zurückgeschickt .

Na wenn das kein Missbrauch des Widerrufsrechts ist , was denn dann ??

Gruß Haiopai



omg, ich klinke mich hier an der stelle aus, das hat so keinen Sinn, da unbelehrbar. Aber ich erkläre dir es gerne ein allerletztes mal und weil ich mich selbst so gern reden höre:

Widerruf ggü. Verbrauchern ist nur bei Missbrauch killbar (ausgenommen Sonderfälle, die gesetzlich abschließend geregelt sind, z.B. Software).
Missbrauch wäre, wenn einer den nur ausüben würde, um (vorsätzlich) den Händler zu schädigen oder es systematisch aus spass macht.

Gibts Mängel bei Gefahrübergang (z.B. kaputter Sensor): widerruf möglich ohne Wertersatz; Du als Händler kannst ja Rückgriff beim Lieferanten nehmen (478 BGB).
Alternativ zum widerruf kann der Käufer auch Nachlieferung oder Reparatur verlangen, das ist aber UNABHÄNGIG vom Widerruf und beeinträchtigt diesen auch nicht. Die Ansprüche laufen die 14 Tage parallel.

gibts Mängel verursacht durch den Verbraucher:
- Mängel wegen Prüfung (z.B. folie aufgerissen): kein Wertersatz. Musste die Inbetriebnahme zur Prüfung erfolgen (z.B. bei TVs), auch hier kein Wertersatz
- Mängel wegen Sorgfaltpflichtverstoß (z.b. unachtsames Anecken, Verstellen im Servicemenü usw): Widerruf möglich, aber Wertersatz adäquat zum entstandenen Schaden.

Ist doch einfach, fair, logisch und entspricht aktuellem Gesetz und deren Rechtsprechung. Wenn du das anders siehst, dann kann ich auch nimmer helfen.
Haiopai
Inventar
#163 erstellt: 19. Mai 2011, 13:48
Wie gesagt Phoenix , ich werde diesen Händler garantiert nicht für sein Verhalten oder den Tonfall in Schutz nehmen , fällt mir nicht im Traum ein ,denn solche Ausraster sollte man sich als Profi einfach verkneifen , nicht nur hier , sondern überall .

Wenn die wirklich Merkzettel beilegen ,wo drauf steht sich im Falle einer Gewährleistung bitte sehr an den Hersteller zu wenden , dann kann ich nur jedem raten , diesen Zettel in die Hand zu nehmen und zur nächsten Polizei zu gehen und Strafanzeige zu erstatten , weil das schlicht illegal ist .

Ich beziehe mich hier nur auf den hier geschilderten Fall und muss sagen , wenn mir jemand ein defektes Gerät unterjubelt , was er ganz normal benutzt hat , ohne mir die Möglichkeit zu geben den Schaden zu regulieren , dann würde ich das auch nicht einfach durchgehen lassen .

Gruß Haiopai
Haiopai
Inventar
#164 erstellt: 19. Mai 2011, 14:02

badfallenangel schrieb:

omg, ich klinke mich hier an der stelle aus, das hat so keinen Sinn, da unbelehrbar.


Ist vielleicht auch besser , wenn du Missbrauch des Widerrufsrecht nichtmal erkennst , wenn er vom TE zugegeben wird .


badfallenangel schrieb:

Missbrauch wäre, wenn einer den nur ausüben würde, um (vorsätzlich) den Händler zu schädigen oder es systematisch aus spass macht.


Und das ist nicht gegeben , wenn ich ein ganz normal in Gebrauch genommenes Gerät zurückschicke , ohne dem Händler den Schaden mitzuteilen ???


badfallenangel schrieb:

- Mängel wegen Sorgfaltpflichtverstoß (z.b. unachtsames Anecken, Verstellen im Servicemenü usw): Widerruf möglich, aber Wertersatz adäquat zum entstandenen Schaden.


Siehe Photos ,wo ist also dein Problem das der Händler diesen Schaden auch geltend macht .

Nur mal zur Info , wenn sowas durchgeht sind es alle reellen Kunden die für so einen Burschen draufzahlen .

Nur weil der Typ zu faul war ,ein Gerät was er eigentlich behalten wollte und dementsprechend behandelt hat reparieren zu lassen ,was ja scheinbar blitzartig möglich gewesen wäre , wenn er die richtige Telefonnummer gewählt hätte .

Gruß Haiopai
badfallenangel
Ist häufiger hier
#165 erstellt: 19. Mai 2011, 15:15

Haiopai schrieb:

badfallenangel schrieb:

omg, ich klinke mich hier an der stelle aus, das hat so keinen Sinn, da unbelehrbar.


Ist vielleicht auch besser , wenn du Missbrauch des Widerrufsrecht nichtmal erkennst , wenn er vom TE zugegeben wird .


badfallenangel schrieb:

Missbrauch wäre, wenn einer den nur ausüben würde, um (vorsätzlich) den Händler zu schädigen oder es systematisch aus spass macht.


Und das ist nicht gegeben , wenn ich ein ganz normal in Gebrauch genommenes Gerät zurückschicke , ohne dem Händler den Schaden mitzuteilen ???



zu 1. Ich finde es anmaßend, mir zu unterstellen, was ich erkenne oder nicht erkenne.

zu 2. Kurz: Nein. "...ohne Angabe von Gründen..." schonmal gehört?
a. Wenn Mangel bei Kauf vorlag: Peck für den Händler
b. Mangel ist dem Käufer bekannt, durch ihn hinzugefügt: Siehe ausführung oben.

Ich spiegel hier nur wieder, was aus objektiver, rechtlicher Würdigung rauskommt. Ich persönlich handel natürlich auch anders (pflegsam mit Sachen umgehen usw.). andererseits: Ich bestelle auch nur dort, wo ich weiss, was mich erwartet. Unbekannte shops? Brauch ich nicht, lieber leg ich 10% drauf und kaufe da ein, wo ich ein gutes Gefühl habe.
hardy123480
Stammgast
#166 erstellt: 19. Mai 2011, 16:18

Günni5.1 schrieb:
Wertminderung abzuziehen, bei zurück gesendeten beschädigten oder in Betrieb genommenen Geräten ist rechtens.
Auch z.B. redcoon macht das (Punkt Rückabwicklung).

Ist doch vollkommen klar: geht das Gerät im Originalzustand zurück, gibts den vollen Kaufpreis. Bei einem gebrauchten Gerät gibt es eben eine entsprechende Wertminderung.

Das man über eine evtl. Minderung beireits bei der Lieferung informiert wird, ist doch nur als fair anzusehen. So hat man die Möglichkeit, Abzüge zu vermeiden.


Du solltest ganz schnell aufhören hier so einen Schwachsinn zu verbreiten. Redcoon ist im Gegensatz zu my-solution ein seriöser Shop. Ich hatte bei Redcoon noch nie Probleme beim Wiederrufsrecht. Dort wird auch keine Wertminderung abgezogen, wohingegen bei my-solution schon 100 Euro für ein Riss in der Styroporverpackung abgezogen werden.
schnittlauch
Neuling
#167 erstellt: 19. Mai 2011, 16:36
@ badfallenangel

Du hast vollkommen Recht. Erstaunlich was die "Hobby-Juristen" konstruieren, um ihren Standpunkt zu verteidigen.

Für die "Tütchenersetzer" geb ich noch einen drauf:

Es ist noch nicht einmal die Rücklieferung in der Originalverpackung notwendig. Auch so ein Märchen.

Weiterhin viel Spaß beim Verbreiten von Blödsinn wünscht

S.
Haiopai
Inventar
#168 erstellt: 19. Mai 2011, 16:50

badfallenangel schrieb:

zu 1. Ich finde es anmaßend, mir zu unterstellen, was ich erkenne oder nicht erkenne.


Nicht weniger anmaßend , als der Meinung zu sein mich belehren zu müssen ,wobei es wohl aber kaum Sinn macht ,sich hier gegenseitig anzufauchen .



badfallenangel schrieb:

Ich spiegel hier nur wieder, was aus objektiver, rechtlicher Würdigung rauskommt. Ich persönlich handel natürlich auch anders (pflegsam mit Sachen umgehen usw.).


Siehst du und genau darum gehts , das Gerät wurde nun augenscheinlich nicht so behandelt , wie eins was man ausprobiert , feststellt gefällt mir nicht und wieder so zurück schickt , das es auch noch ein anderer erwerben kann , dem es gefällt .

Und das mit dem Pech siehst du spätistens dann anders ,wenn irgendwann mal auch sonst kulante Händler anfangen die Preise für ALLE zu erhöhen , weil solche Missbrauchsfälle des Widerrufsrechts eine Menge erreichen , die für keinen mehr tragbar ist .

Wobei ich die genauen derartigen Zahlen in der Hifi Branche nicht kenne , vielleicht sollte man die mal erfassen , damit die Kundschaft erfährt , wieviel Prozent Preiserhöhung sie wegen Ausschuss durch solche Sachen mehr bezahlt .

Das es zumindest in anderen Verkaufsbranchen so langsam wild wird ,hab ich durch ne Bekannte erfahren , die bei Otto arbeitet und hauptsächlich mit Klamotten hantiert .
Da sind es wohl schon fast 10 % der zurückgeschickten Waren ,die man nur noch verbrennen kann .
Von durchgeschwitzen T-Shirts bis vollgepinkelte Unterwäsche alles dabei und alles im Rahmen des Widerrufsrechtes ohne Angabe von Gründen zurückgeschickt .

Was ich an my Solution unseriös finde , sind die im Kleingedruckten versteckten Kosten von wegen Kreditkartengebühren .
Wenn ich meine Preise als Händler nicht halten kann ,
wenn ich mit solchen Zahlungsmöglichkeiten arbeite ,dann
muss ich sie halt erhöhen oder die Zahlungsmethode nicht
anbieten .
Sowas ist ebenso unseriös , wie einige Internet Händler schon ne Gebühr fürs persönliche abholen verlangen.
Wäre ja genauso , als wenn ich bei mir im Laden Eintritt verlangen würde .

Gruß Haiopai
Haiopai
Inventar
#169 erstellt: 19. Mai 2011, 16:57

hardy123480 schrieb:

Du solltest ganz schnell aufhören hier so einen Schwachsinn zu verbreiten. Redcoon ist im Gegensatz zu my-solution ein seriöser Shop. Ich hatte bei Redcoon noch nie Probleme beim Wiederrufsrecht. Dort wird auch keine Wertminderung abgezogen, wohingegen bei my-solution schon 100 Euro für ein Riss in der Styroporverpackung abgezogen werden.


Welchen Schwachsinn denn ??

Unter dem verlinkten Punkt steht sogar aufgelistet um wieviel Prozent sich Redcoon eine Minderung der Rückzahlung vorbehält bzw. sie diese in der Vergangenheit einbehalten haben .

Nur weil DU keine Probleme hattest ,muss das nicht automatisch niemals vorkommen, liegt wahrscheinlich daran ,
das du die Sachen bisher in korrektem Zustand zurückgeschickt hast , Glückwunsch dann entsteht auch kein Ärger .

Gruß Haiopai
raffracer
Stammgast
#170 erstellt: 19. Mai 2011, 17:16

schnittlauch schrieb:
@ badfallenangel

Du hast vollkommen Recht. Erstaunlich was die "Hobby-Juristen" konstruieren, um ihren Standpunkt zu verteidigen.

Für die "Tütchenersetzer" geb ich noch einen drauf:

Es ist noch nicht einmal die Rücklieferung in der Originalverpackung notwendig. Auch so ein Märchen.

Weiterhin viel Spaß beim Verbreiten von Blödsinn wünscht

S.



Was soll den der Schwa...... ?
Du willst doch wohl net ernsthaft behaupten, dass ich einen, nehmen wir als Beispiel Plasma-TV nicht in der Original Verpackung zurückschicken muss - is klar

@ Haiopai
Gib's auf das bringt hier nichts mehr.
Wenn alle so denken und handeln wird es bald keinen Onlinehandel mehr geben.
(Ist nicht auf dich bezogen)
Ich klinke mich jetz definitiv hier aus da meine moralischen Wertvorstellungen in Mitleidenschaft gezogen werden.
phoenix0870
Inventar
#171 erstellt: 19. Mai 2011, 17:18
Eine kleine Lanze muss ich jetzt aber mal für die Händler brechen:
- ich kann es voll und ganz verstehen, dass eine Wertminderung erfolgt, wenn mit einer Kaffeemaschine Kaffee gekocht wird. Das mache ich im Laden auch nicht zu Testzwecken.
- wer einen getesteten Elektrorasierer zurückschickt (Bartstoppeln noch drin), dem gehört auch ordentlich was abgezogen, bzw. sogar überhaupt nichts erstattet, da ich mich im Laden auch nicht probeweise mit allen Rasierern rasieren kann
- genauso sehe ich das bei ALLEN Artikeln, die einer Verunreinigung durch Erstgebrauch unterliegen, die im Laden niemals erfolgen würde

hier sind die Händler größtenteils mehr als Kulant und können diese Waren dann nicht mehr verkaufen.

Dieses "Testen" widerspricht dem Fernabnahmegesetz und läßt eigentlich keine Rücknahme gegen vollständige Erstattung zu.

Allerdings ist das nicht jedem bekannt und so wird munter jeder Mist zurückgeschickt und der Händler darfs ausbaden, wenn er keine negative Bewertung haben möchte.

Und wie ein Vorredner schon schrieb, vernichtet eine "richtige" negative Bewertung tausende positive Bewertungen!

Dieses jetzt mal ganz allgemein zum Thema Rücksendung.
Trotzdem schießt my-solution mit dem roten Zettelchen den Vogel ab, wenn der Zettel wirklich so aussieht, wie es gesagt wurde.

Ich würde gerne mal so ein Zettelchen in die Hand bekommen, um das genauer beurteilen zu können.

Übrigens hat my-solution auf der Internetseite in den AGB´s völlig korrekte Widerrufsklauseln!

MfG Phoenix
Haiopai
Inventar
#172 erstellt: 19. Mai 2011, 17:36

phoenix0870 schrieb:

Dieses jetzt mal ganz allgemein zum Thema Rücksendung.
Trotzdem schießt my-solution mit dem roten Zettelchen den Vogel ab, wenn der Zettel wirklich so aussieht, wie es gesagt wurde.


MfG Phoenix


100 % Zustimmung wie auch zu dem Rest des Postes ,auch wenn ich als Gebrauchthändler bezügl. Rückläufer so gut wie keine Probleme hab , liegt das auch im Händlerinteresse wenn es stimmt , das solche Leute aus dem Verkehr gezogen werden .

Gruß Haiopai


@raffracer , es gehört in einem Forum dazu , das man auch mal Gegenwind bekommt .
Trolle mit 1 Beitrag in einem Forum und natürlich ausgerechnet bei so einem Thema , kann glaub ich jeder normal denkende Mensch einschätzen .
Ebenso wie es doch verwundert , das der TE sich nachdem die Photos aufgetaucht sind , förmlich in Luft aufgelöst hat .
raffracer
Stammgast
#173 erstellt: 19. Mai 2011, 17:55
Jo "Gegenwind" und konstruktive Kritik ist ja soweit ok aber ich sehe hier die Gefahr, dass die Moral und Wertschätzung auf der Strecke bleiben bei einigen Aussagen.
Da werden Verbraucher teilweise schon animiert "schludrig" mit der Ware umzugehen - frei dem Motto "ist doch nicht mein Problem sondern das des Händlers".
Das muss und das darf nicht sein.
Leben und Leben lassen ist mein Motto.

PS: wie ich schon mal erwähnte, der TE lacht sich einen weg über das was er angezettelt hat


[Beitrag von raffracer am 19. Mai 2011, 17:56 bearbeitet]
phoenix0870
Inventar
#174 erstellt: 19. Mai 2011, 17:59

Haiopai schrieb:

Ebenso wie es doch verwundert , das der TE sich nachdem die Photos aufgetaucht sind , förmlich in Luft aufgelöst hat . :prost




raffracer schrieb:


PS: wie ich schon mal erwähnte, der TE lacht sich einen weg über das was er angezettelt hat ;)


Das war mir gestern auch schon aufgefallen. Wenn ich das richtig gesehen habe, dann hat er den Thread erstellt mit den übelsten Anschuldigen und dann "nach mir die Sintflut für my-solution". Damit hat er dann wohl das erreicht, was er erreichen wollte, nämlich (berechtigt oder nicht) einem Händler extremen Schaden zuzufügen, ohne weiter Stellung zu nehmen.
DAS ist auch absolut nicht O.K.!

MfG Phoenix


[Beitrag von phoenix0870 am 19. Mai 2011, 18:01 bearbeitet]
a.spengler
Stammgast
#175 erstellt: 20. Mai 2011, 10:52

Haiopai schrieb:
Es war der TE , der sich nicht an den Händler sondern gleich an den Hersteller gewandt hat , also seine Dummheit.


Seltsam. Sind alle ALDI-Kunden dumm, weil die bei fast allen Elektronik-Artikeln die Abwicklung bei Sachmängeln über Medion/Tevion und nicht über ALDI machen?
Haiopai
Inventar
#176 erstellt: 20. Mai 2011, 11:33
Moin , einen Lebensmittelhändler der weils lohnt auch Elektronik verscherbelt und somit auch gar kein Fachpersonal für derartiges besitzt , mit einem Online Fachhandel für Elektronik zu vergleichen ist ziemlich dünn .

Genau weil da eine Abwicklung vor Ort außer einem Gerätetausch gar nicht machbar wäre , delegieren diese Läden
diese Aufgaben an ihre Handelsmarke .
Das geht in diesem Falle sogar , obwohl es prinzipiell den Bestimmungen von Gewährleistung und Garantie zuwieder läuft ,weil es sich bei den Bezugsquellen um Handelsmarken und nicht um Hersteller handelt .

Allerdings berührst du da eine Entwicklung , die ganz entscheidend zu so einem Kundenverhalten führt , mit dem Ergebnis ,das man sich vom Fachhändler entfremdet und diesen
praktisch aus einem Grundaufgabenbereich entlässt , für den er normal verantwortlich ist .

Durch die Gewährleistung sollte der Händler normal eigentlich auch der Mittler zwischen Kunden und Herstellern sein .
Er gewährleistet vor Ort den Service und das der Kunde auch bei Schäden möglichst wenig Fehlzeit zu verkraften hat .
Das kann durch eine schnelle Reparatur in eigner Werkstatt aber auch durch das bereitstellen eines Ersatzgerätes während der Abwicklung erfolgen .

Die Leistung die er dabei erbringt, kann er im Rahmen der Garantieabwicklung so direkt mit dem Hersteller abrechnen,
der Kunde hat so mit den Formalitäten überhaupt nix zu tun .

Ich hab das selber im Rahmen meiner Tätigkeiten Jahre lang genau so gemacht und hab eben den Kunden dadurch so manche Wartezeit verkürzt .
Selbst ein sofortiger Tausch vor Ort , im Sinne des Kunden kostete mich bei berechtigter Reklamation oft nur einen Telefonanruf ,weil ich als Händler da viel mehr Gewicht hintersetzen kann und ganz andere Ansprechpartner hab als ein Privatkunde , der per Telefon an irgendeinen generften Sachbearbeiter in der Reklamationsabteilung eines großen Unternehmens gerät .

Das sind alles Gründe , warum ich persönlich als Händler wie auch als Kunde diesem gesamten Online und Versandhandel sehr kritisch gegenüber stehe .

Natürlich bin ich mir dabei bewusst , das auch genügend schwarze Schafe der Branche dazu beigetragen haben , das Kunden heute mit dem Weg direkt an die Hersteller heranzutreten praktisch ihr Recht auf Gewährleistung freiwillig über Bord schmeißen , weil sie den Händler nur noch als Kistenschieber sehen , der außer an ihrer Kohle an nix interessiert ist .

Aber mal ganz klipp und klar und an alle , Leute ihr habt ein Recht darauf , dafür ist die Gewährleistung da , eben das ihr euch nicht mit den Herstellern herumschlagen müsst , das ist Aufgabe des Händlers und wenn da wirklich Zettel Geräten beigelegt werden , wo eben das versucht wird zu umgehen seitens eines Händlers , dann sollten die Kunden dafür sorgen , das so etwas angezeigt wird .

Um deine Anfangsfrage zu beantworten kurz und trocken , jo es ist sogar saudämlich von den Kunden nach meiner Ansicht auf ihr Recht zu verzichten , nur um vermeindlich ein paar Euro Kaufpreis einzusparen .

Gruß Haiopai
a.spengler
Stammgast
#177 erstellt: 20. Mai 2011, 11:44
Ich stimme Deinen Ausführungen ja prinzipiell zu...


Haiopai schrieb:
Moin , einen Lebensmittelhändler der weils lohnt auch Elektronik verscherbelt und somit auch gar kein Fachpersonal für derartiges besitzt , mit einem Online Fachhandel für Elektronik zu vergleichen ist ziemlich dünn.


Wie jetzt "dünn"? Was meinst Du damit?


Genau weil da eine Abwicklung vor Ort außer einem Gerätetausch gar nicht machbar wäre , delegieren diese Läden diese Aufgaben an ihre Handelsmarke.
Das geht in diesem Falle sogar , obwohl es prinzipiell den Bestimmungen von Gewährleistung und Garantie zuwieder läuft, weil es sich bei den Bezugsquellen um Handelsmarken und nicht um Hersteller handelt.


???

Wenn die Garantie über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht, läuft da überhaupt nichts irgendetwas zuwider...
Haiopai
Inventar
#178 erstellt: 20. Mai 2011, 11:58
Hi , die normale Teilung sieht ja so aus , Händler übernimmt die Aufgaben der Gewährleistung , Hersteller die Garantie .

Medion , Tevion oder wie sie alle heißen sind aber keine Hersteller , sondern Handelsmarken , die bestimmte Geräteserien bei Herstellern derweil meist aus China in
Auftrag geben .

Arbeitet ein Discounter wie Aldi mit denen zusammen , bezieht er nicht nur die Geräte von denen , sondern schließt mit denen auch Wartungsverträge ab .

In so einem Fall liegt dann sowohl die Gewährleistung als auch die Garantieabwicklung in einer Hand , das ist legal ,hat aber für den Kunden den Nachteil , das vor Ort praktisch kein Ansprechpartner oder Dienstleister mehr vorhanden ist .

Du nimmst so als Kunde praktisch alle Nachteile in Kauf , die du auch beim Online Handel hast , OBWOHL du den Händler vor der Nase hast .
Im Prinzip bist du dabei also doppelt angesch...

1)Beratung null
2)Fachkenntnisse null
3)Abwicklung von Problemen nur über den Versandweg
4)Trotz Händler vor Ort keine Leistungen im Rahmen
der Gewährleistung möglich .

Ausnahme , du findest einen wirklich versierten Discounter
Mitarbeiter , der es sich tatsächlich traut für dich bei
der Handelsmarke anzurufen und ein Gerät zumindest sofort zu tauschen , was aber meist nicht klappt , weil die
Ware schon nicht mehr vorhanden ist , Angebot ist halt vorbei , Pech gehabt .

Gruß Haiopai
Pretender1
Stammgast
#179 erstellt: 20. Mai 2011, 12:02
Habe da mal einen Film bestellt! Alles prima!
Günni5.1
Stammgast
#180 erstellt: 20. Mai 2011, 12:20

hardy123480 schrieb:

Günni5.1 schrieb:
Wertminderung abzuziehen, bei zurück gesendeten beschädigten oder in Betrieb genommenen Geräten ist rechtens.
Auch z.B. redcoon macht das (Punkt Rückabwicklung)...


Du solltest ganz schnell aufhören hier so einen Schwachsinn zu verbreiten....



Welcher Schwachsinn?
Es geht hier nicht um Deine subjektiven Erfahrungen, sondern um die allgemeingültige Regelung. Es steht ja auch nicht drin, dass redccon bei jeder Retoure eine Wertminderung abzieht, sondern wenn die Retoure als B-Ware einzustufen ist.
Redcoon zieht bis zu 50% Wertminderung bei Zurück gesendeten Geräten ab. Das steht klip und klar auf deren Homepage. Ich gehe mal davon aus, dass der Zustand dann auch entsprechend sein muss.
Ist doch eine faire Aussage - da weiß man wenigstens woran man ist. Da wird kein Geheimnis draus gemacht. Wenn man da bestellt und die Ware zurückschickt, dann muss man eben damit rechnen. Oder man geht sorgsam damit um, dann wird es wohl als A-Ware eingestuft... zu beachten ist jedoch die Definition von A-Ware: "komplett, Siegel unverletzt, unbenutzt, unbeschriftet"
a.spengler
Stammgast
#181 erstellt: 20. Mai 2011, 12:40

Günni5.1 schrieb:
Redcoon zieht bis zu 50% Wertminderung bei Zurück gesendeten Geräten ab. Das steht klip und klar auf deren Homepage.


Und zum 1001sten Mal: nur weil es auf deren Homepage so steht, heißt das nicht, dass das rechtlich durchsetzbar ist.
Haiopai
Inventar
#182 erstellt: 20. Mai 2011, 13:33

a.spengler schrieb:

Günni5.1 schrieb:
Redcoon zieht bis zu 50% Wertminderung bei Zurück gesendeten Geräten ab. Das steht klip und klar auf deren Homepage.


Und zum 1001sten Mal: nur weil es auf deren Homepage so steht, heißt das nicht, dass das rechtlich durchsetzbar ist.


Logisch halte ich das auch für eine psychologische Maßnahme , auf das sich die Leute vorsehen .

Das es aber rechtlich abgesichert ist , merkst du daran , das es da stehen bleibt ,ansonsten hätte dieser Händler schon lange eine Horde Abmahnanwälte am Hals .Die lassen sich solche Gelegenheiten nämlich nicht entgehen .

Was die Durchsetzbarkeit angeht ,Redcoon macht das im Bedarfsfalle einfach und der betroffene Kunde muss da
höchstens rechtlich durchsetzen , das es rückgängig gemacht wird .

So rum wird ein Schuh draus und wenn in auch nur der Hälfte der Fälle vom Kunden dieser Rechtsweg nicht beschritten wird , lohnt sich das auf jeden Fall .

Trotzdem wird hier Prävention der Haupgrund sein , aber wenn ich da diese Zahlen von wegen 50% Minderung lese , dann kann man bezogen auf den TE hier wohl eher von Glücksache reden , das er das Gerät eben nicht da gekauft hat .
50 % wären nämlich ein wenig mehr , als das was ihn die Aktion jetzt gekostet hat ,wobei man natürlich nicht fest davon ausgehen kann , das es so gelaufen wäre , ausschließen kann man es aber ebenso wenig .

Schon interessant diese Sachen die da ablaufen ,vielleicht mal für den einen oder anderen mal ein Grund wieder beim Händler nebenan reinzuschauen und statt der niedrigen I-Net Preise stattdessen ein nettes Dienstleistungspaket auszuhandeln , so mit Vor Ort Service und Leihgerät im Reparaturfall .

Auch ein Weg für Kunden , auf das ihnen so etwas wir hier geschildert gar nicht erst passieren kann , denn bei so einem Stress macht der günstigste Preis keinen Spass mehr .

Ich verkaufe übrigens keine Fernseher , ist also nicht als Eigenwerbung zu sehen .

Gruß Haiopai
TomGroove
Inventar
#183 erstellt: 20. Mai 2011, 14:37

Haiopai schrieb:
Das es aber rechtlich abgesichert ist , merkst du daran , das es da stehen bleibt ,ansonsten hätte dieser Händler schon lange eine Horde Abmahnanwälte am Hals .Die lassen sich solche Gelegenheiten nämlich nicht entgehen .


wieso wäre dies Grund zur Abmahnung ?
badfallenangel
Ist häufiger hier
#184 erstellt: 20. Mai 2011, 14:46

a.spengler schrieb:

Günni5.1 schrieb:
Redcoon zieht bis zu 50% Wertminderung bei Zurück gesendeten Geräten ab. Das steht klip und klar auf deren Homepage.


Und zum 1001sten Mal: nur weil es auf deren Homepage so steht, heißt das nicht, dass das rechtlich durchsetzbar ist.


In einer AGB musst du darauf hinweisen, das bei entsprechenden Schäden Wertersatz vorbehalten ist. Die Angabe der Höhe ist optional und gesetzeskonform. Und das kannste auch nur machen, wenn die Schäden wie oben erläutert sind.

Der zettel von My Solution (sollte das wahr sein) wäre fragwürdig. Aber nicht, weil dort höhen aufgelistet sind, sondern weil hier der Beurteilungsspielraum fehlt bzw. zu eng abgegrenzt ist (das ist aber jetzt meine subjektive Einschätzung).

Nebenbei, die reale Auseinandersetzung und Nutzung von/mit Fernabsatzrecht trägt nicht zum Untergang der Moral bei (seit 2004 hat der Onlinehandel eher zugenommen statt stagniert). Die Kosten wg. Widerruf, die nicht nch 478 (Lieferant) oder nach 280 (beim Verbraucher) abgegolten werden können, sind grds. im Kaufpreis berücksichtigt; Genau wie im Markt vor Ort die Kosten für Diebstahl berücksichtigt sind. Und jeder Händler macht seine eigene Milchmädchenrechnung, um im Durchschnitt nicht auf roten Zahlen sitzen zu bleiben. Oder muss einer hier hungern? Eben. Und aufgrund des Wissens-/ Machtvorteils (gerade bei Fernabsatz) ist der Verbraucher schützenswerter als der Unternehmer.

LG

@Haiopai: Bei dir gelten auch etwas andere Spielregeln. Bei gebrauchten Waren handelt es sich grds. um eine Stückschuld und Mängel sind dem Käufer grds. auch bekannt. Das ist nur z.T. mit einer Gattungsschuld, wie einem bestimmten TV Modell, vergleichbar.
Haiopai
Inventar
#185 erstellt: 20. Mai 2011, 14:57

TomGroove schrieb:

Haiopai schrieb:
Das es aber rechtlich abgesichert ist , merkst du daran , das es da stehen bleibt ,ansonsten hätte dieser Händler schon lange eine Horde Abmahnanwälte am Hals .Die lassen sich solche Gelegenheiten nämlich nicht entgehen .


wieso wäre dies Grund zur Abmahnung ?


Jede illegale Geschichte die man in den AGBs hat , bietet Grund zur kostenpflichtigen Abmahnung , entweder aus angeblichen Gründen des Verbraucherschutzes oder wegen unlauterem Wettbewerb usw. .

Das ist heute Mode , Händler abzumahnen , wenn da irgendwelche Sachen öffendlich gemacht werden , die rechtlich
in irgendeiner Form angreifbar sind .

Ich denke nicht , das Redcoon sich diese Blöße gibt ,die werden die ganzen AGBs von Anwälten ausarbeiten lassen ,
bei einem derart umsatzstarken Händler normal .

Gruß Haiopai
George_Lucas
Inventar
#186 erstellt: 20. Mai 2011, 15:05
Irgendwie verstehe ich die Diskussion immer weniger.

Da lässt sich der TE einen TV zusenden. Beim Ausprobieren verursacht er Schäden am Gerät (massive Kratzer am TV und Fernbedienung), führt einen Widerruf aus und jammert dann im Forum, dass der Händler ihm nicht den vollen Kaufpreis erstattet.

Die Gesetzeslage ist eindeutig.

Dass der Händler aber (wie hier berichtet wurde), wohl grundsätzlich einen Abzug aufgrund der Wertminderung vornimmt, halte ich für problematisch.
Auch sein proletenhaftes Gebahren hier im Forum empfinde ich als wenig vertrauenserweckend für eine "Geschäftsbeziehung".


[Beitrag von George_Lucas am 20. Mai 2011, 15:05 bearbeitet]
Franny
Hat sich gelöscht
#187 erstellt: 20. Mai 2011, 15:34

raffracer schrieb:

schnittlauch schrieb:
@ badfallenangel

Für die "Tütchenersetzer" geb ich noch einen drauf:

Es ist noch nicht einmal die Rücklieferung in der Originalverpackung notwendig. Auch so ein Märchen.

Weiterhin viel Spaß beim Verbreiten von Blödsinn wünscht

S.



Was soll den der Schwa...... ?
Du willst doch wohl net ernsthaft behaupten, dass ich einen, nehmen wir als Beispiel Plasma-TV nicht in der Original Verpackung zurückschicken muss - is klar


Nix da Schwachsinn. Du musst die Originalverpackung nicht aufheben. Ganz das Gegenteil ist sogar der Fall. Der Händler hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umverpackungen Materialgerecht entsorgt werden. Heißt, Du kannst dem Händler aufhalsen, die Umverpackung zu entsorgen. Es wird Dir lediglich nahegelegt die Originalverpackung aufzuheben, weil die Originalverpackung die optimale Lösung für einen evt. Rückversand darstellt. Hast Du sie nicht mehr, hast Du evt. ein Problem. Insbesondere wenn es sich um ganz spezielle Verpackungen handelt. Kaufst Du jetzt aber z.B. online nen Mixer, so ist es ein Leichtes eine alternative Verpackung zu besorgen und den Inhalt gegen Stöße und Beschädigungen aus 80cm Fallhöhe zu vermeiden.

Ne Frage an Dich persönlich....Hebst Du z.B. alle Lebensmittelverpackungen vom Lidl, Aldi, etc. auf, um sie im Fall des evt. Umtauschs zurückgeben zu können? Nö, dort stehen Abfallcontainer, wo man sie reinschmeißen kann. Und warum stehen die da? Nicht etwa weil die uns so lieb haben oder gar nen guten Service bieten möchten. Nein, weil der Gesetzgeber dies vorschreibt.
George_Lucas
Inventar
#188 erstellt: 20. Mai 2011, 15:45

Franny schrieb:


Nix da Schwachsinn. Du musst die Originalverpackung nicht aufheben. Ganz das Gegenteil ist sogar der Fall. Der Händler hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umverpackungen Materialgerecht entsorgt werden.

Wir reden aber immer noch über das Widerrufsrecht...?!

Das will ich mal erleben, wie DU einen Plasma ohne Originalverpackung an den Händler zurück senden willst und dann auch noch den vollen Kaufpreis (aufgrund Widerruf) zurück erhältst!


[Beitrag von George_Lucas am 20. Mai 2011, 15:46 bearbeitet]
Haiopai
Inventar
#189 erstellt: 20. Mai 2011, 15:51

Franny schrieb:
[
Nix da Schwachsinn. Du musst die Originalverpackung nicht aufheben.


Zitat

Wie findet die Rücksendeabwicklung statt?
Bei uns gekaufte Artikel können Sie mit dem bei unserem Service-Center angeforderten Retouren-Adressaufkleber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zurücksenden. Bitte füllen Sie den Rücksendebegleitschein mit genauer Beschreibung bezüglich des Grunds der Rückgabe bzw. des Defektes aus, legen ihn der Sendung bei und schicken diese wie folgt zurück:

* bei Defekt: nur den defekten Artikel (keine Bedienungsanleitung, keine Speicherkarte, etc.) in der Originalverpackung und wenn möglich im von uns mitgesendeten Umkarton.
* bei Rückgabe innerhalb der Frist: den Artikel vollständig im Originalkarton und im von uns mitgesendeten Umkarton. Bitte beachten Sie, dass die Ware im selben Zustand an redcoon zurückzusenden ist, wie Sie diese von redcoon bekommen haben.

Zitat Ende , Quelle AGBs redcoon

Nur zur Info , bei einem Kauf akzeptierst du die AGBs des Verkäufers , wenn dir daran im nachhinein was nicht passt , dann kannst du natürlich den Rechtsweg beschreiten .

Ich für meinen Teil würde mir den Stress aber nicht machen ,sondern einfach nicht kaufen , wenn mir da was nicht passt oder ich eben von vorn herein nicht bereit bin ,die AGBs zu akzeptieren , weil sie mir irgendwie rechtswidrig oder ungerecht vorkommen .

Gruß Haiopai
schnittlauch
Neuling
#190 erstellt: 20. Mai 2011, 16:46
@ raffracer

"Was soll den der Schwa...... ?
Du willst doch wohl net ernsthaft behaupten, dass ich einen, nehmen wir als Beispiel Plasma-TV nicht in der Original Verpackung zurückschicken muss..."

Nicht alles, was Du nicht verstehst, ist Schwachsinn.

@ Haiopai

"Trolle mit 1 Beitrag in einem Forum und natürlich ausgerechnet bei so einem Thema , kann glaub ich jeder normal denkende Mensch einschätzen"

Merke:
Die Anzahl der Beiträge sagt nichts aus über deren Qualität. Und Du kannst als "normal denkender Mensch"schreiben was Du willst, es ändert nichts an den "juristischen Tatsachen".
Wie man bei Dir und Anderen sieht, wird gerade bei so einem Thema sehr viel Blödsinn geschrieben.

Tip:

Rechtsberatung bei einem Anwalt.

Gruß

S.
Haiopai
Inventar
#191 erstellt: 20. Mai 2011, 16:55
Nö nix von wegen merke Schnittlauch , Leute die hier sonst im Forum so absolut nix beizutragen haben ,weder Anfängern mal mit Tipps unter die Arme greifen oder sonstiges sinnvolles an Beiträgen leisten , sich dafür nur dann anmelden hier oder mal den Mund aufmachen , wenn es darum geht rumzubashen , oder anderen im vorbeigehen dumme Sprüche an den Kopp zu werfen .

Sorry , aber genau solche Figuren nehme ich gar nicht für voll , merke mir auch nix von dem was sie absondern , sondern vergesse einfach ganz schnell wieder .
Halt Trolle , nix weiter .
badfallenangel
Ist häufiger hier
#192 erstellt: 20. Mai 2011, 17:09

schnittlauch schrieb:

Merke:
Die Anzahl der Beiträge sagt nichts aus über deren Qualität. Und Du kannst als "normal denkender Mensch"schreiben was Du willst, es ändert nichts an den "juristischen Tatsachen".
Wie man bei Dir und Anderen sieht, wird gerade bei so einem Thema sehr viel Blödsinn geschrieben.


So siehts aus. Das mit Orginalkarton ist natürlich heftig und eigentlich, m.E.n., ein "über das ziel hinausschießen", aber wie du schon sagtest, indem wir hier über den sinn und unsinn diskutieren, wird diese "juristische tatsache" nicht einfach verschwinden .


edit, wo ist mein dit hin? Nachtrag: Vermutl wird das wieder nur den widerruf an sich und nicht den Wertersatz an sich betreffen, oder?

LG

p.s.:
"ein post sagt mehr aus aus tausend..."


[Beitrag von badfallenangel am 20. Mai 2011, 17:13 bearbeitet]
raffracer
Stammgast
#193 erstellt: 20. Mai 2011, 20:12

Franny schrieb:

raffracer schrieb:

schnittlauch schrieb:
@ badfallenangel

Für die "Tütchenersetzer" geb ich noch einen drauf:

Es ist noch nicht einmal die Rücklieferung in der Originalverpackung notwendig. Auch so ein Märchen.

Weiterhin viel Spaß beim Verbreiten von Blödsinn wünscht

S.



Was soll den der Schwa...... ?
Du willst doch wohl net ernsthaft behaupten, dass ich einen, nehmen wir als Beispiel Plasma-TV nicht in der Original Verpackung zurückschicken muss - is klarimages/smilies/insane.gif


Nix da Schwachsinn. Du musst die Originalverpackung nicht aufheben. Ganz das Gegenteil ist sogar der Fall. Der Händler hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umverpackungen Materialgerecht entsorgt werden. Heißt, Du kannst dem Händler aufhalsen, die Umverpackung zu entsorgen. Es wird Dir lediglich nahegelegt die Originalverpackung aufzuheben, weil die Originalverpackung die optimale Lösung für einen evt. Rückversand darstellt. Hast Du sie nicht mehr, hast Du evt. ein Problem. Insbesondere wenn es sich um ganz spezielle Verpackungen handelt. Kaufst Du jetzt aber z.B. online nen Mixer, so ist es ein Leichtes eine alternative Verpackung zu besorgen und den Inhalt gegen Stöße und Beschädigungen aus 80cm Fallhöhe zu vermeiden.

Ne Frage an Dich persönlich....Hebst Du z.B. alle Lebensmittelverpackungen vom Lidl, Aldi, etc. auf, um sie im Fall des evt. Umtauschs zurückgeben zu können? Nö, dort stehen Abfallcontainer, wo man sie reinschmeißen kann. Und warum stehen die da? Nicht etwa weil die uns so lieb haben oder gar nen guten Service bieten möchten. Nein, weil der Gesetzgeber dies vorschreibt.



Nicht "Äpfel" mit "Birnen" vergleichen.
Würdest Du deinen Plasma, wenn z.B. im Lidl gekauft, noch auf dem Parkplatz aus der Verpackung reißen und ohne alles ins Auto verfrachten ? -- ich glaube nein.

Die Diskussion wird immer absurder.


[Beitrag von raffracer am 20. Mai 2011, 20:13 bearbeitet]
schnittlauch
Neuling
#194 erstellt: 21. Mai 2011, 17:32
@ badfallenangel

"Das mit Orginalkarton ist natürlich heftig und eigentlich, m.E.n., ein "über das ziel hinausschießen",

Nur ein Urteil von vielen:

LG Coburg
Urteil vom 09.03.2006
Aktenzeichen: 1HK 0 95/05

Normen: BGB § 312c Abs. 1, BGB § 312f, BGB § 474 Abs. 2, BGB § 475 Abs. 1, UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 8 Abs. 3, TDG § 6 Nr. 2

Redaktionelle Leitsätze:

1. Ein eBay-Anbieter verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG, wenn er entgegen der Vorschrift des § 6 Nr. 2 TDG seine Telefonnummer/E-Mail-Adresse nicht angibt.

2. Gleiches gilt für eine Widerrufsbelehrung, wonach eine Rückabwicklung des Vertrages nur bei Rückgabe der Originalverpackung erfolgen könne. Eine solche zum Nachteil des Verbrauchers abweichende und damit gemäß § 312f BGB unwirksame Regelung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Marktverhaltensregelung des § 355 BGB.

3. Auch eine §§ 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 BGB widersprechende vertragliche Regelung des Transportrisikos führt zu einem unlauteren Wettbewerbsvorteil i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, da hierdurch Verbraucher möglicherweise ihnen zustehende Rechte nicht ausüben.

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Widerspruch im Verfahren auf Erlass einer wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügung um deren Rechtmäßigkeit.

Der Verfügungskläger vertreibt gewerblich Produkte aus dem Segment Computer, u.a. auf der Handelsplattform eBay. Die Verfügungsbeklagte vertreibt auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen “…” ebenfalls Waren aus dem Segment Computer. Am 07.11.2005 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte ein auch an den Endverbraucher gerichtetes Angebot hinsichtlich des Verkaufs eines Subnotebooks von Medion mit Akku, DVD Brenner, Wlan. Dem Angebot war weder eine eMail-Adresse noch eine Telefonnummer der Verfügungsbeklagten zu entnehmen.

Dem Angebot waren auch AGB’s und eine Belehrung über das Widerrufsrecht beigefügt. Die Verfügungsbeklagte verwies dabei darauf, dass bei der Rückabwicklung eines Vertrages Ware nur in der Originalverpackung mit vollständigem Zubehör zurückgenommen werden könne. Ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht für Geräte mit Fehlern/gebrauchte Geräte wurde ausgeschlossen. Hinsichtlich Transportschäden wies das Angebot u.a. folgende Formulierung auf:

“Bei Schäden geht die Gefahr zu Lasten des Käufers, nicht des Verkäufers. Daher versenden wir nur versichert. Falls ein unversichertes Päckchen verloren geht, haben Sie Pech gehabt. Ich bitte das zu berücksichtigen, wenn Sie auf unversicherten Versand bestehen.”

Mit Schreiben vom 09.11.2005 wurde die Verfügungsbeklagte durch den Verfügungskläger zur Unterlassung dieser Wettbewerbshandlungen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18.11.2 0 05 verwies die Verfügungsbeklagte darauf, dass die beanstandeten Verstöße in kürzester Zeit geändert und bereinigt sein würden; die begehrte Unterwerfungserklärung wurde nicht abgegeben.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 30.11.2005. übersandte die Verfügungsbeklagte eine Unterwerfungserklärung gegenüber einem Mitbewerber “…”. Weiterhin verwies die Verfügungsbeklagte darauf, dass zum Zeitpunkt des Rügeschreibens der Verfügungsklägerin eine Umgestaltung der Angebote im Internet bereits in Arbeit gewesen und mittlerweile abgeschlossen sei.

Der Verfügungskläger behauptet, dass die Verfügungsbeklagte Mitbewerber sei und trägt im Übrigen vor, dass alle gerügten Wettbewerbshandlungen Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen darstellen und daher diese auch geeignet seien, einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.

Der Verfügungskläger hat am 08.12.2005 eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung der gerügten Wettbewerbshandlungen erwirkt.

Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 08.12.2005 zu bestätigen und der Verfügungsbeklagten die weiteren Kosten aufzuerlegen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

1. unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 08.12.2005 den Antrag des Verfügungsklägers vom 07.12.2005 zurückzuweisen;

2. dem Verfügungskläger die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahren aufzuerlegen.

Die Verfügungsbeklagte führt aus, dass weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund bestehe.

Sie verweist zunächst darauf, dass der Verfügungskläger zum Zeitpunkt der Abmahnung kein “echter” Mitbewerber gewesen sei. Die Verfügungsbeklagte habe bis Anfang Dezember 2005 ausschließlich gebrauchte Computerwaren oder Ware zweiter und dritter Wahl, d.h. Retourenware o.ä. mit leichten Fehlern veräußert. Weiterhin ist die Verfügungsbeklagte der Auffassung, dass eine Wiederholungsgefahr wegen der Drittunterwerfung vom 03.11.2005 nicht gegeben sei. Im Übrigen seien die gerügten Wettbewerbshandlungen mit dem 19.11.2005 korrigiert worden. Ergänzend verweist die Verfügungsbeklagte auf eMail-Verkehr, aus dem sich ergebe, dass der Verfügungskläger mehrere weitere Mitbewerber abgemahnt habe. Da der Verfügungskläger auch selbst – in einer anderen Branche – wettbewerbswidrig handele, sei sein Verhalten rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen stelle ein Verstoß gegen § 6 TDG keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß dar.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, da die ihren Erlass rechtfertigenden Gründe fortbestehen.

I.

Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.

1. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen ist dann anzunehmen, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung das andere Unternehmen beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann. Dabei muss eine Betätigung auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt vorliegen.

Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Beide Wettbewerber bieten ihre Ware unstrittig über die Handelsplattform “eBay” zeitgleich an.

Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, dass sie ausschließlich gebrauchte Computerware oder Ware zweiter und dritter Wahl angeboten habe, ist dies für die Beurteilung des entscheidungserheblichen Marktsegmentes unerheblich. Als Mitbewerber für den Verkauf von Neu-Computerware kommen auch Anbieter in Betracht, die sog. Retourenware o.a. anbieten. Im Übrigen ergibt sich aus dem gerügten Angebot vom 07.11.2005 (Anlage AS 2) eindeutig, dass die Verfügungsbeklagte auch Neuware anbietet.

2. Die Verfügungsbeklagte hat bei dem gerügten Angebot auch §§3, 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt.

Bei den gerügten Wettbewerbshandlungen liegen unlautere Wettbewerbshandlungen vor, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Verfügungsbeklagte hat dabei gesetzlichen Vorschriften zuwidergehandelt, die auch dazu bestimmt sind im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

a) Verstoß gegen § 6 Nr. 2 TDG.

Danach ist ein Teledienstanbieter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG verpflichtet, Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten und insbesondere Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, zu machen (§ 6 Nr. 2 TDG).

Diesen Anforderungen genügt das Angebot vom 07.11.2005 nicht, da weder eine “eMail-Adresse” noch eine Telefonnummer dem Angebot zu entnehmen ist. Die Informationspflichten im Sinne des § 6 TDG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie stellen daher Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 TDG dar (vgl. Hefermehl/Köhler Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Rdnr. 11.169 zu § 4).

Im Übrigen ist Zweck des TDG einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen (§ 1 TDG). Auch aufgrund dieses Gesetzeszwecks ist davon auszugehen, dass durch eine Verletzung von § 6 TDG – die im Übrigen bußgeldbewehrt ist – auch ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil erlangt wird.

b) §§ 312 c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Ziff. 10 InfoVO: Die

Verfügungsbeklagte hat im Rahmen ihres Angebotes vom 07.11.2005 auch ihr obliegende Informationspflichten zu bestehenden Widerrufsrechten verletzt. Soweit ein Verbraucher – wie hier – über ein bestehendes Widerrufsrecht im Sinne des § 355 BGB zu belehren ist, handelt es sich gleichfalls um eine Marktverhaltensregelung. Daher ist eine falsche oder unzureichende Belehrung nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter (vgl. Hefermehl a.a.O., Rdnr. 11.17 0 zu § 4 UWG).

Bei dem gegebenen Angebot hat die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (dort 4.3) darauf hingewiesen, dass bei der Rückabwicklung eines Vertrages aufgrund Widerrufs die Ware nur in der Originalverpackung zurückgenommen werden könne. Diese Belehrung ist inhaltlich unrichtig, da die Ausübung des Widerrufrechtes und die Rückabwicklung des Vertrages nicht von dem Vorhandensein einer Originalverpackung abhängig gemacht werden kann. Eine abweichende Vereinbarung dahingehend ist unwirksam (§ 312 f BGB).

Gleiches gilt, soweit in dem Angebot (Anlage KS 2, S. 16) Geräte mit Fehler ohne Rückgaberecht angeboten werden. Auch eine Vereinbarung dahingehend ist jedenfalls gemäß § 312 f BGB unwirksam.

c) §§ 474, 475 BGB:

Soweit die Verfügungsbeklagte in ihrem Angebot vom 07.11.2005 (Anlage KS 1, S. 17) hinsichtlich Transportschäden eine Gefahrübertragung auf etwaige Käufer vorgenommen hat, widerspricht dies der Regelung des § 474. Abs. 2 BGB, wobei eine abweichende Vereinbarung nicht getroffen werden kann (§ 475 Abs. 1 BGB). Die genannte vertragliche Regelung führt auch zu einem unlauteren Wettbewerbsvorteil, da durch diese Regelung Verbraucher möglicherweise ihnen zustehende Rechte nicht ausüben.

3. Wiederholungsgefahr:

Die für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Wiederholungsgefahr hat zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen.

Ist es – wie hier – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, besteht die tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr. BGH).

Diese Vermutung ist zwar grundsätzlich widerleglich. Dies gelingt im Allgemeinen aber nur dadurch, dass der Verletzte eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl, Rdnr. 1.34 zu § 8 UWG).

Eine derartige Unterwerfungserklärung zugunsten des Verfügungsklägers liegt unstrittig nicht vor.

Grundsätzlich kann ein Wegfall der Wiederholungsgefahr auch aufgrund der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem Gläubiger mit Wirkung gegenüber allen Unterlassungsgläubigern eintreten. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung dahingehend ist dabei auf die Person und die Eigenschaften des Vertragsstrafegläubigers und dessen Beziehung zum Schuldner abzustellen, insbesondere auf seine Bereitschaft und Eignung, die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, so dass der Schuldner bei Zuwiderhandlungen mit Sanktionen rechnen muss und deshalb keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungserklärung bestehen.

Eine derartige Ernsthaftigkeit kann bei der gegebenen Drittunterwerfung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Auch nach dem eigenen Sachvortrag der Verfügungsbeklagten hat sie nach Abgabe der Unterwerfungserklärung vom 03.11.2005 bis einschließlich 19.11.2005 weiterhin gerügte Wettbewerbshandlungen vorgenommen. Von einer Sanktionsmöglichkeit – die nach Vorlage der Abgabeerklärung gegeben sein soll — hat der Drittgläubiger offenkundig keinen Gebrauch gemacht.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach Abgabe, seiner strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, bei erneutem identischen Wettbewerbsverstoß die Wiederholungsgefahr jedenfalls wieder auf lebt (Baumbach, a.a.O., Rdnr.l.l57 zu § 12 UWG). So verhält es sich auch im streitgegenständlichen Fall auch nach dem unstrittigen Sachvortrag der Verfügungsbeklagten. Ein solches Wiederaufleben der Wiederholungsgefahr kann für den Fall der Drittunterwerfung nicht anders beurteilt werden, als wenn ein wiederholter Verstoß von dem Empfänger der strafbewehrten Unterlassungserklärung festgestellt wird.

4. Erheblichkeit:

Die Wettbewerbshandlung (Angebot vom 07.11.2005) war zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil anderer Marktteilnehmer geeignet.

Soweit die Verfügungsbeklagte lediglich auf einen Verstoß gegen § 6 TDG verweist, verkennt sie, dass das gesamte Angebot vom 07.11.2005 geprüft werden muss. In diesem Zusammenhang liegen jedoch weitere gravierende Wettbewerbsverletzungen vor.

5. Rechtsmissbrauch:

Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, dass der Verfügungskläger – in einer anderen Branche – in gleicher oder vergleichbarer Weise wettbewerbswidrig handelt, ist dieser Einwand im Unterlassungsprozess nicht zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, auch Interessen von Verbrauchern berührt werden.

Soweit die Beklagtenpartei darauf verweist, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit durch den Verfügungskläger vorliegt, reicht dies nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG feststellen zu können. Ein Missbrauch ist erst dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes und wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse stehen kann. Ein. derartiger Missbrauch wird von dem Sachvortrag der Beklagtenpartei nicht getragen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das bestätigende Urteil ist, ohne Ausspruch, auch wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., Rdnr. 2 zu §. 925).


Ein schönes Wochenende wünscht Dir

S.
schnittlauch
Neuling
#195 erstellt: 21. Mai 2011, 17:52

Haiopai schrieb:
Nö nix von wegen merke Schnittlauch , Leute die hier sonst im Forum so absolut nix beizutragen haben ,weder Anfängern mal mit Tipps unter die Arme greifen oder sonstiges sinnvolles an Beiträgen leisten , sich dafür nur dann anmelden hier oder mal den Mund aufmachen , wenn es darum geht rumzubashen , oder anderen im vorbeigehen dumme Sprüche an den Kopp zu werfen .

Sorry , aber genau solche Figuren nehme ich gar nicht für voll , merke mir auch nix von dem was sie absondern , sondern vergesse einfach ganz schnell wieder .
Halt Trolle , nix weiter .


Wenn Du weniger schreiben und dafür mehr denken würdest, hättest Du merken können, dass ich bereits seit April (Grund, Kauf eines Samsung TV's) im Forum angemeldet bin. Seit dieser Zeit schaue ich täglich mal hier vorbei und habe auch schon einiges Nützliche für mich gefunden.

Was lernen wir daraus? Es wäre zu viel der Ehre für Dich, wenn ich mich extra wegen Dir angemeldet hätte um hier rumzubashen. Mir ist nur Dein unqualifiziertes "Geschreibsel" im Disput mit badfallenangel auf den Senkel gegangen, deswegen habe ich mich eingeschaltet.

Und sorry, Leute, die in etwas über 3 Jahren knapp 5.300 !!!! (das entpricht im Schnitt jeden Tag über 4) Beiträge in einem Forum schreiben halte ich für ....na ja!!!!!

So, für mich ist das Thema erledigt. Friede sei mit Dir. Vielleicht wird das ja doch noch mal was mit uns

Gruß

S.
Turtleman
Inventar
#196 erstellt: 23. Mai 2011, 03:00
Hi, und den Frieden der Nacht *g*,

..man muss dazu einfach sagen /schreiben, das
(zu viele) Händler "mindestens ungünstig arbeiten"

Zum Beispiel, das ich als KUNDE bei einer technischen
Reklamation erst die Hotline anrufen muss, um einen
Retourschein zu bekommen.

Und es gibt/gab immer wieder Händler, welche dem Kunden
immer wieder die gleichen Bilder geschickt haben.

Zurückgeschicktes Kundengerät wäre ANGEBLICH schlecht
behandelt worden.

Oder auch "das Ding" mit dem Arbeiten(Zinsen) mit dem Geld
des Kunden..Artikel kann nur per Vorkasse bestellt werden, oder bei Retour(Artikel) gibt es das geld erst 30 tage
später retour.

etc, pp

MfG
Juli007
Ist häufiger hier
#197 erstellt: 27. Jun 2011, 20:47
Wollte fast einen Fernseher bei my-solution bestellen. Zum Glück habe ich das hier gelesen. Ich werde lieber woanders bestellen Danke, für diesen Thread!

Gruß
Magicforce
Stammgast
#198 erstellt: 28. Jun 2011, 04:47
grade mal den Thread gelesen...
also ich die Fotos sah, wurde ich doch sofort an diese Geschichte HIER erinnert...
von normalem Gebrauch kann es gar nicht zu solchen Kratzern kommen, das müsste schon mutwillig geschehen sein
bin aber schon vorher mal im Netz auf negative Berichte zu der Firma gestossen die den Namen wohl eher ad absurdum führen, lächerlich dazu dann noch das Verhalten hier im Forum.
Franny
Hat sich gelöscht
#199 erstellt: 28. Jun 2011, 09:57

George_Lucas schrieb:

Franny schrieb:


Nix da Schwachsinn. Du musst die Originalverpackung nicht aufheben. Ganz das Gegenteil ist sogar der Fall. Der Händler hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umverpackungen Materialgerecht entsorgt werden.

Wir reden aber immer noch über das Widerrufsrecht...?!

Das will ich mal erleben, wie DU einen Plasma ohne Originalverpackung an den Händler zurück senden willst und dann auch noch den vollen Kaufpreis (aufgrund Widerruf) zurück erhältst! :P



Wenn Du schon zitierst, dann auch alles. was hatte ich denn danach geschrieben? Wenn man den karton nicht merh hat, hat man allerdings ein problem mit dem Rückversand. Das sind aber zweierlei Dinge. Und ich habe nur gesagt, dass man den Karton lt. Gestzesvorschriften nicht aufheben muss. mehr nicht.


Haiopai schrieb:

Franny schrieb:
[
Nix da Schwachsinn. Du musst die Originalverpackung nicht aufheben.


Zitat

Wie findet die Rücksendeabwicklung statt?
Bei uns gekaufte Artikel können Sie mit dem bei unserem Service-Center angeforderten Retouren-Adressaufkleber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zurücksenden. Bitte füllen Sie den Rücksendebegleitschein mit genauer Beschreibung bezüglich des Grunds der Rückgabe bzw. des Defektes aus, legen ihn der Sendung bei und schicken diese wie folgt zurück:

* bei Defekt: nur den defekten Artikel (keine Bedienungsanleitung, keine Speicherkarte, etc.) in der Originalverpackung und wenn möglich im von uns mitgesendeten Umkarton.
* bei Rückgabe innerhalb der Frist: den Artikel vollständig im Originalkarton und im von uns mitgesendeten Umkarton. Bitte beachten Sie, dass die Ware im selben Zustand an redcoon zurückzusenden ist, wie Sie diese von redcoon bekommen haben.

Zitat Ende , Quelle AGBs redcoon

Nur zur Info , bei einem Kauf akzeptierst du die AGBs des Verkäufers , wenn dir daran im nachhinein was nicht passt , dann kannst du natürlich den Rechtsweg beschreiten .

Ich für meinen Teil würde mir den Stress aber nicht machen ,sondern einfach nicht kaufen , wenn mir da was nicht passt oder ich eben von vorn herein nicht bereit bin ,die AGBs zu akzeptieren , weil sie mir irgendwie rechtswidrig oder ungerecht vorkommen .

Gruß Haiopai


Na und, Papier ist geduldig. Premiere hatte auch mal RGBs die nicht rechtens waren. Schreiben und mir meine eigenen Regeln aufstellen, kann ich auch. das heißt aber noch lange nicht, dass dies gesetzeskonform ist. Auch für Dich gilt,...wenn schon, dann alles zitieren. Tollen Nickname hast Du.


Franny schrieb:
Nix da Schwachsinn. Du musst die Originalverpackung nicht aufheben. Ganz das Gegenteil ist sogar der Fall. Der Händler hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umverpackungen Materialgerecht entsorgt werden. Heißt, Du kannst dem Händler aufhalsen, die Umverpackung zu entsorgen. Es wird Dir lediglich nahegelegt die Originalverpackung aufzuheben, weil die Originalverpackung die optimale Lösung für einen evt. Rückversand darstellt. Hast Du sie nicht mehr, hast Du evt. ein Problem. Insbesondere wenn es sich um ganz spezielle Verpackungen handelt. Kaufst Du jetzt aber z.B. online nen Mixer, so ist es ein Leichtes eine alternative Verpackung zu besorgen und den Inhalt gegen Stöße und Beschädigungen aus 80cm Fallhöhe zu vermeiden.

Ne Frage an Dich persönlich....Hebst Du z.B. alle Lebensmittelverpackungen vom Lidl, Aldi, etc. auf, um sie im Fall des evt. Umtauschs zurückgeben zu können?images/smilies/insane.gif Nö, dort stehen Abfallcontainer, wo man sie reinschmeißen kann. Und warum stehen die da? Nicht etwa weil die uns so lieb haben oder gar nen guten Service bieten möchten. Nein, weil der Gesetzgeber dies vorschreibt.


[Beitrag von Franny am 28. Jun 2011, 10:05 bearbeitet]
George_Lucas
Inventar
#200 erstellt: 28. Jun 2011, 10:07
Du musst den gekaufte Artikel auch nicht pfleglich behandeln! Du darfst ihn sogar mit einem Hammer zerschlagen!
...allerdings geht es in diesem Thema um das WIDERRUFSSRECHT! Und da bietet es sich an, die gekauften Geräte pfleglich zu behandeln und in der Originalverpackung zurück zu senden, um dann auch den vollen Kaufpreis erstattet zu bekommen.

Ich finde, dass die Händler verstärkt einen Wertabzug vornehmen sollten, wenn der Kunde die zurückgesendete Ware nicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen behandelt hat.
Hier im Forum brüstet sich sogar ein User damit, dass er in den letzten 24 Monaten rund 20 Projektoren sein Eigen nennen konnte. Innerhalb der Rückgabefristen wurde die Projektoren dann an den Händler zurück geschickt mit Lampenlaufzeiten von zum Teil über 60 Stunden. Die Projektoren haben zwischen 1000 Euro und 20.000 Euro gekostet. Wenn ein Widerruf nicht mehr möglich war, wurde halt ein Defekt reklamiert und auf Wandlung bestanden. Sollte Amazon nicht den vollen Kaufpreis erstatten wollen, hat er lt. eigener Aussage sogar den per Kreditkarte bezahlten Betrag zurück buchen lassen. Das ist doch alles nicht mehr normal! Bezahlen muss diesen "Wertverlust" letztendlich der ehrliche Kunde, für den dieses Gesetz gemacht worden ist.

Dass My-Solution scheinbar regelmäßig versucht (trotz bestimmungsmäßigen Gebrauches einer Sache), einen Betrag vom Kaufpreis bei Widerruf abzuziehen, finde ich genau so schlimm.


[Beitrag von George_Lucas am 28. Jun 2011, 10:18 bearbeitet]
sg-289
Stammgast
#201 erstellt: 29. Nov 2011, 22:56
Habe den Thread lange nicht mehr verfolgt, ich kann jedoch immer wieder betonen, das der Artikel fachmännisch wieder eingepackt wurde, aufgrund eines Defektes mit dem Infrarotsender für 3D Brillen (Samsung gab den Auftrag zur Retoure und Neubestellung da in Widerufsfrist)!
Wenn ich den TV so hinterlassen hätte wie es auf den Bildern den Anschein gibt, würde ich mich mit den damals ca. 200€ zufrieden geben, war der TV absolut frei von Kratzern beim Verpacken, ein derartiges Zerkratzen beim Transport kann auch möglich sein, denke ich jedoch nicht, finde es echt immer noch unfassbar wie man das versucht zu drehen, zumal es damals ein Auslaufmodell war, inwiefern der Händler für den TV irgendetwas zahlen muss weiß ich nicht genau, aber auf FOTO 1 ist gut zu sehen wie auseinandergenommen der Karton von Innen ist, man könnte meinen, dass er geöffnet wurde beim Transport, da alle Zettel, die vorher in einer großen Plastiktüte von mir gepackt wurden umherfliegen! Denn die der TV-Karton konnte durch ablösen von weißen Plastiksicherungen am unteren Rand einfach abgezogen werden, ohne ein Siegel etc. zu brechen!
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