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Widerrufsrecht und Rücksendung bei in-ear Kauf

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Brotrinde
Stammgast
#105 erstellt: 19. Jul 2011, 18:02

Tob8i schrieb:
Wobei ich bezweifle, dass man die Rückgabequote bei Elektroartikeln durch ausführliche Produktinformationen drücken kann.


Zumal ein großer Teil der "Spontankäufer" diesen wieder zurückgibt, weil das Gerät optisch nicht gefällt. Technisch können doch die wenigsten wirklich Unterschiede feststellen. Außer vielleicht dass die Buchse für S-VHS nicht mehr zu finden ist.

Mich wundert es nur, dass "Musik/DVD/Games" aufgeührt ist. Diese kann ich ja theoretisch gar nicht im Sinne des 312d retournieren?!?
Kharne
Inventar
#106 erstellt: 19. Jul 2011, 18:05
Doch, so lange die nicht geöffnet werden. Dürfte dann unter falsche Geschenke fallen, kann mir gut vorstellen, dass sich da so mancher total vergreift...
Tob8i
Inventar
#107 erstellt: 19. Jul 2011, 18:14
Und Bücher? Die meisten sind ja nicht eingeschweist. Oder ist das inzwischen anders?
servicegedanke
Hat sich gelöscht
#108 erstellt: 19. Jul 2011, 18:49
Das große Problem bei Elektroartikeln ist auch die durch den Massenmarkt verkommene Produktreife. Hier sollten sich die Hersteller mal Gedanken machen, anstatt nur das laufende Quartal im Blick zu haben. Bleiben wir mal beim Beispiel Mikrowelle. Panasonic mit seiner Invertertechnologie, zum Beispiel, verzichtet bei einem seiner Spitzenmodelle mit Dampffunktion auf den Drehteller. Die Folge: Das Inverterprinzip wird ad absurdum geführt, weil sich nun durch die starre Verteilung der Mikrowellen Kalt- und Warmzonen ausbilden. UVP 700€. Man sollte hier, wie beim Gewährleistungsanspruch den Herstellerregress einführen, sodaß der Hersteller an den Retourenkosten, aufgrund ausgewiesener Fehlkonstruktionen, beteiligt wird. Der fehlende Drehhteller sorgt bei dem kleinen Garraum von 27 L auch dafür, dass die Brötchen recht einseitig braun werden. Nee, hier den Händler zu strafen, finde ich arm. Das der Kunde auf so einen "Mist" nicht sitzen bleiben darf ist nur gerecht, finde ich. Eine durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch verursachte Wertminderung sollte über den Hersteller oder Vorlieferanten rückabgewickelt werden können.

Als ich damals meinen Benz gekauft habe, W123/230E, musste ich den nicht probefahren. Der wurde blind gekauft. Heutzutage undenkbar!
peacounter
Inventar
#109 erstellt: 19. Jul 2011, 19:22
das wäre aber wirklich zu aufwändig und wenn ein hersteller sich solche fehlleistungen erlaubt, dann fliegt er langfristig aus dem sortiment der händler.

aber wir dreh uns im kreis. niemand zwingt menschen, im internet waren anzubieten.

man kann auch einfach einen laden aufmachen.
wenn das wiederum aufgrund der marktsättigung nicht rentabel erscheint, sollte man überlegen, ob sich dieser umstand durch das i-net ändert.

wenn man dann wiederum doch erfolgreich wird, kann das nur dadurch kommen, dass man aufgrund geringerer kosten den einzelhändlern vor ort die einnahmen wegnimmt.

im endeffekt funktioniert das internet-geschäft doch nur deshalb so gut, weil die waren billiger sind.
sobald sie gleich teuer sind, kaufen die meisten menschen halt doch lieber bei einem händler aus fleisch und blut.

und da kommt die vorschrift mit den hin- und rücksendekosten ins spiel.
die führt nämlich meist einfach zu chancengleichheit der einzelhändler vor ort und das finde ich so in ordnung.


P
Tob8i
Inventar
#110 erstellt: 19. Jul 2011, 19:37
Also wenn Media Markt oder so Filme anbieten und Amazon beim Preis nachzieht, bestelle ich trotzdem bei Amazon, weil ich zu faul bin, zum Media Markt zu fahren

Aber generell stimmt das natürlich. Be größeren Geräten kaufe ich sogar ganz gern vor Ort, selbst wenn es im Inetnet billiger ist.
peacounter
Inventar
#111 erstellt: 19. Jul 2011, 19:45

Tob8i schrieb:
Also wenn Media Markt oder so Filme anbieten und Amazon beim Preis nachzieht, bestelle ich trotzdem bei Amazon, weil ich zu faul bin, zum Media Markt zu fahren


so gehts mir auch, aber wie ich dich kenne, schaust du dabei auch nicht, obs im media-markt evtl. billiger (also geiler ) ist.

wenn man sich den weg sparen kann, ist das ja auch ein argument für den einkauf im netz.
und man kann auch noch einkaufen, wenn vater staat den einzelhändlern das verkaufen verbietet!

tonträger kauf ich konsequent nur noch im i-net.
da kann man songs anspielen ohne auf die fiesen mb-quart im MM angewiesen zu sein (oder was immer die jetzt an schrott da an ihren demo-stationen hängen haben).

aber "tonträger-kaufen" is ja eh mächtig old-school!


P
servicegedanke
Hat sich gelöscht
#112 erstellt: 19. Jul 2011, 22:42
Selektion durch Marktmacht? Reines Wunschdenken, imho. Unterschätze niemals die Macht der Werbung und Suggestion, sowie Markentreue oder fast schon Blindheit (z.B. Apple). Wenn alle Produkte oder Hersteller vom Markt verschwinden würden, die Müll produzieren, wäre das ein ganz toller Planet. Nein, die Hersteller zahlen Geld für die Platzierung ihrer Produkte in den großen Elektronikmärkten. Diese interessiert es nicht die Bohne, ob das Produkt was taugt, es zählt der WKZ und die Abnahmemenge. Nicht jeder Kunde ist so kritisch wie ich und mit den großen Märkten wurden sowieso Verträge geschlossen, wie im Falle einer Retoure oder Reparatur zu verfahren ist. Landet der Hersteller nicht beim kleinen Krauter, wandert er weiter. Mercedes ist gilt auch heute noch als gut verarbeitet. Und obwohl das längst nicht mehr so ist, auch die haben einen jahrelangen schleichenden Qualitätsverfall hinter sich, gilt dieses Image immer noch. Die Zeit, wo ein Hersteller seine Produkte zurückziehen muss, weil sie den Qualitätsstandards nicht mehr entsprechen, ist längst vorbei. Vielleicht ist das auch dem Umstand geschuldet, dass der Kunde sich oftmals eh nur noch für das kleinere Übel entscheiden kann.

Das mit der Aufwändigkeit sehe ich ein. Bin auch kein Freund davon. Aber normalerweise wird sowas über eine Jahresvereinbahrung "geschlichtet". Aber es geht ja auch um In Ears, da gelten ja ganz andere Kriterien. Oder warum ist der CX300 von Sennheiser so erfolreich?
ReinhardD
Neuling
#113 erstellt: 27. Jul 2011, 15:49
Es gilt ja das 14-tätgige Widerrufsrecht. (hier nachzulesen: http://www.e-recht24...lineshops-ebay.html)

Demnach hast du 14 Tage Zeit deine Ware zu zurück zuschicken. Mach dir mal nicht so viele Gedanken über die Gebrauchsspuren. Schick die Kopfhörer einfach zurück.
Kharne
Inventar
#114 erstellt: 27. Jul 2011, 16:14
1. Der Link funktioniert nicht.
2. Keine Sorgen um Gebrauchsspuren machen? Das ganze Thema haben wir hier genügend durchdiskutiert.... Lies dir den Thread mal von a bis z durch
PAfreak
Inventar
#115 erstellt: 22. Aug 2011, 13:36
Ich würde ja gerne nochmal auf die Praxis von Thomann zurückkommen, eine Reinigungspauschale zu verlangen.

Geregelt sind solche Ansprüche in § 357 Abs. 3 BGB.

"(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,
1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat."

Diese Fassung ist übrigens ziemlich Frisch. Mit Wirkung vom 4.8.11

Thomann darf nach dieser Regelung definitv keine Reinigungsgebühren für einen benutzten In-Ear verlangen. Oder kann mir jemand erklären wie man die Eigenschaften eines In Ears prüfen möchte OHNE ihn ins Ohr zu stecken?


Ein anderer Fall ( der sogenannte Wasserbettfall) ist übrigens vor garnicht all zu langer Zeit vorm BGH so ausgegangen, dass der Verkäufer für ein einmal aufgebautes Wasserbett keinen Wertersatz verlangen konnte. Und das obwohl der Wertverlust mit 100% angesetzt wurde (wer kauft schon ein gebrauchtes Wasserbett?). Ein Wasserbett muss schließlich, um es zu prüfen, mit Wasser befüllt werden. Die Moral von der Geschichte ist, dass man wohl besser keine Wasserbetten übers Internet verkauft.

Sehr spannend wird in Zukunft auch noch die Frage sein, wo der Leistungsort der Nacherfüllung ist.
Es kann sein, dass Händler in Zukunft bei einem Gewährleistungsfall die Sache vom Käufer abholen und wieder zurückbringen müssen.
Der BGH hat das zwar jüngst unterschiedlich bewertet (wenn ich mir meinen Fernseher an die Wand schraube muss er abgeholt werden, wenn er nur rumsteht muss ich ihn (wahrscheinlich, kommt auf den Fernseher an) schicken.

Diese Frage wird allerdings nochmal irgentwann vor den EuGH gehen müssen. Das hängt mit einigen Begriffen aus der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zusammen.
z.B. das Wort "Ersatzlieferung" und "erhebliche Unannehmlichkeiten". Der BGH darf das nicht auslegen, obwohl er sich in seiner Entscheidung ein wenig an die erheblichen Unannehmlichkeiten herangetraut hat.
Allerdings mit, meiner Meinung nach, katastrophalem Ergebnis.


[Beitrag von PAfreak am 22. Aug 2011, 14:05 bearbeitet]
Bad_Robot
Hat sich gelöscht
#116 erstellt: 22. Aug 2011, 13:41
Deshalb nimmt Thomann wohl auch seit neuestem keine InEars mehr zurück.

Viele Grüße,
Markus
PAfreak
Inventar
#117 erstellt: 22. Aug 2011, 13:53
So wie ich die AGB von Thomann lese, gilt das wohl nur für das 30 tägige Rückgaberecht. Bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen sind auch In Ears widerrufsfähig.


[Beitrag von PAfreak am 22. Aug 2011, 14:04 bearbeitet]
Dualplattenspieler
Inventar
#118 erstellt: 23. Aug 2011, 08:51
Wenn hier Hinweise auf formaljuristische Gegebenheiten gemacht werden, wie in den letzten beiden Posts, wäre es wünschenswert, die Quelle als Zitat und ggflls. einen link darauf zu finden, damit das nicht wieder in die "einen hab' ich noch" Kiste abgleitet.Auch Moderatoren stünde Präzision gut zu Gesicht
Aus welchen Quellen speisen sich also die letzten beiden posts?
Ich kann keine Veränderung der AGB erkennen noch einen erforderlichen Zusatz in der Artikelbeschreibung.
Kundenzufriedenheit kann, muss aber nicht

Hier meine Erfahrungen mit Th. und A. womöglich ohne präjudizierende Wirkung
A. nahm zurück und ersetzte ohne wenn und aber, Verpackung nachverklebt, 2 Paar buds verwendet, jedoch in separatem Beutel retourniert

Th. wurde von mir schrfitlich informiert dass ein Paar buds verwendet, dafür aber ein frisches Paar hinzugefügt und im separaten Beutel mitgeschickt wurde.Fotos wurden zwecks Dokumentation dieses Vorgangs erstellt. Verpackung wurde absichtlich offen aber vollständig zurückgeschickt.Anstandslos ersetzt

Schlüsse ziehe ich aus diesen Gegebenheiten jedoch nicht. Sind Momentaufnahmen. The mysterious voyage continues......
PAfreak
Inventar
#119 erstellt: 23. Aug 2011, 10:48
Falls du meinen langen Post meinst: Ich kann gerne die entsprechenden Aktenzeichen raussuchen. Ob das der Masse weiterhilft, kann ich allerdings nicht sagen, da ich nicht weiß ob es die Urteile auch auf kostenlosen Portalen gibt. Wenns gewünscht wird mach ichs.


Nun zu den AGB:

http://www.thomann.de/de/tho_agb.html

Man siehe unter § 3 Nr. 4 und zum Vergleich § 4 Nr. 5 der AGB. Beim Rückgaberecht sind ausdrücklich Artikel ausgeschlossen, "die aus hygienischen Gründen nicht zurückgenommen werden können."

Beim Widerruf hingegen nur "... Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Gleiches gilt für Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Datenträger von thomann Ihnen entsiegelt worden sind."

E contrario ergibt sich daraus, dass In Ear Bestellungen widerrufen werden können.


[Beitrag von PAfreak am 23. Aug 2011, 11:38 bearbeitet]
Dualplattenspieler
Inventar
#120 erstellt: 23. Aug 2011, 10:55
@ PAfreak
schade, ich dachte Du hättest etwas Neues zu berichten gehabt. Posts ähnlichen Inhaltes haben wir hier bereits einige Male aufgewärmt. Empfehlung: erst alles lesen, dann einsteigen.Zeitverschwendung steht zwar nicht unter Strafverfolgung, ist dennoch ein Ärgernis
MfG
PAfreak
Inventar
#121 erstellt: 23. Aug 2011, 11:23
Achja, es kommt auf die kleinen aber feinen Unterschiede an;-)


Das ich nach Seitenlangen Offtopic gelaber über Renten, Untergang der Wirtschaft und ganz bösen Lobbyismus der Banken, mal wieder zum Thema finde und das auch noch in einer Art differenziere, wie es bisher kein anderer getan hat, mag für dich vielleicht Zeitverschwendung sein. Wenn du dir die Posts allerdings mal genauer durchliest, wirst du merken, dass die Eingangsfrage damit beantwortet ist.

Wenn du mir nen Post zeigen kannst, der einen Unterschied zwischen den Bedingungen beim Widerruf und beim Rückgaberecht macht, werde ich mich demütigst beugen und in Zukunft geloben alles 3 mal zu lesen.
Dualplattenspieler
Inventar
#122 erstellt: 23. Aug 2011, 11:47
Das ist leider auch nur pseudo-juristische Kaffetischplauderei, aber weil Du offensichtlich Wert darauf legst: auf gaaanz hohem Nivea.
Und in einem irrst Du noch mehr, denn die Frage lautete explicit:

Frage also: wie sieht es mit Rückgabeerfahrungen bei Thomann und Amazon bei dieser Art Artikel aus?


Habe ich da etwas in Deinem Post überlesen?
PAfreak
Inventar
#123 erstellt: 23. Aug 2011, 12:04
Nun gut, Erfahrungen habe ich keine gepostet. Ich habe stattdessen diese Frage: "Ist ja nicht so lecker, benutzte buds zurückzugeben.Kann man das überhaupt?" beantwortet.

Mit pseudo-juristischer Kaffetischplauderei hat das auch wenig zu tun. Ich hab hier gewissenhaft meine persönliche Meinung zu dieser Rechtsfrage geäußert. Zwegs meiner Hausarbeit habe ich mich auch äußerst intensiv mit der Thematik Widerruf/ Gewährleistung in den letzten Monaten beschäftigt und kann daher auch auf ein relativ fundiertes Wissen zurückgreifen. Wenn sowas nicht gewünscht ist kann ich's auch bleiben lassen. Ich fand nur, es war nötig diese Frage nochmal klarzustellen. In früheren Post gab es ja immer wieder Einwände. Thomann könnte z.B. in den AGB eine Reinigungsgebühr festlegen. Natürlich völliger Unsinn, wie ich oben dargestellt habe.

Wie Amazon und Thomann das in der Realität handhaben, kann ich nicht sagen (Bin schließlich kein Rechtssoziologe), sondern nur wie sie es handhaben müssten (Was anderes tut mein Berufsfeld leider nicht).


[Beitrag von PAfreak am 23. Aug 2011, 12:05 bearbeitet]
Dualplattenspieler
Inventar
#124 erstellt: 23. Aug 2011, 12:40

PAfreak schrieb:
Wenn sowas nicht gewünscht ist kann ich's auch bleiben lassen. Ich fand nur, es war nötig diese Frage nochmal klarzustellen. In früheren Post gab es ja immer wieder Einwände. Thomann könnte z.B. in den AGB eine Reinigungsgebühr festlegen. Natürlich völliger Unsinn, wie ich oben dargestellt habe.

(Was anderes tut mein Berufsfeld leider nicht).



"Leider" find ich jetzt ausgesprochen verwirrend
Jetzt hättest Du die einmalige Gelegenheit, etwas für Dein Berufsumfeld ((präsumtiv:angehender Jurist??) UND das Forum zu tun: vorausgesetzt Du fühlst Dich in der Tat berufen, eine standfeste Doktrin zum vermeintlichen Widerspruch innerhalb der Thomann Bedingungen zu entwickeln, schreibe an das Unternehmen einen offenen Brief und poste hier denselben ebenso wie die Reaktion.
Ungeteilte und zudem aufrichtige Aufmerksamkeit wird Dir zuteil werden. Bis dahin bleibt es halt eine weitere Hausaufgabe die hier als vermeintliches Fachreferat gepostet und von mir in - zugegebenermaßen pejorativer und barscher Form - kritisiert wurde. Aber wie hast Du so schön formuliert:

nach Seitenlangen Offtopic gelaber über Renten, Untergang der Wirtschaft und ganz bösen Lobbyismus der Banken...

My thoughts exactly...
PAfreak
Inventar
#125 erstellt: 23. Aug 2011, 14:54

"Leider" find ich jetzt ausgesprochen verwirrend

Tja ein bisschen mehr Rechtssoziologie würde meiner Fachrichtung manchmal eben auch ganz gut stehen;-)

Eine kleine Frage habe ich dann doch:
Möchtest Du, dass ich meine These zu dem Unterschied von Widerruf und Rücknahme belege und Thomann zu dieser Frage Stellung nehmen lasse? So hatte ich Dein Anliegen nämlich verstanden.
Falls ja, werde ich dies gerne tun.

Oder aber geht es Dir um diese Frage:


PAfreak schrieb:
Heißt im klartext:
Wenn ich nen Becken bestelle und es ausprobiere muss ich dafür auch nichts zahlen, ebenso bei in- Ears. Schließlich kann ich sie ja sonst nicht prüfen.


Brotrinde schrieb:Es sei denn es steht in den AGB des Verkäufers.

"Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden."
Dualplattenspieler
Inventar
#126 erstellt: 23. Aug 2011, 15:04
Kleine Antwort: ersteres!

Und ich bin gespannt
MfG
Bad_Robot
Hat sich gelöscht
#127 erstellt: 23. Aug 2011, 16:21
Die Aussage, daß Thomann seit neuestem keine InEars mehr zurücknimmt, habe ich tatsächlich nur unreflektiert nachgeplappert (hatte jemand hier in der KH-Kaufberatung geschrieben). Daraufhin habe ich heute thomann kontaktiert.

Thomann selbst möchte dieses Thema jedoch nicht öffentlich und allgemeingültig beantworten. Kaufinteressenten mögen von Fall zu Fall vor einem Kauf thomann kontaktieren.

Hier in diesem Thread wird es daher wohl tatsächlich bei reinen Erfahrungsberichten bleiben. Diese Erfahrungsberichte erlauben dann jedoch keine Gewißheit, daß bei einem eigenen Kauf und Rückgabe tatsächlich ebenso verfahren wird.

Viele Grüße,
Markus


[Beitrag von Bad_Robot am 23. Aug 2011, 17:02 bearbeitet]
PAfreak
Inventar
#128 erstellt: 27. Aug 2011, 12:12
So, leider darf Bad Robot die Antwort von Thomann ja nicht veröffentlichen. Auf meine Anfrage wurde mir garnicht erst geantwortet. Daher bleibt diese Frage wohl weiterhin ungeklärt.


Zur Unterscheidung zwischen dem Widerruf und dem Rückgaberecht kann ich nur auf meinen Post oben verweisen. Da habe ich mich zu der Unterscheidung in den AGB eigentlich hinreichend geäußert.

Grüße
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