Abbruch einer Ebay Aktion

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sandscholle
Stammgast
#1 erstellt: 12. Nov 2014, 16:12
hier ein Gerichtsurteil, wenn eine Versteigerung vorzeitig abgebrochen wird:

http://www.n-tv.de/r...article13950161.html
bytelutscher
Inventar
#2 erstellt: 12. Nov 2014, 16:23
Vorzeitiges Abbrechen einer Auktion ist inzwischen auf Ebay gang und gäbe geworden.
Scheint da wohl auch niemanden (von den Ebay-Verantwortlichen) zu jucken.
Ich erlebe das immer wieder bei Auktionen, die ich mir unter Beobachtung stelle.
Weit vor Ablauf der Auktion ist der Artikel plötzlich weg.
Ralf_Hoffmann
Inventar
#3 erstellt: 12. Nov 2014, 16:56
Ähnliche Urteile gab es von "kleineren" Gerichten in den letzten Jahren mehrfach. Mal ging´s um Münzen, mal Briefmarken usw.
Jetzt hat das BGH geurteilt; das könnte eine Lawine lostreten........................warten wir mal ab
schmiddi
Inventar
#4 erstellt: 12. Nov 2014, 17:22
In diesem Falle war die Sachlage aber ziemlich klar. Der Verkäufer hat ja per Email erklärt, dass er den Wagen anderweitig verkauft hat.

Was mit Auktionen, die wegen den bekannten fadenscheinigen Ausreden abgebrochen werden dann geschieht, steht noch in den Sternen. Wahrscheinlich muss dann der Käufer nachweisen, dass die Ware anderweitig verkauft wurde und nicht beschädigt oder abhanden gekommen ist.
Haarmann
Ist häufiger hier
#5 erstellt: 13. Nov 2014, 01:00
Richtig so!

Kann sich endlich jeder wieder nen altes Auto leisten.
ArtistryInSound
Stammgast
#6 erstellt: 13. Nov 2014, 01:02
Was ich mch nur frage, warum der Kläger einen Schaden dadurch hat. Woraus der Schadenersatzanspruch resultiert???
burninnik
Inventar
#7 erstellt: 13. Nov 2014, 01:09
Aus dem Vertragsbruch heraus. Zum Zeitpunkt des Abbruches hatte der Höchstbieter Anspruch auf den Kauf.
ArtistryInSound
Stammgast
#8 erstellt: 13. Nov 2014, 01:11
Ja aber einen wirtschaftlichen Schaden hat er ja nicht, und wenn ja nur den 1€ Gebot. Also ich finde das Urteil Schwachsinn.
burninnik
Inventar
#9 erstellt: 13. Nov 2014, 01:30
Nun ja, er hat eben Anspruch auf den Kauf des Fahrzeuges zum Preis von einem Euro. Dadurch, daß er es nicht mehr kaufen kann, weil verkauft, steht ihm der Marktwert zu.

Ich finde aber auch, daß diese juristischen Winkelzüge mindestens genauso ärgerlich sind wie unseriöse Ebay-Anbieter.
bytelutscher
Inventar
#10 erstellt: 13. Nov 2014, 12:00

ArtistryInSound (Beitrag #8) schrieb:
Ja aber einen wirtschaftlichen Schaden hat er ja nicht, und wenn ja nur den 1€ Gebot. Also ich finde das Urteil Schwachsinn.


Natürlich hat er einen wirtschaftlichen Schaden erlitten.
Er hat einen, durch Beendigung der Auktion, Gegenstand erworben, der einen gewissen Wert (festgelegt durch eine Sachverständigenexpertise) inne hat.
Diesen abzüglich des Auktionsbetrages (in diesem Falle 1,- Euro) gilt es zu ersetzen.
So einfach ist das.
Hätte der Bieter in mehreren Bietschritten z.B. bis auf 7000,- Euro hochgeboten, müsste er ja auch diesen Bietpreis entrichten obwohl der Gegenstand weitaus weniger Wert ist.

Wer durch 1-Euro-Auktionen bei hochpreisigen Gegenständen die Einstellgebühren sparen möchte, ist selbst schuld.
Ich würde auch keinen hochwertigen Verstärker ab 1,- Euro einstellen. Dafür bietet Ebay genug Möglichkeiten, um das Risiko eines Verkaufs, weit unter dem realen Wert, zu vermeiden.

Diese Verkäuferspezis gibt es zu Genüge, die - gerade im HiFi-Bereich - ihr Geraffel bei Ebay ab 1 Euro einstellen und parallel mit einem Festpreis bei Ebay-Kleinanzeigen...weil da kostet es ja nix.
Und sobald dann einer zum Festpreis kauft, ist der Artikel raus aus der Bucht, trotz bereits abgegebener Gebote.
Das hätten die natürlich nicht gemacht, wenn der Gebotspreis in der Bucht höher gelegen hätte als ihr Festpreis bei den Kleinanzeigen.

Vollkommen richtige Entscheidung und zum Glück mit Grundsatzcharakter.
Könnte wohl höchstens noch vorm EuGH angefochten werden, falls dafür überhaupt zuständig.


[Beitrag von bytelutscher am 13. Nov 2014, 12:01 bearbeitet]
.JC.
Inventar
#11 erstellt: 13. Nov 2014, 12:20
Moin,

wie bei allem: besser vorher informieren !
Der Artikel zeigt zum Schluss auf, wie man das richtig macht.

Zitat:
Ein paar Schlupflöcher lässt Ebay den Verkäufern aber. So kann eine Auktion gestoppt werden, wenn der Artikel zwischenzeitlich unverschuldet beschädigt, zerstört oder gestohlen wurde. Auch wenn der Verkäufer beim Einstellen des Angebots einen schwerwiegenden Fehler gemacht hat, kann er die Versteigerung vorzeitig abbrechen.

vor allem vorzeitig zerstört ist sehr beliebt.
8erberg
Inventar
#12 erstellt: 13. Nov 2014, 12:27
Hallo,

jau, dann war es die Katze, der Hamster ...

Wie war die alte Weisheit? Ebay ist wie das "wahre Leben"

Peter
AceOfSpades
Stammgast
#13 erstellt: 13. Nov 2014, 12:27
Natürlich hat der Bieter keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Er hat auf einen Artikel einen Euro geboten. Und den einen Euro muss er nicht mal zahlen, weil der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht. Aus welchem Grund der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht ist absolut unwichtig. Und bevor die Auktion nicht beendet ist, auf welche Art und Weise auch immer, hat der Bieter den Artikel eben NICHT erworben!
Ergo ist das Urteil völlig absurd und schwachsinnig.
bytelutscher
Inventar
#14 erstellt: 13. Nov 2014, 12:37

AceOfSpades (Beitrag #13) schrieb:
Natürlich hat der Bieter keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Er hat auf einen Artikel einen Euro geboten. Und den einen Euro muss er nicht mal zahlen, weil der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht. Aus welchem Grund der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht ist absolut unwichtig. Und bevor die Auktion nicht beendet ist, auf welche Art und Weise auch immer, hat der Bieter den Artikel eben NICHT erworben!
Ergo ist das Urteil völlig absurd und schwachsinnig.


Wenn man so absolut keine Ahnung hat, einfach nur auf Nuhr hören.

Die Auktion war durch den Abbruch des Verkäufers beendet. Beendeter geht gar nicht.

Den 1 Euro hat er dadurch bezahlt, das ihm statt 5000 Euro Schadensersatz "nur" 4999 Euro zugesprochen werden. Da ist der eine Euro abgezogen.
Aber das könnte man dir vermutlich 20x erklären und wäre immer noch erfolglos damit.

Also beharre weiter auf deiner Meinung, die durch welche Kenntnisse gedeckt ist?
.JC.
Inventar
#15 erstellt: 13. Nov 2014, 12:38

AceOfSpades (Beitrag #13) schrieb:
Ergo ist das Urteil völlig absurd und schwachsinnig.


Erkläre das mal einem Juristen...
(BGH !)

Juristisch geht alles, wenn man nur will (u. das Geld dazu hat).
Die GEMA hat sich einen der besten Juristen geleistet um jeden Haushalt in D zur
Abgabe der Rundfunkgebühr zu zwingen, obwohl man heutzutage locker auf
die öffentlichen Rundfunkangebote verzichten kann.

Google das mal: Du verstehst (im Wesentlichen) nur Bahnhof.
bytelutscher
Inventar
#16 erstellt: 13. Nov 2014, 12:41

Die GEMA hat sich einen der besten Juristen geleistet um jeden Haushalt in D zur
Abgabe der Rundfunkgebühr zu zwingen,


Die GEMA?
.JC.
Inventar
#17 erstellt: 13. Nov 2014, 12:44
sorry die GEZ
bytelutscher
Inventar
#18 erstellt: 13. Nov 2014, 12:49
Die GEZ handelt auch nur im Auftrag der Öffentlich Rechtlichen.
Allerdings stimme ich dir in der Sache zu.
Diese Zwangsgebühr auch bei Nichtnutzung ist Raubrittertum.
AceOfSpades
Stammgast
#19 erstellt: 13. Nov 2014, 13:06
[quote="bytelutscher (Beitrag #14)][quote]Die Auktion war durch den Abbruch des Verkäufers beendet. Beendeter geht gar nicht.[/quote]

Da hast du natürlich recht. Die Auktion wurde vom Verkäufer beendet, meine Bemerkung war falsch und hätte ich mir sparen können.
Zum Rest deiner netten Antwort schreibe ich nichts, weil ich, wie ja so schön von dir vorhergesagt, bei meiner Meinung bleibe.


[Beitrag von AceOfSpades am 13. Nov 2014, 13:07 bearbeitet]
schmiddi
Inventar
#20 erstellt: 13. Nov 2014, 13:14

AceOfSpades (Beitrag #13) schrieb:
.... . Aus welchem Grund der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht ist absolut unwichtig.


Da irrst du dich, gerade das ist das wichtigste an diesem Urtreil. Der Käufer hat den Wagen anderweitig verkauft, dies durfte er nicht weil bereits einen Vertrag mit dem Käufer hatte. Er hat quasi Ware verkauft die ihm nicht mehr gehört. Hätte er angegeben, das das Auto bei einem Unfall einen Totalschaden erlitten hat und deswegen nicht merh übergeben werden kann, wäre alles i.O. gewesen.



Und bevor die Auktion nicht beendet ist, auf welche Art und Weise auch immer, hat der Bieter den Artikel eben NICHT erworben!
Ergo ist das Urteil völlig absurd und schwachsinnig.


Das ist auch falsch. Mit dem einstellen des Artikels bei Ebay macht der Veräufer ein Angebot, das nimmt der Käufer durch sein Gebot an. Dies nennt man dann konkludentes Handeln und zwei übereinjstimmende Willenserklärungen sind da und somit auch ein Vertrag.

Ergo ist dein Urteil über das Urteil völlig absurd und schwachsinnig
AceOfSpades
Stammgast
#21 erstellt: 13. Nov 2014, 13:27

schmiddi (Beitrag #20) schrieb:

Und bevor die Auktion nicht beendet ist, auf welche Art und Weise auch immer, hat der Bieter den Artikel eben NICHT erworben!
Ergo ist das Urteil völlig absurd und schwachsinnig.


Das ist auch falsch. Mit dem einstellen des Artikels bei Ebay macht der Veräufer ein Angebot, das nimmt der Käufer durch sein Gebot an. Dies nennt man dann konkludentes Handeln und zwei übereinjstimmende Willenserklärungen sind da und somit auch ein Vertrag.


ja, ist ja gut...das sehe ich ja ein, das war mein Fehler. Die Auktion wurde vom Verkäufer beendet. Keine Frage.
Dennoch bleibe ich dabei, und DAS ist mir das Wichtigste: Der Bieter hat keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Insofern ist das Urteil, wonach vom Anbieter ein Schadensersatz zu leisten ist, imo schwachsinnig. Und nein, ich berufe mich da nicht auf irgendein Gesetz.
bytelutscher
Inventar
#22 erstellt: 13. Nov 2014, 13:35

Der Bieter hat keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten.


Natürlich hat er Schaden erlitten.

Angenommen, du kommst günstig an ein Auto, für das du im gleichen Zustand woanders mehr bezahlen musst.
Jetzt sagt der Verkäufer zu dir: Nope, ich habe das Auto gerade an meinen Schwager verkauft, weil der mir 1000,- Euro mehr geboten hat als du.

Nun sagst du: Aber wir hatten doch einen Kaufvertrag...aber egal...ich verstehe dich. Dann gehe ich eben zum Händler und bezahle 2000,- Euro mehr als bei dir, für ein gleichwertiges Auto. Dadurch habe ich ja keinen Schaden.

Prima, dann wärst du der erste Heilige, dem ich bisher begegnet bin. Schick mir mal bitte deine Adresse, falls ich ein Geschäft machen möchte, bist du meine erste Anlaufstation.
.JC.
Inventar
#23 erstellt: 13. Nov 2014, 13:36

AceOfSpades (Beitrag #21) schrieb:
Und nein, ich berufe mich da nicht auf irgendein Gesetz.


Sei vorsichtig wenn Du was auf ebay machst.
8erberg
Inventar
#24 erstellt: 13. Nov 2014, 13:58
Hallo,

bei Ebay ein Auto verkaufen sollte man sich eh überlegen...

Der Gebrauchtwagenmarkt ist ein (um es vorsichtig zu sagen) sehr ruppiges Gewerbe und da gehts manchmal knallhart im wahrsten Sinne des Wortes zur Sache.

Peter
Schwergewicht
Inventar
#25 erstellt: 13. Nov 2014, 14:15
Fakt ist, der "Verkäufer" hat sich in diesem Fall sehr "dumm"/uninformiert angestellt.

Ebefalls ist es Fakt, dass der Verkäufer lediglich vor dem beenden der Anzeige das Gebot hätte streichen lassen müssen, was ja relativ problemlos möglich gewesen wäre.

Auch wenn er das Auto beispielsweise irrtümlich für einen Euro zum Sofortkaufpreis eingestellt hätte, hätte er sich auf einen Irrtum berufen können. Da gibt es mittlerweile genug höchstrichterliche Urteile, speziell übrigens in Verbindung mit einem Auto, das Gleiche gilt auch für den geschilderten Fall mit dem allerdings, wie von mir geschildert, vor dem beenden der Anzeige gestrichenen Gebot.

Das große Problem für den Verkäufer war in diesem Fall, dass es das Auto, obwohl ein gültiges Gebot nicht gestrichen wurde, sofort weiterverkauft hatte, somit hatte er keine plausible und akzeptierte "Ausrede/Umschreibung", auf die er sich berufen könnte/kann.

Letztendlich kann man sich über das Urteil streiten. Ich hätte milder entschieden, allerdings wäre eine gewisse Summe X durchaus für den Verkäufer auch bei mir fällig geworden, Größenordnung vielleicht 300,-- Euro, oder vielleicht als "Kompromiss" die eingegebene Gebotssumme, denn im Augenblick der Löschung war dem Bieter das Auto ja nicht mehr, als die eingegebene Höchstsumme Wert, das ist Fakt.

Das einem Käufer aber über dem von ihm eingegebenen Betrag hinaus "theoretisch geschätzte reine Spekulationsgewinne" über sein Höchstgebot hinaus erstattet werden sollen und dies auch noch ohne dafür selbst wieder als Verkäufer tätig zu werden, also den Beweis zu erbringen, halte ich für sehr bedenkenswert.

Klassikliebhaber
Stammgast
#26 erstellt: 13. Nov 2014, 14:45
Also eine Lawine lostreten wird das Ganze sicherlich nur ab einer gewissen Summe (ab 100 Euro etwa).
Und dieses Urteil ist wichtig für "größere" Anschaffungen.

Allerdings gibt es ja folgenden Trick: Dieses Angebot/Auktion ist unverbindlich.
Und schwupps, ist der Verkäufer aus dem Schneider und kann die Auktion vorzeitig beenden.
surfer.girl
Ist häufiger hier
#27 erstellt: 13. Nov 2014, 14:55

bytelutscher (Beitrag #2) schrieb:
Vorzeitiges Abbrechen einer Auktion ist inzwischen auf Ebay gang und gäbe


Ich kenne das eher andersrum, dass Käufer einfach nicht bezahlen wollen, nach dem Motto:
"Ach, ich habs mir anderst überlegt" oder Ausreden wie, "Oh sorry, mein 8 jähriger Sohn hat da aus Versehen mitgeboten..."

... und dann kann man als Verkäufer der Käufer nicht mal negaiv bewerten
Ralf_Hoffmann
Inventar
#28 erstellt: 13. Nov 2014, 15:15
Erstaunlich finde ich die Berichterstattung über diesen Vorgang in den Medien. Je nach Sender und Zeitung geht es mal um einen Gabelstabler oder einen Passat - mal geht´s um 5000 mal um mehr €.

Eigentlich bestätigt dieses Urteil (meiner laienhaften Meinung nach) nur das, was wir alle mal in der Schule gelernt haben. Wie kommt ein Kaufvertrag zustande und welche Rechte und Pflichten ergeben sich für beide Seiten daraus. Das das auch im Netz gilt wurde jetzt halt Höchstrichterlich?? beschieden.

Unstrittig ist nun, dass der Letztbietende auch der Käufer ist - wie hoch der Schaden für den Käufer anzusetzen ist, wurde übrigens laut Morgenpost von heute nicht entschieden.
bytelutscher
Inventar
#29 erstellt: 13. Nov 2014, 16:35

Erstaunlich finde ich die Berichterstattung über diesen Vorgang in den Medien. Je nach Sender und Zeitung geht es mal um einen Gabelstabler oder einen Passat - mal geht´s um 5000 mal um mehr €.


Das ist nicht erstaunlich, da es sich um verschiedene Auktionen handelte.
Was zumindest klar stellt, dass auch schon andere Gerichte so entschieden haben wie der BGH.

Link

Dass der Fall mit dem Auto letztendlich beim BGH landete, liegt daran, dass der Verkäufer in Revision gegangen ist, da schon in erster Instanz zu Gunsten des Käufers entschieden wurde.
Ralf_Hoffmann
Inventar
#30 erstellt: 13. Nov 2014, 16:52
Ah - Danke. War nur etwas verwirrt, weil das Heute Journal die Tage in Bezug auf das aktuelle Urteil eben mit dem Stapler kam
DB
Inventar
#31 erstellt: 13. Nov 2014, 19:47

Klassikliebhaber (Beitrag #26) schrieb:

Allerdings gibt es ja folgenden Trick: Dieses Angebot/Auktion ist unverbindlich.
Und schwupps, ist der Verkäufer aus dem Schneider und kann die Auktion vorzeitig beenden.

Eine Auktion ist eine Auktion, da gibt es kein "unverbindlich" (oder hast Du schon mal sowas bei Sotheby's gesehen?).
Wenn die Frist abgelaufen ist, dann erhält der Höchstbietende den Zuschlag. Weshalb ist das so schwer zu verstehen?


MfG
DB
Ralf_Hoffmann
Inventar
#32 erstellt: 13. Nov 2014, 20:59
Wenn du schon den Vergleich mit großen "echten" Auktionshäusern ziehst. Dort ist eine Auktion erst dann beendet, wenn das letzte Gebot abgegeben wurde. Wird weiter geboten, läuft die Auktion auch weiter, bis der Hammer fällt .
Bei Ebay hast du im Gegensatz dazu ein zeitlich definiertes Ende. Das ist etwas völlig anderes, hat sich nur durch Ebay über die Zeit als "Auktion" etabliert.
burninnik
Inventar
#33 erstellt: 13. Nov 2014, 21:01

Ralf_Hoffmann (Beitrag #32) schrieb:

Bei Ebay hast du im Gegensatz dazu ein zeitlich definiertes Ende. Das ist etwas völlig anderes, hat sich nur durch Ebay über die Zeit als "Auktion" etabliert.

Geniale Geschäftsidee, von der meistens nur eBay selbst und der professionelle Verkäufer profitieren, wenn zum Schluß per Impulshandlung höher geboten wird als eigentlich geplant. Preise für gefragte Produkte sind oft deutlich teurer als über Kleinanzeigen gekaufte...
Klassikliebhaber
Stammgast
#34 erstellt: 13. Nov 2014, 21:23

Entscheidend sei daher, ob die Beklagte die von ihr begonnene eBay-Auktion vorzeitig habe beenden dürfen, so dass deswegen kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte, die ihr Verkaufsangebot im Rahmen der eBay-Auktion nicht als unverbindlich gekennzeichnet habe, habe nach den eBay-internen Bestimmungen allerdings kein Recht zum Widerruf ihres Angebots gehabt.


Quelle: https://www.justiz.n...6_11_2014_/index.php
Ralf_Hoffmann
Inventar
#35 erstellt: 13. Nov 2014, 21:35

burninnik (Beitrag #33) schrieb:

Ralf_Hoffmann (Beitrag #32) schrieb:

Bei Ebay hast du im Gegensatz dazu ein zeitlich definiertes Ende. Das ist etwas völlig anderes, hat sich nur durch Ebay über die Zeit als "Auktion" etabliert.

Geniale Geschäftsidee,


In der Tat eine Miliardenidee. Als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer fungieren, mit einem Minimum an Verantwortung bei den Geschäften, und mit den bewusst erzeugten "Auktionscharakter" durch Begriffe wie Auktion und Bieter, der Sache einen spannenden "kick" geben.
Genial

Wenn die Firma sich jetzt auch noch an Regeln halten würde, an die sich jeder kleine Laden halten muss, und sich nicht aus der gesellschaftlichen Verantwortung ziehen würde, wäre mein Respekt unendlich
Leider tun sie das nicht - siehe Steuerdebatte - und outen sich als asozialer Laden.
Das blöde.....................................es macht trotzdem irgendwie Spaß.
Das Leben ist halt manchmal merkwürdig
schmiddi
Inventar
#36 erstellt: 13. Nov 2014, 21:48
Gesetzlich macht das aber keinen Unterschied, ob eine Auktion oder Versteigerung zeitlich befristet ist oder irgendwann der Hammer fällt nachdem eine zeit lang kein Gebot mehr abgegeben wurde. Es sind beides Auktionen.

Im realen Leben gibt es auch Auktionen die nach einer Zeit enden, z.B. eine Zwangsversteigerung.
Ralf_Hoffmann
Inventar
#37 erstellt: 13. Nov 2014, 22:09
Wobei sich bei einer klassischen Auktion der zu versteigernde Gegenstand im Besitz des Auktionshauses/Auktionators oder einer Bank befindet und dort ggf. bewertet wird um einen Startpreis festzulegen.

Aber egal.................der Sprachgebrauch setzt Ebay mit Auktion gleich. Und was soll´s auch - gibt Wichtigeres
Wuhduh
Gesperrt
#38 erstellt: 14. Nov 2014, 01:41
Nee, dat siehste ziemlich falsch ! Meistens wird sich der Eigentümer an ein Auktionshaus wenden und ein Auktionator erhält als Schwingender Hammer eine Provision.

Warum sollte z. B. eine Bank ein Bild für 5 Mio. cash-in-die-täsch kaufen und daraus 17 Mio. zu machen ? Das ist eine Firma mit anderen Geschäftszielen, sowohl betriebwirtschaftlich als auch steuerlich gesehen und keine vermögende, natürliche Person.

Zum Verhalten des Anbieters:

Es scheint der Person an Lebenserfahrung zu mangeln und als Ausgleich eine gewisse Geschwätzigkeit als Charakterzug.

Es könnte durchaus von Vorteil sein, bis zum Eintreffen der Klageschrift in keinster Weise mit irgendwelchen Personen zu kommunizieren. Im Sinne von : " Was du nicht wissen, du nicht vermissen ! " bzw. " Was geht das dich an, was ich mit meinem Eigentum mache ? "

Die Gedanken sind frei - Wer kann sie erraten ?

MfG,
Erik
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