Ab Dezember 2020 nur noch Autoradios mit DAB+

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fotoralf
Inventar
#1 erstellt: 10. Nov 2019, 15:18
Die Änderung des Telekommunikationsgesetzes, die am letzten Sitzungstag der alten Legislaturperiode der Verabschiedung der Ehe für Alle zum Opfer gefallen war, ist am Freitag im Bundestag beschlossen worden.

Ab dem 21. Dezember 2020 müssen alle Radios in Neufahrzeugen mit vier und mehr Rädern sowie alle übrigen neu in Umlauf gebrachten 'besseren' Radios mit einem Display zur Anzeige des Sendernamens auch digitalen terrestrischen Hörfunk - vulgo DAB+ - empfangen können. In der ursprünglichen Fassung hieß es noch DAB+ oder Digitalradio, also auch Internetradio. Davon ist in der aktuellen Variante keine Rede mehr.

Jetzt müssen sie nur noch dafür sorgen, dass man es auch überall empfangen kann...
mcxer
Inventar
#2 erstellt: 10. Nov 2019, 15:40
Fährt man in etwas hügelige Landschaft, brauchen ja nicht mal echte Berge zu sein, hat man ganz tolle Ausfälle bei DAB+, so meine Erfahrung.
Taugt also nicht wirklich - so wie ich das sehe bzw. höre, bzw. oftmals dann nicht mehr höre .......

Aber für´s platte Land sicher brauchbar, für den der gerne Schwarzwald-Radio oder einen der anderen zwei Sender hört.
( viel mehr empfange ich irgendwie nicht - macht aber nichts, UKW funktioniert ja noch blendend. )
mfg
Roland
ViereckigeAugen222
Schaut ab und zu mal vorbei
#3 erstellt: 11. Nov 2019, 04:23
Achja Deutschland und das Funknetz.
Wie immer neue Dinge beschlossen werden aber letztendlich nicht richtig umgesetzt werden können.
Bollze
Inventar
#4 erstellt: 11. Nov 2019, 17:35
UKW bleibt doch bei den Radios erhalten. Nur das die sowieso schon teuren Werks-Autoradios dann noch mehr kosten werden.
Passat
Inventar
#5 erstellt: 11. Nov 2019, 17:55
Man muß richtig lesen!

1. Nur Autoradios mit Sendernamensanzeige müssen DAB+ haben (gilt auch für neu auf den Markt kommende Stationärgeräte, also nicht nur Autoradios)
2. Fahrzeughersteller müssen ab Werk kein Radio einbauen, also auch kein DAB+. Nur wenn sie es tun und das Gerät hat eine Sendernamensanzeige, dann muß es DAB+ haben.

Theoretisch könnten die wieder wie in der Autosteinzeit Radios mit Senderskala oder mit reiner Frequenzanzeige einbauen. Die müssen kein DAB+ haben.
Das wird aber mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 Fantastilliarde zu 1 nicht passieren.

Die Regelung gilt übrigens EU-weit.
Die Neuregelung des Gesetzes erfolgt, weil eine EU-Vorschrift in nationales Gesetz umgesetzt werden muß.
Was hiermit getan wurde.

Grüße
Roman


[Beitrag von Passat am 11. Nov 2019, 18:02 bearbeitet]
fotoralf
Inventar
#6 erstellt: 11. Nov 2019, 21:22

Passat (Beitrag #5) schrieb:
Man muß richtig lesen!


Du sagst es. Jetzt musst Du es nur noch tun...

§48 TKG in der geänderten Fassung:


„(4) Jedes Autoradio, das in ein neues für die Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern eingebaut wird, muss einen Empfänger nach dem jeweiligen Stand der Technik enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.

(5) Jedes für Verbraucher bestimmte, erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Radiogerät, das den Programmnamen anzeigen kann und nicht Absatz 4 unterfällt, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht. Davon ausgenommen sind Bausätze für Funkanlagen, Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunkdienstes sind und Geräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine Nebenfunktion hat.“


Die Hervorhebungen sind von mir. Lesen und verstehen...

Ralf


[Beitrag von fotoralf am 11. Nov 2019, 21:23 bearbeitet]
fotoralf
Inventar
#7 erstellt: 11. Nov 2019, 22:52
Ich zitiere mich gerade mal selbst:


In der ursprünglichen Fassung hieß es noch DAB+ oder Digitalradio, also auch Internetradio. Davon ist in der aktuellen Variante keine Rede mehr.


Ich habe mir die Neufassung von §48 TKG noch einmal genau angesehen und dabei fällt folgendes auf, das ich glatt überlesen hatte:

In Absatz 4 geht es um Autoradios. Danach muss "Jedes Autoradio ... einen Empfänger nach dem jeweiligen Stand der Technik enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden."

Die Hervorhebungen sind von mir. Danach ist der Fall klar. Digitaler terrestrischer Rundfunk ist eindeutig DAB, denn Rundfunk ist einer der nach VO Funk international definierten Funkdienste. 4G, 5G und Konsorten finden im sog. Mobilfunkdienst (früher: beweglicher Landfunkdienst) statt, also nicht im Rundfunkdienst. Internetradio statt DAB ist demnach bei Autoradios nicht zulässig.

Anders im Absatz 5. Da geht es um Radios, die keine Autoradios und so komfortionös sind, dass sie den Sendernamen anzeigen können. Die müssen nach der neuen Vorschrift "...einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht". Keine Rede von Rundfunk. Mithin also durchaus DAB oder Internetradio, letzteres nicht einmal zwingend drahtlos.

Ich hoffe, das trägt zur Klärung bei.

Ralf


[Beitrag von fotoralf am 11. Nov 2019, 23:05 bearbeitet]
Passat
Inventar
#8 erstellt: 11. Nov 2019, 23:53
Die EU-Richtlinien schreiben Programmnamen auch für Autoradios vor.
Und damit gilt auch das bei Absatz 4, denn:

Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.


Und was "digitalen terrestrischen Rundfunk" betrifft:
Das muß nicht zwingend DAB+ sein, auch wenn es hier keinen anderen digitalen terrestrischen Rundfunk gibt.
Auch DAB wäre erlaubt oder DRM (Digital Radio Mondial) oder eine andere digitale Runkfunkart.
Das TKG schreibt nicht vor, das der Empfänger für digitalen terrestrischen Rundfunk auch den hier ausgestrahlten digitalen terrestrischen Rundfunk empfangen können muß.

Und der Punkt 4 hat noch eine Falle:

Jedes Autoradio, das in ein neues für die Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern eingebaut wird,

Das würde auch Nachrüstradios betreffen.
Z.B. folgender Fall:
Ich kaufe ein neues Auto ohne Radio und baue da selbst ein Nachrüstradio ein.
Nach o.g. Punkt 4 darf ich in das neue Auto kein Autoradio ohne Digitalempfänger einbauen.
Ich müsste dann eine Zeit lang warten, bis das Auto nach der Rechtssprechung nicht mehr als neu gilt.
Dann darf ich auch ein Radio ohne Digitalempfänger einbauen.
Aber wer will das kontrollieren?

Das zeigt wieder einmal, wie schwammig Gesetze formuliert sind.

Grüße
Roman
fotoralf
Inventar
#9 erstellt: 12. Nov 2019, 02:05

Passat (Beitrag #8) schrieb:
Das TKG schreibt nicht vor, das der Empfänger für digitalen terrestrischen Rundfunk auch den hier ausgestrahlten digitalen terrestrischen Rundfunk empfangen können muß.


Doch, genau das schreibt es vor: "...nach dem jeweiligen Stand der Technik..." und vor allem "...unmittelbar ermöglicht...".

Damit ist sogar schon der Fall abgesichert, das sie in drei Jahren DAB++ einführen.


Ich kaufe ein neues Auto ohne Radio und baue da selbst ein Nachrüstradio ein.


Man reiche ihm eine Axt und ein Haar.

Ralf


[Beitrag von fotoralf am 12. Nov 2019, 02:13 bearbeitet]
Passat
Inventar
#10 erstellt: 12. Nov 2019, 03:33
Auch DRM ist der aktuelle Stand der Technik, nur nicht hier ausgestrahlt.

In den USA gibts als Variante auch HD-Radio (HD steht da für "Hybrid Digital"), auch aktueller Stand der Technik!

Und diese Techniken ermöglichen auch den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten, nur nicht in Deutschland.

Das die Technik den Empfang und die Wiedergabe in Deutschland ermöglichen muß steht nicht im Gesetz drin!

Wie schon geschrieben:
Der Gesetzestext ist schwammig und lückenhaft formuliert.
Wie bei den meisten anderen Gesetzen auch. Deshalb gibts ja Rechtssprechung.
Da interpretieren dann die Gerichte, wie der Gesetzestext denn eigentlich gemeint sein könnte.
Und wenn es bis zum BGH gegangen ist, dann weiß man endgültig, wie man den Gesetzestext interpretieren muß.

Grüße
Roman


[Beitrag von Passat am 12. Nov 2019, 03:33 bearbeitet]
fotoralf
Inventar
#11 erstellt: 12. Nov 2019, 13:02

Passat (Beitrag #10) schrieb:
Auch DRM ist der aktuelle Stand der Technik, nur nicht hier ausgestrahlt.


...und kann deshalb nicht unmittelbar empfangen werden.

Ralf
Passat
Inventar
#12 erstellt: 12. Nov 2019, 13:22
Doch, es kann dort unmittelbar empfangen werden, wo es ausgestrahlt wird.

Wie schon geschrieben:
Im Gesetz steht nicht, das das Digitalradio in Deutschland unmittelbar empfangbar sein muß.

Grüße
Roman
fotoralf
Inventar
#13 erstellt: 12. Nov 2019, 16:30
Das sind lauter alberne Spitzfindigkeiten, die vor keinem Gericht Bestand haben würden. Aber lass uns das Verfahren abkürzen...

Du hast Recht!

So kommod?

Ralf
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