Mietvertrag für Pa-Anlage

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DJ_pablo
Stammgast
#1 erstellt: 24. Mai 2014, 19:28
Hallo zusammen, ich möchte mein PA-Anlage ofters mal Vermieten.
Um im Schadenfall nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, habe ich mal einen Mietvertrag aufgesetzt.
Ein Kleingewerbe habe ich bereits angemeldet.

Was haltet Ihr von dem Mietvertrag?

Ich möchte halt nicht, dass mir jemand die Sachen kaputt macht und ich dann keine Möglichkeit habe Schadenersatz zu bekommen.
Kann man den Mieter dazu verpflichten im Falle eines Totalausfalles den derzeitigen Neupreis zu erstatten?

Wie habt ihr euren Mietvertrag gestaltet?



Danke schon mal für eure Hilfe.





Da ich hier keine Worddokumente hochladen kann, kopiere ich hier den Text:

->

Mietvertrag für Veranstaltungs-Technik

Zwischen dem Vermieter
Max Mustermann, Musterstraße 3, 8888 Musterstadt

und
Verein / Firma / Gruppe: _______________________________________
Vertreten durch (Vorname, Name): _______________________________________
Straße: _______________________________________
PLZ, Ort: _______________________________________
Telefon tagsüber: _______________________________________

Im Zeitraum vom__________________ bis __________________
stellt der Vermieter dem Mieter das folgende Material zur Verfügung:

PA-System klein€xx/TagLicht System PAR 64€xx/Tag

PA-System Mobil€xx/TagLicht System Party€xx/Tag

PA-System Sprache€xx/TagLicht Brück klein€xx/Tag

PA-System Party€xx/TagLicht Brücke gro߀xx/Tag

PA-System Gro߀xx/TagNagelmaschine €xx/Tag

DJ-Set €xx/TagMischpult 16€xx/Tag

Funkmikrofon €xx/TagMischpult 8€xx/Tag

Kabel Mikrofon SM58 inkl. Kabel€xx/TagMischpult 6€ x/Tag

Der gesamt Mietpreis für diese Geräte beträgt _________________€
Die Kaution beträgt_______________€
Die Geräte wurden
Von Vermieter geliefert, aufgebaut, abgebaut, abgeholt

Vom Mieter abgeholt, auf/abgebaut, zurückgebracht

Ich habe die umseitigen Vertragsbedingungen vollständig gelesen und akzeptiere diese uneingeschränkt.


____________,__________________,_____________________________________________
Ort, Datum,Unterschrift Mieter




Vertragsbedingen:
1.Der Vermieter stellt dem Mieter die oben aufgeführte Ausstattung vollständig und in
einem technisch einwandfreien Zustand zur Verfügung. Der Mieter ist verpflichtet, das Material bei Empfang auf dessen Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Funktionsmängel und Schäden sind bei Erhalt schriftlich festzuhalten, nicht festgestellte Schäden gehen zu Lasten des Mieters.

2.Der Mieter erhält eine kurze technische Einweisung für die geliehenen Geräte. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Person zu benennen, die mögliche technische Schwierigkeiten während der Mietzeit beheben kann.

3.Werden die geliehenen Geräte schuldhaft nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, so verlängert sich der Mietvertrag automatisch um diesen Zeitraum. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete bis zum Anschaffungswert der Geräte dem Vermieter zu zahlen. Sollten dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe nachweislich weitere Kosten entstehen, so sind diese vom Mieter zu ersetzen.

4.Der Mieter haftet für alle Schäden bis zum Totalverlust, der zwischen der Übergabe der Geräte und der Rückgabe eintritt. Im Schadensfall werden die Geräte von einer Firma fachmännisch repariert oder auf Neupreisbasis wiederbeschafft. Für die Zeit bis zur Ersatzbeschaffung muss der Mieter dem Vermieter die ggf. anfallenden Kosten für Ersatzgeräte erstatten. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass geliehene Geräte von der eigenen Haftpflichtversicherung nicht versichert sind.
Der Mieter verpflichtet sich dazu, die geliehene Geräte in einem sauberen Zustand zurück zugeben. Sollten die Geräte bei Rückgabe verschmutzt sein, so wird eine Reinigung Gebühr in Höhe von 100€ pro Set/Gerät/System fällig.

5.Der Vermieter kann nicht haftbar gemacht werden, wenn das Material zum vereinbarten Zeitpunkt durch technische Defekte oder höhere Gewalt nicht oder nur teilweise zur Verfügung steht.

6.Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen, Justierungen oder Reparaturen an den Mietgeräten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, es sei denn er verfügt über die schriftliche Genehmigung des Vermieters. Sollte während des Betriebs ein Fehler festgestellt werden, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vermieter kann nicht für den Ausfall der Geräte während der Mietzeit verantwortlich gemacht werden.

7.Der Mietpreis richtet sich nach der gültigen Preisliste. Bei Übergabe des Material ist eine Kaution in Höhe des doppelten Mietpreises in bar zu entrichten. Der Empfang wird durch den Vermieter quittiert. Der Mieter erhält eine Rechnung, ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer und hat diese innerhalb von 7 Tagen auszugleichen.

8.Einzelne ungültige oder ungültig werdende Punkte dieses Vertrages berühren nicht dessen Gesamtgültigkeit. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist in jedem Falle, auch im Ausland, das für Hessisch Bad Vilbel zuständige Amtsgericht.

9.Eine Anlieferung / Abholung sowie der Aufbau / Abbau der Geräte durch den Vermieter ist auf Anfrage, gegen eine Gebühr möglich.
eBill
Inventar
#2 erstellt: 24. Mai 2014, 23:58
Nach meiner Kenntnis ist es aus Sicherheitsgründen für gewerbliche Zwecke zwingend erforderlich, jedes elektrische Gerät mit Anschluß 230V~ von einer autorisierten Firma überprüfen und mit entsprechenden Prüfsiegeln versehen zu lassen (Erstprüfung und Folgeprüfungen entsprechend gesetzlicher Vorgaben). Dies trifft auch auf jedes einzelne lose Kaltgerätekabel zu! Wenn Du das nicht bewerkstelligen kannst, würde ich dringend von gewerblicher Vermietung abraten!

Zum Vertragsentwurf will ich mich nicht äußern, es sind jedenfalls etliche Rechtschreib- und Interpunktionsfehler darin enthalten.

An Deiner Stelle würde ich niemals auf Rechnung mit Zahlungsziel x Tage vermieten - einzig und allein gegen sofortige Barzahlung. Bei einem großen professionellen Vermieter hier vor Ort muß man auch sofort Barzahlung leisten.


eBill
Apalone
Inventar
#3 erstellt: 25. Mai 2014, 08:38

DJ_pablo (Beitrag #1) schrieb:
........
Mietvertrag für Veranstaltungs-Technik

Zwischen dem Vermieter
Max Mustermann, Musterstraße 3, 8888 Musterstadt

und
Verein / Firma / Gruppe: _______________________________________
Vertreten durch (Vorname, Name): _______________________________________
Straße: _______________________________________
PLZ, Ort: _______________________________________
Telefon tagsüber: _______________________________________

Im Zeitraum vom__________________ bis __________________
stellt der Vermieter dem Mieter das folgende Material zur Verfügung:

PA-System klein€xx/TagLicht System PAR 64€xx/Tag

PA-System Mobil€xx/TagLicht System Party€xx/Tag

PA-System Sprache€xx/TagLicht Brück klein€xx/Tag

PA-System Party€xx/TagLicht Brücke gro߀xx/Tag

PA-System Gro߀xx/TagNagelmaschine €xx/Tag

DJ-Set €xx/TagMischpult 16€xx/Tag

Funkmikrofon €xx/TagMischpult 8€xx/Tag

Kabel Mikrofon SM58 inkl. Kabel€xx/TagMischpult 6€ x/Tag

Der gesamt Mietpreis für diese Geräte beträgt _________________€
Die Kaution beträgt_______________€
Die Geräte wurden
Von Vermieter geliefert, aufgebaut, abgebaut, abgeholt

Vom Mieter abgeholt, auf/abgebaut, zurückgebracht

Ich habe die umseitigen Vertragsbedingungen vollständig gelesen und akzeptiere diese uneingeschränkt.


____________,__________________,_____________________________________________
Ort, Datum,Unterschrift Mieter




Vertragsbedingen:
1.Der Vermieter stellt dem Mieter die oben aufgeführte Ausstattung vollständig und in
einem technisch einwandfreien Zustand zur Verfügung. Der Mieter ist verpflichtet, das Material bei Empfang auf dessen Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Funktionsmängel und Schäden sind bei Erhalt schriftlich festzuhalten, nicht festgestellte Schäden gehen zu Lasten des Mieters. kompletter Übergang des Funktionsrisikos auf den Mieter?? mMn unmöglich! Vermieter ist idR für einwandfreie Funktion während der Mietzeit weiter im Boot!

2.Der Mieter erhält eine kurze technische Einweisung für die geliehenen Geräte. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Person zu benennen, die mögliche technische Schwierigkeiten während der Mietzeit beheben kann.

3.Werden die geliehenen Geräte schuldhaft nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, so verlängert sich der Mietvertrag automatisch um diesen Zeitraum. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete bis zum Anschaffungswert der Geräte dem Vermieter zu zahlen. Sollten dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe nachweislich weitere Kosten entstehen, so sind diese vom Mieter zu ersetzen.

4.Der Mieter haftet für alle Schäden bis zum Totalverlust, der zwischen der Übergabe der Geräte und der Rückgabe eintritt. Im Schadensfall werden die Geräte von einer Firma fachmännisch repariert oder auf Neupreisbasis wiederbeschafft. Für die Zeit bis zur Ersatzbeschaffung muss der Mieter dem Vermieter die ggf. anfallenden Kosten für Ersatzgeräte erstatten. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass geliehene Geräte von der eigenen Haftpflichtversicherung nicht versichert sind. mMn VÖLLIGER Blödsinn! Wenn die Veranstaltungshalle abbrennt, weil die vermieteten Geräte schadhaft sind, möchte ich den sehen, der keine Haftpflichtversicherung hat...

Der Mieter verpflichtet sich dazu, die geliehene Geräte in einem sauberen Zustand zurück zugeben. Sollten die Geräte bei Rückgabe verschmutzt sein, so wird eine Reinigung Gebühr in Höhe von 100€ pro Set/Gerät/System fällig.

5.Der Vermieter kann nicht haftbar gemacht werden, wenn das Material zum vereinbarten Zeitpunkt durch technische Defekte ABER SICHER/SIEHE OBEN!! vgl. Sachmangelrecht bei Mietverträgen!! oder höhere Gewalt nicht oder nur teilweise zur Verfügung steht.

6.Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen, Justierungen oder Reparaturen an den Mietgeräten vorzunehmen Schwammig! Ich muss doch eine PA-Anlage einstellen dürfen!!! oder vornehmen zu lassen, es sei denn er verfügt über die schriftliche Genehmigung des Vermieters. Sollte während des Betriebs ein Fehler festgestellt werden, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vermieter kann nicht für den Ausfall der Geräte während der Mietzeit verantwortlich gemacht werden.

7.Der Mietpreis richtet sich nach der gültigen Preisliste. Bei Übergabe des Material ist eine Kaution in Höhe des doppelten Mietpreises in bar zu entrichten. Der Empfang wird durch den Vermieter quittiert. Der Mieter erhält eine Rechnung, ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer und hat diese innerhalb von 7 Tagen auszugleichen.

8.Einzelne ungültige oder ungültig werdende Punkte dieses Vertrages berühren nicht dessen Gesamtgültigkeit. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist in jedem Falle, auch im Ausland, das für Hessisch Bad Vilbel zuständige Amtsgericht.
Ob ein AMTSgericht zuständig ist, steht aber nicht fest; je nach Schadensumme kann auch ein LANDgericht zuständig sein..

9.Eine Anlieferung / Abholung sowie der Aufbau / Abbau der Geräte durch den Vermieter ist auf Anfrage, gegen eine Gebühr möglich.





Auf jeden Fall von einem Fach-Anwalt für Zivilrecht gegenprüfen lassen!

Hast du den selber gebastelt...
DJ_pablo
Stammgast
#4 erstellt: 25. Mai 2014, 11:50
Danke erstmal für die Antworten, nein habe Ihn nicht komplett selbst gemacht, sonder aus dem Internet kopiert und geringfügig angepasst.
/TZ/
Stammgast
#5 erstellt: 25. Mai 2014, 12:44
Ich habe noch bei keinem Verleiher kabel mit Prüfsiegel drauf gesehen. Oder werden die anders gekennzeichnet?
DJ_pablo
Stammgast
#6 erstellt: 25. Mai 2014, 13:43
Ich hätte diesbezüglich auch noch ein paar Fragen:

1.) Müssen meine Geräte (Aktivboxen, mixer & co.) BGV geprüft sein?
Ich habe dies noch niergends gesehen. Was ist, wenn meine Geräte nicht geprüft sind?

2.) Wenn ich einem Kunden ein System funktionsfähig übergebe und es wärend seiner Veranstaltung den Geist aufgibt, haftet er dann dafür? Falls ja un welchem Unfang?

3.) Wenn mein Gerät wärend der Veranstaltung eines Kundes kaputt geht, kann dann der Kunde von mur Entschädigung verlangen?

Kann mur dazu einer auskunft geben?
Bitte nur wer es sicher weiß, annahmen bringen mir nichts.

Danke achonmal.
ceny
Inventar
#7 erstellt: 25. Mai 2014, 20:35

Ich habe noch bei keinem Verleiher kabel mit Prüfsiegel drauf gesehen. Oder werden die anders gekennzeichnet?


Alles was direkt oder indirekt (Verlängerungskabel) mit der Steckdose verbunden ist muss geprüft sein.
Apalone
Inventar
#8 erstellt: 26. Mai 2014, 06:22

DJ_pablo (Beitrag #6) schrieb:
....
2.) Wenn ich einem Kunden ein System funktionsfähig übergebe und es wärend seiner Veranstaltung den Geist aufgibt, haftet er dann dafür? Falls ja un welchem Unfang?

3.) Wenn mein Gerät wärend der Veranstaltung eines Kundes kaputt geht, kann dann der Kunde von mur Entschädigung verlangen?
......


Habe ich doch geschrieben! Liest du die Antworten auch??

Sachmangelrecht bei Mietverträgen: Natürlich haftest du für ordnungsgemäße Funktion!

Der Mieter kann nur bei Fehlverhalten in Anspruch genommen werden. Was Fehlverhalten ist, hängt konkret vom Einzelfall ab.
Wenn die Anlage korrekt aufgebaut ist und raucht ab, weil zB eine Schutzschaltung defekt war, haftest DU! Der Vermieter ist für eine ordnungsgemäß funktionierende Mietsache verantwortlich.

Wenn du dir bei Sixt ein Auto mietest, das 10 m vom Hof einen Defekt hat:
würdest du dir gefallen lassen, dass Sixt sagt, "dann lassen Sie den Schaden mal bitte auf Ihre Kosten reparieren"???
ohne_titel
Inventar
#9 erstellt: 26. Mai 2014, 09:28
1) als gewerbetreibender tust du natürlich gut daran, dich an alle für dich relevanten anerkannten regeln der technik zu halten und das auch geeignet zu dokumentieren.
2) dein kunde haftet für dinge, die er schuldhaft verursacht. wenn er bier in einen mixer schüttet, sollte die lage klar sein - es herrscht weitgehend einigkeit darüber, dass das kein bestimmungsgemäßer gebrauch ist.
3) vermieter schließen in ihren agb regelmäßig ihre haftung für folgeschäden aus; so etwas wasserdicht zu machen, ist aufgabe eines guten juristen.

insgesamt sehe ich die sache so:
zur durchsetzung von offensichtlichen forderungen reicht das bgb. der aufwand für brauchbare agbs und deren durchsetzung in streitfällen dürfte den regelmäßig zu erwartenden streitwert übersteigen. wer sich entscheidet, unternehmerisch tätig zu sein, trägt ein unternehmerisches risiko. das auf privatkunden abwälzen zu wollen, ist nicht sinn der sache.
wenn ich mir deinen entwurf anschaue, unterstelle ich, dass selbst der totalverlust einer mietsache deine existenz nicht gefährden sollte. daher empfehle ich, vertraglich nur zu regeln, was an regressforderungen an dich herangetragen werden könnte und von einer vernünftigen betriebshaftpflichtversicherung nicht abgedeckt ist.


[Beitrag von ohne_titel am 26. Mai 2014, 09:29 bearbeitet]
*xD*
Inventar
#10 erstellt: 26. Mai 2014, 22:30
Hi


1.) Müssen meine Geräte (Aktivboxen, mixer & co.) BGV geprüft sein?
Ich habe dies noch niergends gesehen. Was ist, wenn meine Geräte nicht geprüft sind?


Um das nochmal zu konkretisieren: Diverse jeweils anwendungsspezifische BG-Vorschriften (C1 für den Veranstaltungsbereich) fordern eine Prüfung nach VDE 0701/0702 (BGV A3 enthält im Wesentlichen das gleiche). Eine BG-Vorschrift ist nun von Recht wegen nicht direkt ein Gesetz, wird aber von den Gerichten als "Anerkannte Regel der Technik" angesehen, und somit orientieren sich diese daran.
Soll heißen: Wenn einer an einem Gerät aus deinem Vermietpark eine gewischt kriegt oder einen Brand verursacht, der auf einen elektrischen Defekt des Gerätes zurückzuführen ist, wirst du dafür belangt, da du den ordnungsgemäßen Zustand nicht nachweisen kannst.



Ich habe noch bei keinem Verleiher kabel mit Prüfsiegel drauf gesehen. Oder werden die anders gekennzeichnet?


Die Aufkleber an sich sind nicht vorgeschrieben - es reicht ein ordnungsgemäß geführtes Prüfbuch, mit dem sich jedes Teil eindeutig zuordnen lässt (oder einfach gesagt, du musst belegen, dass ein Gerät ordnungsgemäß geprüft wurde und die Messwerte keine Mängel zeigten).
Die Kabel von allen mir bekannten Firmen sind geprüft. Mit Siegel. (Sonst verliert man irgendwann den Überblick).
Ob man sich bei Kabel darauf einlassen könnte einfach alle auf einmal zu prüfen und dafür auf individuelle Messprotokolle zu verzichten könnte man bei der BG mal erfragen (was da nicht die Grenzen des Messbaren überschreitet ist eh kaputt, von dem lohnt es sich auch nicht auf Verschlechterung der Werte zu achten).

Bewerkstelligen darf das in der Regel nur eine Elektrofachkraft ohne ein ABER (mit vollautomatischem Messgerät und nach Unterweisung darf das auch ein Laie...).
DJ_pablo
Stammgast
#11 erstellt: 28. Mai 2014, 16:23
Wenn auch Laien die BGV Prüfung durchführen dürfen, kann ich mir dann einfach
dieses oder dieses Gerät kaufen und die prüfungen selbst durchführen??
Primelgewächs
Stammgast
#12 erstellt: 28. Mai 2014, 16:35
Für dich selbst ja. Aber der Kauf beinhaltet ja nicht die Ausbildung zum Mechatroniker/Elektriker und was es nicht alles gibt.
Nur weil ich eine Hebebühne habe, und Leuten gerne den Spaß am tunen nehme, kann ich keinen TÜV aufmachen.

Die befähigte Person für die Durchführung von Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss:
◾eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder
◾eine andere, für die vorgesehenen Prüfaufgaben, vergleichbare elektrotechnische Qualifikation nachweisen.

Von hier:
http://www.elektrofa...rbeitsmittel-pruefen

Lieben Gruß.
*xD*
Inventar
#13 erstellt: 29. Mai 2014, 21:45

DJ_pablo (Beitrag #11) schrieb:
Wenn auch Laien die BGV Prüfung durchführen dürfen, kann ich mir dann einfach
dieses oder dieses Gerät kaufen und die prüfungen selbst durchführen??


Das ist etwas komplizierter... Diese Regelung mit dem Laien zielt eigentlich auf Firmen mit mehreren tausend Elektrogeräten ab, die hierfür entsprechend ausgebildetes Personal und einen entsprechenden Prüfgerätebestand haben. Da das Prüfen an sich eigentlich eine relativ leichte Angelegenheit ist und es "Verschwendung" wäre, damit ausschließlich eine ausgelernte Elektrofachkraft zu beschäftigen, gibt es diese Regelung.
Hier ist also immer noch ein "Verantwortlicher" da, der das ganze beaufsichtigt und als Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Wie das ganze bei einem 1-Mann Betrieb aussieht weiß ich nicht. Eventuell gibt es bei der BG extra hierfür Fortbildungen. Grundsätzlich glaube ich aber nicht, dass sie das Prüfen für dich selbst lohnt. Auch im PA-Bereich sind grundsätzlich Fristen von bis zu einem Jahr in Ordnung für Geräte ohne erhöhtes Gefährdungspotential (PAR-Kannen sollte man ggf. öfter prüfen...). Grundsätzlich vorgesehen sind 6 Monate als Richtwert.
Die Prüfung würde ich an deiner Stelle denke ich von einer Fremdfirma machen lassen. Oder du freundest dich mal mit einem mittelständischen Betrieb deiner Umgebung an, zumindest die PA-Hütten haben meist eine eigene Werkstatt und prüfen ihr Zeug selber, da sind die Chancen ganz gut dass du da einen Deal für deine Geräte gegen irgendwelche anderen Konditionen aushandeln kannst.
Also meiner Meinung nach für dich: Zuviel Aufwand das selbst prüfen zu wollen.


[Beitrag von *xD* am 29. Mai 2014, 21:52 bearbeitet]
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