Stückpreis? PaarPreis? Rechtliche Grundlagen?

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yamahafan63
Neuling
#1 erstellt: 24. Aug 2011, 15:00
Tach erstma,

Bei vielen Shops sind Stückpreise angegeben. (Lautsprecher) Müssen die dann auch Stückweise abgegeben werden wenn man wirklich nur einen kaufen will?

Gibt es einen Link ein Dokument wo das rechtliche zum Thema Paarpreis, Einzelpreis usw. drinsteht? Geht das vom Händler aus oder vom Hersteller?

danke vorab für infos

grüße

yamahafan63
Demented_are_go
Inventar
#2 erstellt: 24. Aug 2011, 15:16
PAngV §1 (1) und (6).

zitat:


Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.


denke mal es wird eine grauzone sein. sicherlich muss er das, was er anbietet auch so verkaufen, sofern er nicht deutlich darauf hinweist.
wie mein lehrer nun sagen würde: wo kein kläger, da kein richter.

ps: die preise macht immer der händler. ausnahmen bestätigen die regel (z.b. Zigaretten und ich glaube zeitschriften auch noch)

pps: ich übernehme dafür keine haftung, ich bin kein jurist.


[Beitrag von Demented_are_go am 24. Aug 2011, 15:18 bearbeitet]
speakerkiller
Ist häufiger hier
#3 erstellt: 24. Aug 2011, 15:30
Ich frage mich was die Fragestellung soll? Ob der Händler ein Stück oder ein Paar anbietet ist doch egal. Du bist doch derjenige weiß ob er ein oder zwei Teile braucht.
Der Händler selbst kann doch Stück oder Paar angeben. Er kann übrigens auch von einem Vertrag zurücktreten und muss dir nichts verkaufen.
Demented_are_go
Inventar
#4 erstellt: 24. Aug 2011, 15:38
ich denke mal das problem wird darin liegen das viele händler mit einem stückpreis werben, allerdings sämtliche lautsprecher nur paarweise abgeben möchten.

wenn einem selbst z.b. ein lautsprecher aussteigt und man nun dafür einen ersatz haben will kann es sein das man ewig nach dem günstigsten angebot suchst. man denkt man hat es gefunden und plötzlich mag der händler nur noch paarweise abgeben.

das der händler davon zurücktreten kann ist auch wahr, da es sich dabei nicht um ein angebot handelt, sondern um eine "anpreisung an die allgemeinheit"....

da greifen viele sachen....aber wie gesagt: wo kein kläger, da kein richter
eltipo
Hat sich gelöscht
#5 erstellt: 24. Aug 2011, 16:22
Ich denke da ganz profan an Bausätze mit Weichenschaltung.
Es gibt ja Leute, die nur einen Bausatz kaufen wollen und den anderen zusammensuchen...

Da kann ich verstehen, wenn der Händler (Entwickler) nur paarweise verkauft....
Demented_are_go
Inventar
#6 erstellt: 24. Aug 2011, 17:07
kann ich auch verstehen, aber denn soll der händler doch bitte auch so fair sein und den paar-preis angeben bzw. einen hnweis darauf das die ls nur als paar verkauft werden.
jhohm
Hat sich gelöscht
#7 erstellt: 25. Aug 2011, 00:00

Demented_are_go schrieb:
kann ich auch verstehen, aber denn soll der händler doch bitte auch so fair sein und den paar-preis angeben bzw. einen hnweis darauf das die ls nur als paar verkauft werden.



Ich weis nicht, welchen Händler Du meinst, aber wäre es nicht einfacher - und sinnvoller - den Händler direkt darauf anzusprechen?

Manchmal ist es sehr kleingedruckt, wo dann steht, das die lautsprecher nur Paarweise zu bekommen sind, oder der Hinweis ist etwas versteckt......

Auf alle Fälle doch eigentlich kein Problem, oder?

Gruß Jörn
synaesthesia
Stammgast
#8 erstellt: 25. Aug 2011, 09:40

jhohm schrieb:

Demented_are_go schrieb:
kann ich auch verstehen, aber denn soll der händler doch bitte auch so fair sein und den paar-preis angeben bzw. einen hnweis darauf das die ls nur als paar verkauft werden.



Ich weis nicht, welchen Händler Du meinst, aber wäre es nicht einfacher - und sinnvoller - den Händler direkt darauf anzusprechen?

Manchmal ist es sehr kleingedruckt, wo dann steht, das die lautsprecher nur Paarweise zu bekommen sind, oder der Hinweis ist etwas versteckt......

Auf alle Fälle doch eigentlich kein Problem, oder?

Gruß Jörn



nein, es geht hier ja eben genau nicht darum was ein händler wie abgeben will und auf nachfrage erzählt, sondern darum was der gesetzgeber dazu sagt, in welcher form ein händler etwas abzugeben hat in abhängigkeit der vom händler gemachten angaben. hier geht es um die juristische frage ob es rechtswiedrig ist, ein produkt mit einzelpreis öffentlich zu bewerben (insb. wenn eben kein hinweis vorhanden ist, dass die abgabe nur paarweise erfolgt)
obwohl der händler generell nicht bereit ist, das produkt eben so abzugeben...
jhohm
Hat sich gelöscht
#9 erstellt: 25. Aug 2011, 09:51

synaesthesia schrieb:


nein, es geht hier ja eben genau nicht darum was ein händler wie abgeben will und auf nachfrage erzählt, sondern darum was der gesetzgeber dazu sagt, in welcher form ein händler etwas abzugeben hat in abhängigkeit der vom händler gemachten angaben. hier geht es um die juristische frage ob es rechtswiedrig ist, ein produkt mit einzelpreis öffentlich zu bewerben (insb. wenn eben kein hinweis vorhanden ist, dass die abgabe nur paarweise erfolgt)
obwohl der händler generell nicht bereit ist, das produkt eben so abzugeben...



Hallo,

das stimmt so nur teilweise....
Wenn IRGENDWO in den AGBs oder sonstewo auf der Seite steht, das Lautsprecher nur paarweise abgegeben werden, kann er natürlich!!! mit dem Einzelpreis werben.

Aber nehmen wir mal an, der Händler hat das nicht gemacht, gut, er bekommt ne Abmahnung und ne Unterlassungsklage. Und dann? Glaubst Du, das er dem Kläger überhaupt noch was verkauft? - Weil er muß ja keinem was verkaufen.....

Letzt endlich ist Alles Geschreibe hier eh überflüssig, entweder muß der TE das Geschäftsgebaren hinnehmen, oder einen Rechtsanwalt aufsuchen.....

Edit : Da der TE nichts konkretes schreibt, weis man nicht einmal, ob es ein deutscher Shop ist, oder ob der iregendwo in Europa oder woanders seinen Sitz hat........


[Beitrag von jhohm am 25. Aug 2011, 10:13 bearbeitet]
synaesthesia
Stammgast
#10 erstellt: 25. Aug 2011, 17:28

jhohm schrieb:

Hallo,

das stimmt so nur teilweise....
Wenn IRGENDWO in den AGBs oder sonstewo auf der Seite steht, das Lautsprecher nur paarweise abgegeben werden, kann er natürlich!!! mit dem Einzelpreis werben.

Aber nehmen wir mal an, der Händler hat das nicht gemacht, gut, er bekommt ne Abmahnung und ne Unterlassungsklage. Und dann? Glaubst Du, das er dem Kläger überhaupt noch was verkauft? - Weil er muß ja keinem was verkaufen.....

Letzt endlich ist Alles Geschreibe hier eh überflüssig, entweder muß der TE das Geschäftsgebaren hinnehmen, oder einen Rechtsanwalt aufsuchen.....

Edit : Da der TE nichts konkretes schreibt, weis man nicht einmal, ob es ein deutscher Shop ist, oder ob der iregendwo in Europa oder woanders seinen Sitz hat........


ich denke du hast meinen post ebenso wenig wie die frage des themenerstellers verstanden.
ich habe nicht versucht rechtsfragen zu klären, ich wollte nur zurück auf die eigentliche frage des TE lenken.
es geht hier um eine (abstrakte) rechtsfrage der zulässigkeit einer händlerpraxis. im fallbeispiel des TE steht das einzelpreise beworben werden, aber eine einzelabgabe (trotz wahrscheinlich fehlender kennzeichnung) verweigert wird, du gehst schon zwei schritte weiter und stelltst die sinnhaftigkeit eines möglichen juristischen vorgehens infrage obwohl die frage der zulässigkeit noch nicht beantwortet wurde.
zudem stellst noch die behauptung auf das ein einfacher hinweis in den AGB's genügt um eine ansonsten unzulässige praxis, zulässig zu machen, "natürlich" ist dies ganz und garnicht. hier wirfst du zwei verschiedene sachverhalte in einen topf, denn zumindest in anderen fällen, spielte es in verhgangenheit sehr wohl eine rolle ob etwas nur in den AGB's steht oder ob es gut sichtbar auf der hompage platziert ist. außerdem kommt es vor, dass AGB klauseln keinen bestand haben, wenn sie gegen geltendes recht verstoßen...


[Beitrag von synaesthesia am 25. Aug 2011, 17:38 bearbeitet]
peterpantau
Stammgast
#11 erstellt: 26. Aug 2011, 21:10
Hey,
"Demented_are_go" schreibt -
"wenn einem selbst z.b. ein lautsprecher aussteigt und man nun dafür einen ersatz haben will.."
-ist es nicht doch ehe Sinnvoll die Chassis Paarweiser zu Tauschen?
Ein gebrauchtes klingt wahrscheinlich etwas anders als ein Neues?

Grüße
peterpantau


[Beitrag von peterpantau am 27. Aug 2011, 19:14 bearbeitet]
madabout
Stammgast
#12 erstellt: 26. Aug 2011, 22:05
Hi,

die Gründe warum jemand einen einzelnen Bausatz kaufen will und warum ein Händler nur paarweise verkaufen möchte, sind für die rechtliche Beurteilung ja unerheblich.
Fakt ist, dass die Preisangabenverodnung Preisklarheit und Preiswahrheit verlangt. Ein Händler hat den Preis anzugeben, den die abgegebene Einheit kostet. Wer nur paarweise verkauft, muss Paarpreise angeben. Ein Hinweis in den AGB reicht sicher nicht.

Die Verfolgbarkeit ist natürlich wieder eine ganz andere Geschichte. Die PAngV ist Wettbewerbsrecht. Unterlassungsansprüche haben nur Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände.
Evtl. könnte man aber eine Ordnungswidrigkeit aus §10(1)S.6 PAngV herleiten. Aber wer will das machen.

Bis denn
Andreas
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