Defekter AVR - Recht auf sofortigen Ersatz/Rückerstattung?

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tremonia09
Ist häufiger hier
#1 erstellt: 11. Okt 2013, 18:34
Hallo, ich habe vor ca. einem halben Jahr bei Redcoon einen Yamaha AVR bestellt.
Dieser scheint aber defekt zu sein, habe über HDMI ständig Soundaussetzer beim Musik hören.
Hier im Forum konnte mir leider auch nicht weitergeholfen werden. Deswegen würde ich den Receiver gerne reklamieren. Mein letzter AVR von Amazon wies nach ca. 18 Monaten plötzlich einen Defekt auf (Schutzschaltung) und ich konnte ihn problemlos bei Amazon reklamieren und erhielt mein Geld schnell zurück (obwohl mir eine Reaparatur lieber gewesen wäre, da der AVR damals ein Megaschnäppchen war, das bot Amazon aber nicht an und Reparatur über Yamaha wäre mir zu langwierig gewesen).

Meine Frage zur gesetzlichen Gewährleistung ist, ob man als Kunde ein Recht auf einen sofortigen Austausch (neues, funktionsfähiges Gerät), oder eine Rückerstattung des Kaufpreises hat?
Denn eine Reparatur wäre mir, wie schon geschrieben, zu langwierig, und habe oft von Fällen gehört wo diese nichts brachte, oder nach kurzer Zeit wieder der Defekt auftrat.

Vorhin im redcoon-Chat wollte man mir natürlich direkt die Adresse des Herstellerservices anbieten. Habe ich direkt abgelehnt, dann hieß es die Reparatur bei redcoon dauere viel länger.
Dann sagte ich dass ich deswegen gerne ein Ersatzgerät oder eine Erstattung hätte.
"Das geht leider nicht, Sie können es gerne zur Garantiereparatur zu uns einsenden."
Daraufhin verwies ich auf die gesetzliche Gewährleistung, bzw. Beweisumkehrlast in den ersten 6 Monaten (Bestellung ist exakt 6 Monate her, wurde aber erst am 13.04. verschickt).
Daraufhin hieß es: "Ja Sie sind grade noch drinnen in der Gewährleistung. Der Händler hat das Recht auf 2x Nachbesserung."
Stimmt das? Als ich dann erwiderte dass ich als Käufer, soweit ich weiß, das Recht auf ein funktionsfähiges Ersatzgerät oder Rückerstattung habe, bekam ich dann nach kurzem Hin und Her die eMail mit dem Rücksendeetikett um das Gerät zur Sachmangelprüfung einzusenden. Alles schön und gut.

Aber habe ich das Recht, nach erfolgter Sachmangelprüfung sofort ein neues Gerät, bzw. eine Rückerstattung (das Gerät bietet Redcoon nicht mehr an) zu erhalten?
Oder muss ich es von Redcoon (bzw. dem Hersteller) reparieren lassen, was wahrscheinlich viel Zeit in Ansruch nehmen würde?
Ich dachte bisher immer die Gewährleistung schließt ein dass man ein neues Gerät, oder eine Rückerstattung bekommt, kann mich da evtl mal jemand aufklären?
Weiß nämlich auch nicht genau was ich da jetzt auf dem Rücksendeschein eintragen soll.

Danke für jede Hilfe. MfG.


[Beitrag von tremonia09 am 11. Okt 2013, 18:37 bearbeitet]
PBienlein
Inventar
#2 erstellt: 13. Okt 2013, 05:56

Der Händler hat das Recht auf 2x Nachbesserung.


Genau so ist es. Geld zurück gibt's erst, wenn die Reparaturversuche erfolglos waren und es kein Ersatzgerät mehr gibt. Du wirst Dich also in Geduld üben müssen.

Gruß
PBienlein
Grundi69
Inventar
#3 erstellt: 13. Okt 2013, 11:39
Hallo!

Bin ja kein Jurist, aber eigentlich steht es etwas anders im Gesetz:

§ 439 BGB
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) [...]

Gruß
Groomy

Edit: OK, hier steht unterm Punkt 2, dass der Verkäufer das in seinen AGB einschränken kann und dass das sogar zulässig sei. Finde ich ja interessant, dass Unternehmen mit ihren AGB das BGB aushebeln können.

Punkt 3 beschäftigt sich mit dem vermeintlichen Anspruch auf ein Leihgerät.

Punkt 4 erläutert, dass man erst nach 2 Reparaturversuchen die Nacherfüllung seitens des Verkäufers fehlgeschlagen ist und der Käufer erst dann vom Kauf zurücktreten kann (Geld zurück)


[Beitrag von Grundi69 am 13. Okt 2013, 11:57 bearbeitet]
anymouse
Inventar
#4 erstellt: 14. Okt 2013, 23:20

Groomy (Beitrag #3) schrieb:

...
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
...
Edit: OK, ... steht unterm Punkt 2, dass der Verkäufer das in seinen AGB einschränken kann und dass das sogar zulässig sei. Finde ich ja interessant, dass Unternehmen mit ihren AGB das BGB aushebeln können.


Wieso, ist doch eigentlich der (oben genannte) Punkt. Frage ist natürlich, was "unverhältnismäßig" ist. Je nach Sache kann die Reparatur oder aber die Neulieferung unverhältnismäßig sein, wenn der Verkäufer es gut belegen kann.
tremonia09
Ist häufiger hier
#5 erstellt: 04. Nov 2013, 20:42
Also müsste ich wenn ich Pech habe wohl sehr lange warten...
Grundi69
Inventar
#6 erstellt: 04. Nov 2013, 21:53
Na ja, ein paar Wochen kann das schon dauern aber unendlich lange darf sich der Händler natürlich auch nicht mit der Nachbesserung Zeit lassen. Nach angemessener Wartezeit sollte man deshalb eine angemessene Frist setzen (üblich: 14 Tage). Lässt er die Frist verstreichen, gerät er in Verzug und wird schadensersatzpflichtig. Link

-Groomy
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