rechtliche frage

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ojo
Schaut ab und zu mal vorbei
#1 erstellt: 03. Feb 2004, 00:33
hi leute,

das ist ein etwas anderer beitrag und ich hoffe, ihr nehmt mein anliegen echt ernst.

also, ich habe mir vor zwei wochen boxen beim music center in stuttgart angeschaut. die hatten genau die boxen, die ich mir im internet schon öfters angeschaut habe und auch schon einiges darüber gelesen hatte. die boxen um die es geht sind die m1 aktive mk2 von alesis.

http://www.netzmarkt.de/thomann/gruppe-STMO.html?sn=378cae0a1235ecb6cfc9b7af96900abf

http://www.musik-service.de/Recording/rcMonitor.htm

http://www.target-music.ch/shop.html

http://www.blaeserstudio.de/boxen.php

http://www.maestro-music.de/index.html

http://www.music-town.de/

hier eine liste, ich hatte aber auch bei anderen geschaut. sie sind überall als PAAR ausgezeichnet. im music center stuttgart hatten sie auch diese boxen. als ich den verkäufer fragte was die kosten bekam ich als antwort 199. ich fragte daraufhin ob die boxen passiv seien, da ich sie noch nie für diesen preis gesehen hatte. "nein, die sind aktiv" war die antwort. ich war völlig begeistert und habe mir die boxen dann gekauft. an der kasse habe ich mit ec-karte bezahlt und nicht auf den dort eingetippten preis geachtet, da ich fest von 199 euro ausging. es wurden aber 398 von mir bezahlt. der preis galt also nur für eine box. in dem laden ist mir das allerdings nicht aufgefallen.

da ich eigentlich 200km weiter weg wohne, konnte ich am nächsten tag nicht direkt dort vorbeigehen, sondern habe dort angerufen. ein mitarbeiter sagte mir, dass er sich darum kümmern würde. ich habe dann aber nichts weiter von dem laden gehört. als ich dann zum für mich nächstmöglichen zeitpunkt (13 tage später) nach stuttgart zum music center fuhr und dort eine einigung mit den verkäufern erreichen wollte, bekam ich gesagt "ich sei ein mündiger bürger" und "ich müsse wissen was ich tue". nach ca 1 minute war das thema für den verkäufer gelaufen und er kümmerte sich um seine kasse und beachtete mich nicht weiter. auch den vorschlag, eine leihgebühr oder einer anderen beiderseitig zufriedenstellenden lösung interessierten ihn nicht. er behandelte mich wie luft. die boxen sind noch originalverpackt, also nicht ausgepackt und die BEIDEN boxen sind in EINEM karton untergebracht. ich habe dann gefragt, ob ich den die boxen auch wirklich einzeln kaufen könnte, bekam ich von einem anderen verkäufer, der sich nicht so arrogant verhielt die antwort:"nein, wir verkaufen die nur paarweise". da kam ich mir dann vollends verar...t vor.


jetzt die frage, was würdet ihr machen? glaubt ihr, rechtliche schritte könnten erfolg haben? und hat jemand erfahrungen mit ähnlich unkooperativen und kundenunfreundlichen läden wie das music center stuttgart?

eure meinung würde mich sehr interessieren, thx für jede antwort.

oli
Markus_P.
Hat sich gelöscht
#2 erstellt: 03. Feb 2004, 00:45
Im passiven Bereich ist es genau umgekehrt Usus...da wird einzeln ausgezeichnet, allerdings paarweise verkauft.

Rechtlich wirst du nix machen können
a Aussage gegen Aussage!
b Auszeichnungspflicht, ist auf einer Box 199.-EUR drauf stehend, so sind alle rechtlichen Pflichten erfüllt!
c Musst DU an der Kasse den Preis kontrollieren.
d Da du einen Bon bekommen hast ist es rechtlich einwandfrei!
snark
Inventar
#3 erstellt: 03. Feb 2004, 00:54
Hi,
ich glaube auch, daß Du da juristisch nicht weit kommst. Trotzdem hast Du natürlich Druckmittel als Verbraucher, wenn es Dir gelingt eine öffentliche Sache daraus zu machen werden sie ganz schnell einlenken. Ruf doch mal bei der Lokalzeitung an, ein Anruf von denen (Bitte um Stellungnahme, liebevolle Frage nach Interview) und die Sache ist vom Tisch

so long
snark
Amerigo
Inventar
#4 erstellt: 03. Feb 2004, 12:24
so einen blödsinn (vorschlag snark) machst du auf keinen fall, das ist nötigung und strafbar. spannend sind dann auch artikel über rufschädigung und üble nachrede.

wenn ich du wäre, würde ich mit dem vorgesetzten des verkäufers reden. rechtlich sieht es vermutlich so aus, dass der mündliche vertrag zustande gekommen ist beim gespräch und du damit zu viel bezahlt hast. das eine hat rechtlich mit dem andern nichts zu tun. du kannst jederzeit jemanden zu viel geld geben, das bedeutet noch lange nicht, dass er's auch behalten darf. der mündliche vertrag (eure abmachung) wird wohl gelten, egal, wieviel du an der kasse bezahlt hast.
Albus
Inventar
#5 erstellt: 03. Feb 2004, 13:08
Morgen,

nach der Schilderung des Geschehens stellte der Verkäufer auf Befragung durch den Interessenten für "die" (in Rede stehende Ware, Plural, also zwei, ein Paar Lautsprecher) den Preis auf Euro 199,00. Darauf bezog sich die Willenserklärung des Käufers, was evident, offensichtlich, geworden wäre, wenn der hinsichtlich des Kaufvertrages sichere Käufer, Preis ist Euro 199,00, bereits an der Kasse das von der Verpflichtung abweichende Geldverlangen zurückgewiesen hätte. Falls sich der Verkäufer alsdann an der Kasse korrigiert hätte ("Pro Stück!"), dann hätte der Käufer klar erklärt, dass er einen derartigen Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte. Der Dissens wäre da deutlich gewesen.

Nun hat der hinsichtlich des Preises sicher gewesene Käufer bemerkt, man hat ihm eine zu hohe Zahlung unberechtigt abgenommen. Insoweit ist der Verkäufer ungerechtfertigt bereichert (hat etwas ohne Rechtsgrund erlangt). Was der Verkäufer unberechtigt erlangt hat, das muss der Verkäufer dem Käufer herausgeben - der Käufer behält die Ware. - Der Käufer kann auch (dann) wegen Dissens über den Preis darauf hin verweisen, dass ein Vertrag gar nicht zustande gekommen ist und die Sache herausgeben, Zug um Zug, und vom Verkäufer das Geld zurück verlangen. Als dritte Möglichkeit kann der Käufer den etwa doch geschlossenen Vertrag wegen Irrtum anfechten: zum Preis von 398 Euro wäre er auf das Angebot des Verkäufers nicht eingegangen, einen derartigen Vertrag hat er nicht schließen wollen.

Also, will einer die Ware behalten, dann Überzahlung an der Kasse = ungerechtfertigte Bereicherung. Will einer die Ware nicht behalten, dann Dissens (gar kein gültiger Vertrag) oder Anfechtung wegen Irrtum (Rückgängigmachung des Vertrages unter Herausgabe des wechselseitig Erlangten).

Ist die Preisauszeichnung im Laden etwa wie schon noch immer nicht eindeutig, dann geht die Uneindeutigkeit zu Lasten des Verkäufers. Ich beriefe mich in einem derartigen Fall auf Dissens (Vertrag ist nicht gültig geschlossen).

Und, im Übrigen versuchte ich zu klären, ob nicht die Zahlung per EC-Karte rückgängig gemacht werden könnte (bei Kartenunternehmen, mit der Begründung des nicht zustande gekommenen Vertrages).

MfG
Albus

PS: Aufpassen ist immer nützlich.


[Beitrag von Albus am 03. Feb 2004, 13:13 bearbeitet]
Amerigo
Inventar
#6 erstellt: 03. Feb 2004, 13:15
Was Albus beschreibt, nennt sich juristisch "Grundlagenirrtum".

Fraglich ist nur, ob der Käufer hätte bemerken sollen, dass der Preis gar nicht stimmen KANN (z.B. ein Diamantring für 100 Euro). Das scheint mir bei diesen Beträgen aber nicht relevant zu sein.

Aber eben: mit dem Verkäufer kannst du das nicht klären, geh' zum Scheffe. Falls der nicht kulant ist, würde ich mich rechtlich wasserdicht informieren ('s gibt kostenlose oder günstige Beratungsstellen) und dann das Geld schriftlich einfordern.
Markus_P.
Hat sich gelöscht
#7 erstellt: 03. Feb 2004, 13:24

Morgen,

nach der Schilderung des Geschehens stellte der Verkäufer auf Befragung durch den Interessenten für "die" (in Rede stehende Ware, Plural, also zwei, ein Paar Lautsprecher) den Preis auf Euro 199,00.


Schwierig. Denn es heisst auch "die Box" als Einzahl. So einfach ist das nicht.

Warum ist eigentlich nicht während des Gespräches aufgefallen, das es GENAU die Hälfte des üblichen Betrages ist. Darauf hätte doch eine Nachfrage "basieren" können.....

@Amerigo: Der Käufer hätte somit bemerken MÜSSEN, das es sich wahrscheinlich um Stückpreis handelt.

ich verstehe die Aufregung nicht. Da wird jemand als preislich interessant WAHRGENOMMEN! und jetzt soll dieser Firma ein Strick draus gedreht werden?!!?
Malcolm
Inventar
#8 erstellt: 03. Feb 2004, 13:32
Das gleiche "Problem" hatte ich auchmal----
Wollte mir mal die JBL Control im Angebot holen, zwecks Gartenbeschallung etc.
Da stand "59 EUR" auf dem Karton, zwei Preisschilder nebeneinander.
An der Kasse wurde ich dann aufgeklärt dass da zwei Schilder drauf sind weils Pro Stück-Preise sind....
Aber die Control waren paarweise verpackt und drüber stand ein großes Schild:
"59EUR".
Naja..... ich hab dann nicht gekauft.
Eben mal 120EUR für zwei Brüllwürfel......
Neee! Dann net, dann lieber was altes / gebrauchtes bei Ebay.
PeterSchwingi
Stammgast
#9 erstellt: 03. Feb 2004, 13:50
Also die Sache mit der Lokalpresse ist so verkehrt nicht. Selbst wenn Du nicht im Recht bist, was wahrscheinlich zutrifft, wird der Laden nicht daran interessiert sein, z.B. einen Leserbrief über die erfahrende Behandlung als Kunden in der Zeitung zu lesen. Der Brief muss allerdings den Tatsachen entsprechen und keine rechtlich nicht haltbaren Vorwürfe darlegen. Es darf dabei nur noch um das Verhalten dem Kunden gegenüber gehen (wie Luft). Ich denke, dieses Recht hast Du.
Markus
Inventar
#10 erstellt: 03. Feb 2004, 14:00
Hallo Peter,

das mit der Lokalpresse ist weniger eine Frage des Rechts. Als Lokalredakteur hätte ich kein Interesse daran, mich in solche strittigen Verhältnisse einzumischen, ganz abgesehen davon, dass das in nicht allzuferner Zukunft dann überhand nähme.

Gruß,

Markus.
snark
Inventar
#11 erstellt: 03. Feb 2004, 14:04
Wir haben so einen ähnlichen Fall schon mal durchgespielt und hinterher waren alle happy, die Zeitung hatte ihre Story, der Laden einen halbwegs positiven Bericht (sie lenkten liebevoll ein ) und wir unser Recht. Natürlich war nichts reißerisch an der ganzen Sache und unsachlich darf man eh nicht werden...

so long
snark
Amerigo
Inventar
#12 erstellt: 03. Feb 2004, 14:24
das Drohen mit einer Konsumentenzeitschrift ist Nötigung, da gibt's Präzedenfälle. Die Schwierigkeit liegt also nicht in der Zeitung per se, sondern in der Drohung mit dieser Zeitung.
Albus
Inventar
#13 erstellt: 03. Feb 2004, 14:30
Tag erneut,

nun, entgegen den Usancen bei Kartenzahlungen ist der Käufer an der Kasse von der Kassenkraft nicht auf die Übereinstimmung von geschuldetem Betrag, eingegebenem Betrag und gebuchtem Betrag hingewiesen worden. So scheint es nach der Schilderung jedenfalls gewesen zu sein. Hätte die Verkäuferseite sich an die Usancen bei Kartenzahlung gehalten, dann wäre der Dissens sofort offensichtlich gewesen. Aber, man hat es nicht getan ...

MfG
Albus


[Beitrag von Albus am 03. Feb 2004, 14:30 bearbeitet]
Markus_P.
Hat sich gelöscht
#14 erstellt: 03. Feb 2004, 14:32
Hey, es geht um 199.-EUR !!
Ist da in der Lokalpresse nicht was anderes viel wichtiger.....aber es werden ja für viele Bagatellen (klar 199.-EUR ist Geld für den eizelnen) die erichte in Deutschland bemüht. Bitte macht euch mit dieser Diskussion nicht wirklich lächerlich.

Aber das als "Lehrgeld" für die richtige Fragestellung in Zukunft zu sehen wäre sicherlich das einfachste!
(Das "Kind" ist jetzt in den Brunnen gefallen)

P.S. Brief an die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb, Bad Homburg schreiben, um die Bitte um Aufklärung! Sollte es ein Abmahnungswürdiges Verhalten sein, so werden die schon aktiv.
hausmeister
Ist häufiger hier
#15 erstellt: 03. Feb 2004, 16:23

Hey, es geht um 199.-EUR !!

Ich denke es geht sogar um wesentlich weniger. Vielleicht bekommst Du die LS irgendwo anders für 375 Euro, damit hättest Du 25 Euro zuviel ausgegeben. Ist das wirklich so wild? Oder wolltest Du die LS gar nicht und hast sie nur gekauft weil das für 200 Euro ein Schnäppchen für Dich war? Das war aber dann ein wenig blauäugig ("die ich mir im internet schon öfters angeschaut habe und auch schon einiges darüber gelesen hatte")


[Beitrag von hausmeister am 03. Feb 2004, 16:25 bearbeitet]
hakki99
Stammgast
#16 erstellt: 03. Feb 2004, 17:40
Ho Ojo, wenn du hilfe brauchst schreib mir eine PM.

Das ist ein ganz einfach Fall. Und du wirst hier ganz klar rauskommen.

Kurz zur erläuterung.
Du warst in der annahme das die Teile 199 EUR kosten. Deswegen hast du dich auch für die LS entschieden.
d.h.
1ens. äuserer erklärungstatbestand ist gegeben. (Du bist in den Laden rein und hast den Verk. klar verständlich gemacht das du interessiert bist)
2en. innerer erklärungstatbestand ist gegeben. Dazu gehört das Erklärungsbewusstsein, Handlungswille, Geschäftswille (Werde jetzt hier nicht die $ zuschreiben)

Das ein Vertrag zustandekommt reicht es am äuseren erklärungstatbestand und nur am Handlungswillen. Ist hier gegeben. Erklärungsbewustsein irgendeine rechltiche folge abzuschliessen ist auch gegeben. nur Geschäftswille ist nicht.

Fakt ist du warst in der annahme die Teile für 199 EUR zu bekommen und hast deshalb den KV (Kaufvertrag 433 BGB) abgeschlossen). Ein klassischer Fall. Geschäftswille zum Kauf von 199EUR fehlt(du wolltest ein geschäft für 199 EUR, Verk. aber 398 EUR anschliessen), für 398 hättest du den Vertrag nicht abgeschlossen.

An und für sich ist der KV gültig. Dieser kann aber durch Anfechtung gem. § 147 ff. bgb sofort von anfang an als nichtig gesehen werden. (wenn du anfechtest)

Sage dem Shop das du gerichtliche schitte einleiten wirst etc. wenn sie das teil nicht zurücknehmen. Am besten gehtst du zu einem Amtsgericht. Da kannst du dich kostenlos beraten lasssen.

Danach kurz zum Anwalt. Erzähl ihm die Story, und du bist draussen, glaube mir. (dauert aber so 6-12 monate )

Ich kann hier jetzt leider keien rechtl. hilfen etc. geben. Wie gesagt bitte PM. Kann dann am WE mal drüberschauen.

greets.


[Beitrag von hakki99 am 03. Feb 2004, 18:38 bearbeitet]
Markus_P.
Hat sich gelöscht
#17 erstellt: 03. Feb 2004, 19:31
Sobald irgendwo im Laden das Schild steht
Alle angegebenen Boxenpreise sind Stückpreise wird er nicht herauskommen.

Der rechtlich bindende Vertrag ist an der Kasse zustande gekommen, hakki. Man hätte einfach die Quittung, Rechnung kontrollieren MÜSSEN. Fern jeder Freude.

Ich sehe es ein wenig anders, aus der Praxis heraus.
_axel_
Inventar
#18 erstellt: 03. Feb 2004, 22:32
Ich bin immer wieder überreascht, was andere für Informationen zwischen den Zeilen herausholen können, die ich beim besten Willen nicht finden kann:

der Verkäufer auf Befragung durch den Interessenten für "die" (in Rede stehende Ware, Plural, also zwei, ein Paar Lautsprecher) den Preis auf Euro 199,00


ist der Käufer an der Kasse von der Kassenkraft nicht auf die Übereinstimmung von geschuldetem Betrag, eingegebenem Betrag und gebuchtem Betrag hingewiesen worden


von hakki99 würde ich mir gerne erklären lassen, ob ich auch in Geschäfte gehen kann ...
a)
mit der festen Absicht nur die Hälfte des geforderten Preises zu bezahlen,
b)
an der Kasse nicht auf den Bon schauen (am besten noch Ohren zuhalten) und
c)
hinterher die Differenz zu meinem gedachten Preis einfach einklage.

So kann man einiges Sparen. Ich oder schon mal einen Porsche!

Hinweis: Natürlich glaube ich ojo, dass er das nicht absichtlich getan hat. Aber nach hakkis Schlussfolgerung müßte ich doch damit durchkommen, oder?

Gruß


[Beitrag von _axel_ am 03. Feb 2004, 22:32 bearbeitet]
Evingolis
Hat sich gelöscht
#19 erstellt: 03. Feb 2004, 22:48
>jetzt die frage, was würdet ihr machen?

_höflich_ kontakt zur geschäftsleitung aufnehmen und um umtausch bitten

>glaubt ihr, rechtliche schritte könnten erfolg haben?

nö. und wenn, fänd ichs ungerechtfertigt
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