Bucht-Klassiker-(Ver)Kauf: Recht oder Unrecht, das ist hier die Frage

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lyticale
Inventar
#1 erstellt: 20. Dez 2010, 17:28
Zur besseren Übersicht mache ich mal diesen Thread auf,
da diese Fragestellung im "Ebay-Gequatsche" eher nicht so gut untergebracht ist.

Wer möchte, kann hier sein Problem schildern oder einfach mal seinem Unmut Luft machen.
Im günstigsten Fall stehen wir dann mit Rat und Tat zur Seite und können unsere eigenen Erfahrungen oder Kenntnisse einbringen.
Bitte denkt aber daran, daß diese Hilfe keine Rechtsverbindlichkeit darstellt.
WinfriedB
Inventar
#2 erstellt: 20. Dez 2010, 20:39
So einiges wird man u.a. auf

www.nudis-verbis.de

finden.
backmagic
Inventar
#3 erstellt: 22. Dez 2010, 01:01
Ab 2000 gab es immer wieder Streitigkeiten bei Ebay, 2010 war schon so ziemlich alles vor Gericht.

Leider ist die Zahl der Anwälte die vor Gericht ziehen, obwohl die eigentlich wissen das keine Aussicht auf Erfolg besteht, immens.

Ein großes Problem, keine Qualitätskontrolle für Anwälte

Darum ist der Rat "Geh zum Anwalt" nicht immer der beste.

Leider.
HisVoice
Inventar
#4 erstellt: 24. Dez 2010, 19:11

backmagic schrieb:


Leider ist die Zahl der Anwälte die vor Gericht ziehen, obwohl die eigentlich wissen das keine Aussicht auf Erfolg besteht, immens.



Was heist hier "leider" ,Anwälte sind Unternehmer und Umsätze lassen sich sowohl mit gewonnen als auch verlorenen Verfahren erzielen.

Diese Zunft hebt sich in keinster Weise von anderen (Betrieben) ab.


[Beitrag von HisVoice am 24. Dez 2010, 19:11 bearbeitet]
backmagic
Inventar
#5 erstellt: 28. Dez 2010, 16:31
EDIT Moderation: Hinweis auf den konkreten Händler entfernt, da die hier gemachten Angaben nicht überprüfbar sind.

Ich habe im Juni diesen Artikel von diesem Händler gekauft um meine CD zu digitalisieren:

Das Gerät hat nun 7 Monate funktioniert, ist nun Defekt.

Also wollte ich eine Rückschein zum Rückversand:


Hallo Herr R,

ich hatte dieses Laufwerk am 21 Juni dieses Laufwerk gekauft. Dieses ist nun defekt.
Können Sie mir einen Rücksendeschein zuschicken damit ich es Ihnen zur Reperatur zusende.

MfG


Antwort:


bitte nennen Sie uns genaue Fehlerbeschreibung. Wann ist der Defekt aufgetreten?


Daraufhin ich:


Hallo,
seid ein paar Tagen geht das Laufwerk nicht mehr, wird nur etwas warm und rieht etwas komisch.
Können Sie mir einen Rücksendeschein zuschicken damit ich es Ihnen zur Reperatur zusende.
MfG
Name entfernt


Mail der:


Vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns gewandt haben.
Der Hersteller gibt leider keine Garantie auf das Laufwerk, wir können aber trotzdem gerne für Sie die Abwicklung übernehmen, jedoch müssten SIe Portokosten dafür tragen.
Möchten Sie das Produkt zu uns einsenden?


Rückantwort von mir:


Hallo,
ich habe das Gerät neu bei Ihnen gekauft und erwarte natürlich übernahme der Portokosten.
Auch ist nicht der Hersteller mein Vertragspartner, Sie sind mein Vertragspartner.

Ausserdem erwarte ich die gesetzlich vorgeschriebene Gewärleistung.

MfG


Rückinfo:


Sehr geehrter Herr,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

In Ihrem Fall handelt es sich um einen Garantiefall. Da der Hersteller wir unten geschrieben keine Garantie gibt, ist auch ein Umtausch in ein neues Gerät Kulanzsache von uns. Gerne tauschen wir Ihnen bei Übernahme der Versandkosten das Produkt.

Informationen zu Gewährleistung und Garantie:

LINK entfernt.



letzte Info von mir an die Jungs:


Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate

Hallo,
ich fordere Sie auf die Versandkosten zu übernehmen und es gemäß Gesetzeslage abzuwickeln,
nach dem 10.01.2011 übergebe ich die Angelegenheit zur weiteren Abwicklung an meinem Rechtsanwalt.
Dessen Kosten in jedem Fall Sie zu tragen haben.

MfG


"Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Bei etwaigen Mängeln muss IMMER beim Händler reklamiert werden.


Bin mal gespannt wie die sich das vorstellen!

Rechtlich müssten die, die defekte Ware sogar bei mir abholen! Ich müsste nicht mal versenden!


[Beitrag von Zweck0r am 05. Mai 2011, 21:03 bearbeitet]
Dino_J
Stammgast
#6 erstellt: 28. Dez 2010, 16:44
Das würde mich auch interessieren!

Ich hatte vor Kurzem folgenden Fall:

Ich habe bei Ebay bei einem als gewerblich angemeldeten Verkäufer einen gebrauchten Verstärker ersteigert. Keine Angabe über Gewährleistung in der Auktionsbeschreibung. Somit gehe ich von der gesetzlichen Regelung aus.
Jetzt ist der Verstärker defekt und der Verkäufer meinte, er hätte den Artikel privat verkauft.
Hahaha......

Erstmal sehen, was Ebay dazu meint.
backmagic
Inventar
#7 erstellt: 28. Dez 2010, 17:07
Hi, mail ihm eine Frist zur Nachbesserung mit Adresse wo er den Verstärker abholen kann.

Auch Privat gilt:


Gilt die gesetzliche Gewährleistung auch beim Privat(ver)kauf?

Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings läßt es das Gesetz, anders als beim Verkauf von Unternehmern i.S.d. BGB zu, daß in diesen Fällen die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Ohne einen solchen expliziten Ausschluß gilt die allerdings die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten Waren). Dies wird sehr häufig bei Privatverkäufen (und auch Internetauktionen) übersehen und wer als Verkäufer vergißt, einen entsprechenden teilweisen oder vollständigen Gewährleistungsausschluß in den Kaufvertrag aufzunehmen, kann bei Lieferung mangelbehafteter Ware unter Umständen auch noch nach 2 Jahren Probleme bekommen:-(


Aber du solltest noch einen Ausdruck der Auktion haben, sonst könnte der Verkäufer behaupten er hätte die Gewärleistung ausgeschlossen.


[Beitrag von backmagic am 28. Dez 2010, 17:09 bearbeitet]
Rillenohr
Inventar
#8 erstellt: 28. Dez 2010, 17:43

backmagic schrieb:

Also wollte ich eine Rückschein zum Rückversand...


Wie denn das? Die Rücksendekosten müssen doch nur bei Widerruf des Kaufvertrags (innerhalb 4 Wochen?) vom Verkäufer übernommen werden.
Ein Garantiefall ist doch etwas ganz anderes. Der Händler oder Hersteller muss die Garantiekosten für Reparatur, Ersatz usw. übernehmen, aber doch nicht die Versandkosten! So etwas habe ich ja noch nie gehört.


[Beitrag von Rillenohr am 28. Dez 2010, 17:50 bearbeitet]
Hüb'
Moderator
#9 erstellt: 28. Dez 2010, 18:12
Hallo,

bitte achtet darauf, hier im Thread keine konkreten Händler zu benennen oder zu verlinken. Die gerade zuvor aufgestellten Behauptungen entziehen sich (zunächst) jedweder Überprüfbarkeit und bergen für den jeweiligen Schreiber und das Forum die Gefahr des belangt Werdens wegen eventueller Geschäftsschädigung. Ich bitte um zwingende Beachtung.

Grüße
Hüb'
-Moderation-
andisharp
Hat sich gelöscht
#10 erstellt: 28. Dez 2010, 18:24
Eine gesetzliche Gewährleistung gibt es schon lange nicht mehr. Sie ist durch die Sachmangelhaftung ersetzt worden. Für neue Sachen von Gewerblichen gekauft gilt eine Frist von 24 Monaten nach Kauf. Nach 6 Monaten hat jedoch der Käufer nachzuweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf angelegt war. Dieser Beweis wird regelmäßig scheitern.

Es hat daher keinen Sinn, nach 7 Monaten auf die Sachmangelhaftung zu pochen. Besser ist es, eine evtl. Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen.
backmagic
Inventar
#11 erstellt: 28. Dez 2010, 20:00

Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Bei etwaigen Mängeln muss IMMER beim Händler reklamiert werden.


http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung



http://de.wikipedia.org/wiki/Nacherf%C3%BCllung




Die Kosten für die Nacherfüllung hat ausschließlich der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB zu tragen.


Sämtliche anfallende Kosten hat der Verkäufer zu tragen. Auch die organisation muss der Verkäufer übernehmen. Rechtlich muss er defekte Ware sogar abholen lassen.


Über den Namen des Kindes zu streiten, Sachmangelhaftung oder Gewährleistung ist wie zu streiten, über Schraubenzieher oder Schraubendreher.


[Beitrag von backmagic am 28. Dez 2010, 20:02 bearbeitet]
andisharp
Hat sich gelöscht
#12 erstellt: 28. Dez 2010, 20:06
Mach dich nicht lächerlich und schweige lieber still, wenn du nicht wirklich Bescheid weißt. Nach 6 Monaten bist du beweispflichtig, Ende.

Wenn du schon Wikipedia zitierst, dann würde ich die Artikl auch mal lesen, besonders den letzten Datz:


Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für den Sachmangel, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, "es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache (beispielsweise bei typischen Verschleißteilen und kurzlebigen Verbrauchsgütern) oder des Mangels (etwa weil der Mangel so offensichtlich ist, dass er bereits beim Kauf hätte bemerkt werden müssen) unvereinbar" . Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.
backmagic
Inventar
#13 erstellt: 28. Dez 2010, 20:17
@ andisharp

lass doch einfach gut sein.

Manche können zwar lesen, es aber leider nicht verstehen.

Du willst hier quasi erklären das eine Reklamation nach 7 Monaten keinen Sinn mehr hat. lol Das entbehrt jeder Grundlage.

Dann erkläre du doch mal den korrekten rechtlich Ablauf statt nur zu stänkern.
klaus-peter-husse
Ist häufiger hier
#14 erstellt: 28. Dez 2010, 20:17
Guten Abend,
es geht um diese vor kurzem ausgelaufenen Auktion:
"Technics SE-A7000 JAPAN-VERSION"
http://cgi.ebay.de/w...geName=STRK:MEWAX:IT

Wie ist dieser Satz in der Auktion rechtlich zu bewerten?

Das Übliche: Da Privatverkauf sind Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen. Auch verbleibt die Endstufe in meinem weiteren Besitz, wenn das Endgebot nicht befriedigend ist.

Mit dem Endgebot ist der Verkäufer mit Sicherheit nicht
befriedigt.
Der Auktionsgewinner scheint ein Profi zu sein.
Was meint ihr, wie stehen seine Chancen, das Teil auch zu seinem Gebot zu bekommen?
Übrigens war ich nahe dran mitzubieten, habe dann aber letztendlich doch gekniffen, weil mir bewusst war, da ist Ärger vorprogrammiert.

Klaus
backmagic
Inventar
#15 erstellt: 28. Dez 2010, 20:21
Mit deinem Gebot hast du es quasi akzeptiert, auch wenn es den Ebay AGBs widerspricht.

Wenn du mit der Auktion nicht einverstanden bist, darfst du eigentlich nicht bieten.

Seine Auktion entspricht also rechtlich wie einem Angebot in einem Prospekt dem Angebot und wird erst mit seiner Annahme ein Kaufvertrag.

Allerdings ist es etwas schwammig formuliert, es könnte auch sein, dass ein Gericht diese Flosskel für ungültig erklärt. Da kein Preis genannt wurde.

Und Du argumentieren könntest, der Verkaufspreis ist ein Marktüblicher und angemessener Preis.


[Beitrag von backmagic am 28. Dez 2010, 20:26 bearbeitet]
andisharp
Hat sich gelöscht
#16 erstellt: 28. Dez 2010, 20:24

Du willst hier quasi erklären das eine Reklamation nach 7 Monaten keinen Sinn mehr hat. lol Das entbehrt jeder Grundlage.


Lesen, verstehen, antworten, diese Reihenfolge würde ich schon mal einhalten.

Ich schrieb nur, dass es nach 7 Monaten keinen Sinn mehr macht, auf die Sachmangelhaftung zu bestehen, schon gar nicht in deinem Stil. Wenn es eine Herstellergarantie gibt, ist es viel einfacher, diese in Anspruch zu nehmen.
backmagic
Inventar
#17 erstellt: 28. Dez 2010, 20:27
Dann macht es ja keinen Sinn das die Sachmängelhaftung 24 Monate beträgt.

Komm, erkläre doch auch mal was. Bitte, ich will von dir lernen.
andisharp
Hat sich gelöscht
#18 erstellt: 28. Dez 2010, 20:33
Du weißt doch alles besser, bist doch ein großer Fachmann. Nur beim Lesen haperts ab und an mal.

In der Praxis sind viele Verkäufer kulant und verzichten auf die Beweislastumkehr, oder sie weisen halt auf die Herstellergarantie hin. Je nachdem was sich der Händler wirtschaftlich erlauben kann. Wenn jemand, so wie du es vorziehst, direkt pampig und oberlehrerhaft daher kommt, muss sich nicht wundern, wenn der Händler nichts für ihn tut. Auf solche Kunden kann man nämlich leicht verzichten.
backmagic
Inventar
#19 erstellt: 28. Dez 2010, 20:38
Also doch, eine leere Floskel, keine weitere Erklärung.

Jetzt erklär doch mal was mit den weiteren 18 Monanten ist und wie man diese geltend macht.

Wie Du ja gelesen hast, gibt der Verkäufer keine Garantie. Bleibt ja nur Gewärleistung übrig.
Haiopai
Inventar
#20 erstellt: 28. Dez 2010, 20:38

backmagic schrieb:
@ andisharp

lass doch einfach gut sein.

Manche können zwar lesen, es aber leider nicht verstehen.

Du willst hier quasi erklären das eine Reklamation nach 7 Monaten keinen Sinn mehr hat. lol Das entbehrt jeder Grundlage.

Dann erkläre du doch mal den korrekten rechtlich Ablauf statt nur zu stänkern.


Und mit dieser Erklärung hat er durchaus recht , es würde dir mal gut anstehen , dich mit aktuellen Veränderungen auch mal zu befassen ,bevor du anderen das Textverständnis absprichst .

Nach 6 Monaten hast DU zu beweisen , das ein Mangel schon beim Kauf bestanden hat , kannst du das nicht , hast du bei einem Händler der sich quer stellt praktisch verloren .

Diese Geschichte mit der Beweislast Umkehr gibt es zwar schon eine Zeit lang , wird aber kaum beachtet .

Und seitens des Herstellers bei Verschleißteilen die Garantiezeit zu kürzen ist auch nicht neu ,im Automobilbereich schon seit Jahren Gang und Gebe , bei unserem Hobby fallen mir auf Anhieb Lampen von Beamern ein und bei Subwoofern unterschiedliche Garantiezeiten von Elektronik und den restlichen Komponenten .

Bist du aus diesen Garantiezeiten raus und ein Gerät ist mehr als 6 Monate alt , kannst du nur versuchen den Beweis für ein greifen der Sachmängelhaftung zu erbringen .

Von daher war deine Reaktion auf das Händlerangebot , dir bei Porto Übernahme das Gerät auf Kulanz kostenlos zu tauschen auch , sorry den Ausdruck , schlicht dämlich .

Manche lernen so etwas scheinbar nur auf die harte Tour ,
ich wünsch dir viel Spass , dein eingebildetes "Recht" einzuklagen .

Gruß Haiopai
andisharp
Hat sich gelöscht
#21 erstellt: 28. Dez 2010, 20:43

Also doch, eine leere Floskel, keine weitere Erklärung.


Ich wünsche dir noch viel Spaß in deiner eigenen eingebildeten Welt. Bleib wie du bist und kämpfe weiter gegen Windmühlen.
backmagic
Inventar
#22 erstellt: 28. Dez 2010, 20:50
Ich erkläre es nochmal, deswegen kann man doch die Gewärleistung auch nach dem 6 Monat einfordern. Was wird daran nicht verstanden?

Es handelt sich A um kein Verbrauchsgut und B hat der Verkäufer das zusätzliche Risiko auch Gutachterkosten zu tragen.

Darum kann man doch die Gewärleistung mit Fristsetzung auch nach 12 Monaten fordern.

Für Artikel wie z.B. Bremsbeläge gelten ohnehin nicht mal die 6 Monate. Die können schon nach 2 Monaten hin sein und es gibt kein Anspruch auf Nachbesserung.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.:22 U 122/94


[Beitrag von backmagic am 28. Dez 2010, 20:54 bearbeitet]
Haiopai
Inventar
#23 erstellt: 28. Dez 2010, 20:51

klaus-peter-husse schrieb:
Guten Abend,
es geht um diese vor kurzem ausgelaufenen Auktion:
"Technics SE-A7000 JAPAN-VERSION"
http://cgi.ebay.de/w...geName=STRK:MEWAX:IT

Wie ist dieser Satz in der Auktion rechtlich zu bewerten?

Das Übliche: Da Privatverkauf sind Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen. Auch verbleibt die Endstufe in meinem weiteren Besitz, wenn das Endgebot nicht befriedigend ist.

Mit dem Endgebot ist der Verkäufer mit Sicherheit nicht
befriedigt.
Der Auktionsgewinner scheint ein Profi zu sein.
Was meint ihr, wie stehen seine Chancen, das Teil auch zu seinem Gebot zu bekommen?
Übrigens war ich nahe dran mitzubieten, habe dann aber letztendlich doch gekniffen, weil mir bewusst war, da ist Ärger vorprogrammiert.

Klaus


Wenn der Käufer es zur Not auf die harte Tour mit einklagen der Ware durchzieht ,dann bekommt er die Endstufe auch .

Sätze im Auktionstext , wie der da beschriebene sind rechtlich irrelevant .
Mit dem Verkauf über Ebay , egal in welcher Form wird ein Kaufvertrag geschlossen und gut .
Solche Dinger wie "Unter dem und dem Preis verkaufe ich nicht " wurden schon öfter probiert und sind vor Gericht ohne Ausnahme in die Hose gegangen .

Wenn der Verkäufer nicht unter einem gewissen Preis verkaufen möchte , dann hat er die Funktion des "sofort Kaufes" zum festgesetzten Preis zu nutzen , ansonsten zählt das höchste Gebot , ob ihm das gefällt oder nicht .

Rechtsgrundlage sind hier einzig die AGBs von Ebay ,sie bestimmen wie dort verkauft wird und mit dem erstellen einer Auktion erkenne ich als Verkäufer diese an .

Allerdings wäre es an Ebay , solche Schwachköpfe mal stärker zu überwachen und solche Auktionen sofort zu sperren um vorprogrammierten Ärger zu vermeiden .

Gruß Haiopai
andisharp
Hat sich gelöscht
#24 erstellt: 28. Dez 2010, 20:55
Die Gutachterkosten hast erst mal du zu tragen, nicht der Verkäufer. Die Chance, dass der Gutachter feststellt, der Mangel sei bereits bei Übergabe vorhanden gewesen, tendiert stark gegen Null.

Was folgert ein halbwegs intelligenter Mensch wohl daraus?

Ein Verbrauchsgüterkauf ist ein Verkauf von einem Unternehmer an einen Privatmann und hat nichts mit Verschleiß zu tun. Ein TV ist genauso ein Verbrauchsgut wie ein Auto.
backmagic
Inventar
#25 erstellt: 28. Dez 2010, 20:57

Solche Dinger wie "Unter dem und dem Preis verkaufe ich nicht " wurden schon öfter probiert und sind vor Gericht ohne Ausnahme in die Hose gegangen .


Urteile?

AG Bremen, Urteil vom 20.10.2005 -16 C 168/O5 sagt z.B. Klauseln sind wirksam


[Beitrag von backmagic am 28. Dez 2010, 21:08 bearbeitet]
backmagic
Inventar
#26 erstellt: 28. Dez 2010, 21:03
ESD Fehler (Häufigster Defekt in der Elektrik) entstehen oft bei der Fertigung und im Falle eines Gutachtens das den Käufer bestätigt hätte der Verkäufer die Kosten zu tragen. Darum sollte man erst mal die Gewär einfordern. Es spricht nichts dagegen, besser als GAR NICHTS ZU TUN.


[Beitrag von backmagic am 28. Dez 2010, 21:04 bearbeitet]
Haiopai
Inventar
#27 erstellt: 28. Dez 2010, 22:32

backmagic schrieb:

Solche Dinger wie "Unter dem und dem Preis verkaufe ich nicht " wurden schon öfter probiert und sind vor Gericht ohne Ausnahme in die Hose gegangen .


Urteile?

AG Bremen, Urteil vom 20.10.2005 -16 C 168/O5 sagt z.B. Klauseln sind wirksam



Zitat :

Das Einstellen eines Verkaufsangebots in eine Internetplattform sei ein wirksames und verbindliches Angebot. Bei einer solchen Auktion handele es sich nicht um eine Versteigerung im eigentlichen Sinne, denn das Angebot werde mit Abgabe des Gebots angenommen und benötige keinen gesonderten Zuschlag. Es habe kein Mindestpreis vorgelegen und aus diesem Grund sei der Verkauf mit einem Preis von 100,- € zustande gekommen. Sittenwidrig sei das nicht. Denn bei privaten Auktionen ohne Mindestgebot solle die Nachfrage den Preis regeln. Und so könnten durchaus auch Gegenstände unter Wert verkauft werden.

Amtsgericht München, Aktz. 223 C 30401/07 vom 09.05.2008

Rechtsgrundlage :

Wann kommt auf eBay ein Vertrag zustande?

Der Verkäufer gibt mit dem Einstellen eines Artikels in eBay ein verbindliches Angebot ab. Er bestimmt auch die Frist, innerhalb derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt durch Abgabe eines Gebotes an, wobei das höchste Gebot bindend ist. Der Vertragsschluss zwischen dem Verkäufer und dem Käufer richtet sich dabei nach § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay.

Zu den erlaubten Klauseln

Natürlich sind Klauseln in Ebay Auktionen erlaubt , wenn sie die AGBs von Ebay nicht berühren .

Beispiel :
Bin von xxxx bis xxxx in Urlaub , eine Abholung kann daher erst am xxxx stattfinden .

Das wäre eine Klausel , welche den Kaufvertrag als solchen nicht betrifft .

In dem Fall mit der Endstufe ist aber das erstellen der Auktion ab xxx Euro ein verbindliches Angebot , was man durch nachträgliche Einschränkungen weder teilweise noch ganz revidieren kann , da es sich um ein VERBINDLICHES Angebot handelt .

Eine solche Klausel würde bei Rechtswirksamkeit , den grundsätzlich mit dem Angebot und dem Gebot wirksamen Kaufvertrag wieder aufheben , von daher sind solche Klauseln nicht drin .

Dazu kommt noch ein Anspruch seitens Ebay , da sich die Gebühren erhöhen , wenn ich ein Mindestgebot von mehr als 1 Euro verlange , deswegen kann ich dies auch AUSSCHLIEßLICH im Rahmen des verbindlichen Angebotes tun .

Gruß Haiopai

P.S. Auch eine Behauptung wie "Ware ist zerstört worden " oder ähnliche Spielchen gehen da ins Auge , da der Verkäufer in dem Falle Schadensersatz verpflichtet wäre und zwar nicht in Höhe des Auktionspreises sondern in Höhe des realen Wertes .
germi1982
Hat sich gelöscht
#28 erstellt: 28. Dez 2010, 23:31

backmagic schrieb:
ESD Fehler (Häufigster Defekt in der Elektrik) entstehen oft bei der Fertigung und im Falle eines Gutachtens das den Käufer bestätigt hätte der Verkäufer die Kosten zu tragen. Darum sollte man erst mal die Gewär einfordern. Es spricht nichts dagegen, besser als GAR NICHTS ZU TUN. ;)



Deswegen haben solche Fertigungen auch Vorkehrungen um eben sowas zu verhindern...das reicht von kompletten Arbeitsplätzen die entsprechend ausgestattet sind bis hin zu Schutzkleidung für die Leute. Das sind komplette Bereiche wo der Zutritt nur mit entsprechendem Schutz gestattet ist. Haben wir bei uns in der Firma auch...

Und der prozentuale Anteil ist äußerst gering...ich werfe mal eine Zahl in den Raum:

12 von....12.000....

Diese Zahl ist nicht aus der Luft gegriffen oder aus den Fingern gesaugt...aber mehr sage ich mal nicht...

Und in der Schaltung verbaut sind die Bauteile auch nicht mehr so anfällig. Die einzelnen Bauteile sind anfällig gegen statische Entladung. In der Schaltung werden die in der Regel durch Schutzmechanismien geschützt, z.B. durch Schutzdioden:

http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzdiode


[Beitrag von germi1982 am 28. Dez 2010, 23:33 bearbeitet]
backmagic
Inventar
#29 erstellt: 30. Dez 2010, 00:28
@germi1982,

damit hast du ja recht, aber in der asiatischen Fertigung und Low Cost Bestückern sind die Fertigungsfehler schon weit höher, und arg viel andere Fehlerquellen grade bei elektronischen Produkten sind es auch nicht.

Aber ich will mich der Meinung dann nicht weiter widersetzen, dann ist halt die 24 monatige Gewärleistung eine Farce, und dann soll der Käufer eben ab 6 Monate darauf verzichten, auch wenn ich persönlich diese Sachen geltend mache.
germi1982
Hat sich gelöscht
#30 erstellt: 30. Dez 2010, 00:51

backmagic schrieb:
...und arg viel andere Fehlerquellen grade bei elektronischen Produkten sind es auch nicht.

...



Gerade heute ist es einfacher denn je eine Haltbarkeit in eine Schaltung zu integrieren nach deren Ablauf eine elektronische Baugruppe über den Jordan geht. Quasi eine Sollbruchstelle. Meistens nach zwei Jahren, dann kann man mit einem Ausfall rechnen. Die Kosten für Ersatz sind dann meist so hoch, dass es sich quasi um einen Totalausfall handelt. Der Kunde soll ja neu kaufen...


[Beitrag von germi1982 am 30. Dez 2010, 00:52 bearbeitet]
Jasonfuckinvoorhees
Stammgast
#31 erstellt: 30. Dez 2010, 03:37

backmagic schrieb:

Für Artikel wie z.B. Bremsbeläge


Ich wusste es doch, daß ich Dich ausm Autoforum kenn...
shabbel
Inventar
#32 erstellt: 30. Dez 2010, 10:25
Als Verkäufer ist man bei Ebay der Willkür der Käufer ausgesetzt und nicht umgekehrt.
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