Ab wann ist Rückgabe von Geräten möglich?

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Six.Barrel.Shotgun
Hat sich gelöscht
#1 erstellt: 27. Dez 2004, 14:36
Erstmal sorry für den thread, den es in dieser Form sicherlich schon -zig Mal gab, aber momentan funktioniert bei mir die Suchfunktion nicht:

Mitte November kaufte ich mir einen Cambridge Audio Azur 640A-Verstärker mitsamt dem CD-player-Pendant und einem Paar KEF Q1.
Knapp drei Wochen später fiel der rechte Kanal des Verstärkers aus, bin gleich am nächsten Tag zum Laden, dessen Besitzer ihn auch sofort einschickte.
Drei ( ) Wochen später erhielt ich ihn zurück, gestern nun fiel der rechte Kanal für ein paar Sekunden wieder aus.
Ich werde jetzt zwar erstmal abwarten, ob das evtl. ne einmalige Sache war, was ich aber bezweifle, weswegen ich gerne wissen würde, wie oft ich eine Reparatur in Kauf nehmen muss, bevor ich das Gerät zurückgeben (und zu einer anderen Marke wechseln) kann.
S42486
Ist häufiger hier
#2 erstellt: 27. Dez 2004, 17:39
Laut neuem Sachmängelkaufrecht musst du dem Vertrgspartner einmalig das Recht zur Nacherfüllung (in Form einer Neuen Sache oder Reparatur) gewähren. Tritt der Mangel oder ein anderer Mangel danach erneut auf, hast du das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Nachdem hier bereits ein Reparaturversuch unternommen wurde könntest du nun, soweit der Mangel erneut auftritt vom Vertrag zurücktreten. Allerdings würde hierzu das einmalige auftreten von 5 Sekunden nicht reichen, der Verstärker muss schön regelmäßig ausfallen. Sollte dies also nochmal geschehen, so erkläre also einfach den Rücktritt.

Viel Erfolg bei einer neuen Verstärkersuche,

Stefan
Six.Barrel.Shotgun
Hat sich gelöscht
#3 erstellt: 27. Dez 2004, 17:53
Ja, ich werde auf jeden Fall erst beobachten, wie sich das entwickelt, nur habe ich das ungute Gefühl, dass es nicht bei dem einmaligen Ausfall gestern bleiben wird... :-/

Vielen Dank jedenfalls für Deine Hilfe, da viele Internetseiten gegenteiliges behaupten.
Mein Bruder (Jurastudent) meinte ebenfalls, dass bereits eine Reparatur reiche, während Internetseiten von zweien sprechen, wodurch ich verunsichert war (und eigentlich vertraue ich ihm in Rechtsfragen sonst immer ).


[Beitrag von Six.Barrel.Shotgun am 27. Dez 2004, 17:55 bearbeitet]
rrrock
Stammgast
#4 erstellt: 27. Dez 2004, 17:55
Hi Stefan,

S42486 schrieb:
Laut neuem Sachmängelkaufrecht musst du dem Vertrgspartner einmalig das Recht zur Nacherfüllung (in Form einer Neuen Sache oder Reparatur) gewähren.

Hast Du einen Link auf den entsprechenden Gesetzestext parat? Ich bin immer davon ausgegangen, dass der Hersteller das Teil drei (!) Mal reparieren darf, bevor der Käufer zurücktreten kann.

Viele Grüße,
Adrian
Sero
Ist häufiger hier
#5 erstellt: 27. Dez 2004, 18:24
zweimalige Nacherfüllung bei gleichem Mangel und sechsmalige bei unterschiedlichen Mängeln.
Wer es nicht glauben mag der schaue einfach ins BGB oder studiere so einen Sch**** wie ich.


MfG
Sebastian
S42486
Ist häufiger hier
#6 erstellt: 27. Dez 2004, 18:41
Wo steht das denn, Sebastian??
S42486
Ist häufiger hier
#7 erstellt: 27. Dez 2004, 19:09
er hat ja recht, der Gute :-)
Sero
Ist häufiger hier
#8 erstellt: 27. Dez 2004, 19:25
also prinzipiell würde ich so vorgehen:

Ersteinmal in den Buchladen gehen und eins von unserem Staat so toll subventioniertes BGB von dtv oder so kaufen.

Immer gut ist auch das obligatorische Inhaltsverzeichnis am Anfang eines Buches.Situationsbedingt würde ich hier gleich mal in Richtung Verträge, Erfüllung und Mängel und sowas gucken.Dann einfach nachschlagen, lesen und handeln.

...da ich mein BGB jetzt nicht ganz finde aber trotzdem einen "groben" Tipp abgeben möchte werfe ich hier einfach mal die Paragraphen §437 und 439 im allgemeinen und §440,323 und 326 im speziellen in den Raum
Ich hoffe ich konnte helfen. .Wenn ich den Gesetzestext auch noch rezitieren soll verlange ich eine Beratungsgebühr.

in diesem Sinne
Sebastian
Six.Barrel.Shotgun
Hat sich gelöscht
#9 erstellt: 27. Dez 2004, 21:14
Jep, ich muss dem Händler wohl doch noch eine Chance geben.


Btw. fällt der rechte Kanal mittlerweile durchgehend aus.


[Beitrag von Six.Barrel.Shotgun am 27. Dez 2004, 21:15 bearbeitet]
atari-junkie
Stammgast
#10 erstellt: 27. Dez 2004, 21:30
Moin! Im Prinzip wurde ja schon fast alles gesagt, auch die Quellen wurden schon richtig angegeben. Hier nochmal die relevante Passage aus §440, Satz 2, BGB:
"Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."

Ich wage mal eine Interpretation (die eigene Erfahrung spielt da natürlich auch mit...): Wie du schon sagst, musst du deinem Händler einen zweiten Reparaturversuch einräumen. Ist der Mangel beseitigt, dann ist alles gut. Ist der Mangel nicht beseitigt, so kannst du zurücktreten oder mindern. Das ist eigentlich eindeutig. Selbst wenn der gleiche Mangel nach zwei Monaten nochmals auftritt, kannst du sofort zurücktreten.
Eigentlich bist du während der ersten sechs Monate nach dem Kauf immer auf der sicheren Seite, weil der Händler den Beweis führen muss (Beweislastumkehr), dass er dir eine mangelfreie Sache geliefert hat, was er praktisch nicht kann.
Interessant wird's nun allerdings, wenn nach erfolgreicher Beseitigung des obigen Mangels ein anderer Mangel auftritt. Noch interessanter wird's dann, wenn schon die sechsmonatige Frist verstrichen ist, und die Beweislastumkehr zu deinen Gunsten nicht mehr gilt ... Aber danach hast du ja gar nicht gefragt ;-)

Gruß
atari-junkie
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