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Garantiekarten von Hifi herstellern..?

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Autor
Beitrag
HamburgBoy
Ist häufiger hier
#1 erstellt: 03. Jun 2004, 18:02
Ich habe mir wie schon gesagt den SV-236 von Vicent gekauft. Ich habe vom Händler eine Rechung bekommen. Jedoch hat der Händler mir keine Garantiekarte ausgefüllt. Brauche ich überhaupt eine Garantiekarte???

Mfg,
Michi
Rollei
Moderator
#2 erstellt: 03. Jun 2004, 20:41
Hallo und guten Abend.

Normalerweise ist es wichtig für etwaige Garantieansprüche immer die Rechnung des Händlers mit allen wichtigen Daten und natürlich die Garantiekarte des Herstellers zu haben.

Ansonsten könnte es zu großen Problem kommen. Vor allem durch die neuen geänderten Garantie/Gewährleistungsfristen.

Rollei
Elric6666
Gesperrt
#3 erstellt: 03. Jun 2004, 21:05
Hallo Michi / HamburgBoy


Ich habe vom Händler eine Rechung bekommen


Da reicht vollkommen – nur wenn der Hersteller zB 5 Jahre einräumt, könntest du das noch ergänzend machen.

Die Rechnung reicht aber aus – es sollte aber ein Autorisierter Fachhändler sein - sonnst könnte da evtl. bei
verlängerter Garantie ein Pferdefuß in den Garantie „Bestimmungen“ stecken.

Gruss
Robert
Rollei
Moderator
#4 erstellt: 03. Jun 2004, 21:07
Hi,

ich nochmal. Als Mitarbeiter einer japanischen Fotofirma und langjähriger Mitarbeiter im Facheinzelhandel kann ich dir nur sagen. Schaue das Du die Garantiekarte bekommst, sonst schaust Du in die Röhre.

greetings Rollei


[Beitrag von Rollei am 03. Jun 2004, 21:08 bearbeitet]
Deziberl
Ist häufiger hier
#5 erstellt: 03. Jun 2004, 21:13
...is´ Rollei von den Japanern gekauft worden?
Gehört net dazu, rein berufliches Interesse, aber: welche Firma?
Elric6666
Gesperrt
#6 erstellt: 03. Jun 2004, 21:13
Hallo Rollei,


„Du die Garantiekarte bekommst, sonst schaust Du in die Röhre.“


Das begründe doch einmal – würde mich interessieren! Wo reklamierst du eigentlich? Beim Händler doch wohl?

Gruss
Robert
Rollei
Moderator
#7 erstellt: 03. Jun 2004, 21:16
Hi,
was hat das damit den zutun. Wer repariert den die Sachen der Hersteller oder der Händler.
Also bei uns ist es jedenfalls so. Keine Garantiekarte und nur die Rechnung keine Garantie,auch nicht in der gesetzlichen frist. Es wurde früher halt zuviel schindluder mit diesen Dingen getrieben.
Glaube mir ist bei allen Fotofirmen so. Es gibt keine nennenswerten Ausnahmen und wenn muss ich mich als Vertriebsmann darum kümmern.

Rollei

Rollei
Moderator
#8 erstellt: 03. Jun 2004, 21:17

...is´ Rollei von den Japanern gekauft worden?
Gehört net dazu, rein berufliches Interesse, aber: welche Firma?

Keine Angst bei dieser Firma arbeite ich nicht.

Der Rest ist Secret.

Rollei
Elric6666
Gesperrt
#9 erstellt: 03. Jun 2004, 21:20
Hallo Rollei,


was hat das damit den zutun.Wer repariert den die Sachen der Hersteller oder der Händler.


Frage einmal in euerer Rechtsabteilung nach -. Die können dir das sicher erklären!

Gruss
Robert
Deziberl
Ist häufiger hier
#10 erstellt: 03. Jun 2004, 21:22

Der Rest ist Secret.


Schade

Wieder keine gute Quelle.
Ich arbeit mit Nikons, Fuji(frontier, digis)Mamya und Sinar.

No Secret
HamburgBoy
Ist häufiger hier
#11 erstellt: 03. Jun 2004, 22:38
Also lieber eine Karte geben lassen!
HKS_OB
Schaut ab und zu mal vorbei
#12 erstellt: 04. Jun 2004, 09:50
Hallo!

Mein erster Beitrag hier und gleich so ein brisantes Thema...

Also:

Garantie ist ein freiwilliges! Leistungsversprechen des Herstellers, das er an bestimmte, von ihm frei vereinbare Voraussetzungen knüpfen kann.

Also auch die Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Garantiekarte!!!


Die gesetzliche Gewährleistung richtet sich immer! gegen den Verkäufer! Er kann die Bedingungen nicht zu Ungunsten des Käufers abändern, ändert er sie zum Vorteil des Kunden, ist dies eine GARANTIE des Händlers/Verkäufers, die natürlich nichts mit der Garantie des Herstellers zu tun hat. Es besteht nicht die Notwenigkeit von weiteren Formalitätn, wie z.B. eine Garntiekarte, o.ä.

Wenn auf einer Rechnung steht, das z.B. 24 Monate Garantie besteht, so handelt es sich genau genommen um eine Garantie des Händlers, nicht des Herstellers. (zusätzlich besteht natürlich auch der Anspruch wegen GEwährleistung*) Dieser kann entweder durch pauschale Erklärung gegenüber dem Kunden eine Garantie aussprechen, oder sie ausdrücklich in jedem Einzelfall bestätigen.

Um Missbrauch von Internethandel zu unterbinden, gehen immer mehr Hersteller wieder zur "guten alten Garantiekarte" über und verlangen die Einsendung zur Registrierung. Sie gibt u.a. auch Aufschluss darüber von wem das Gerät gekauft wurde und ob er dazu autorisiert war.



*Die Gewährleistung ist anders als man glauben mag eine sehr unvollständige Sicherheit auf Beseitigung von Mängeln. Wen es interessiert mag dazu fragen, gerne plaudere ich dann noch ein wenig darüber...
Die Verbraucherzentrale hat in den vergangenen Tagen Ihren Jahresbericht veröffentlicht... SEHR INTERESSANT! zu diesem Thema!!!


[Beitrag von HKS_OB am 04. Jun 2004, 09:51 bearbeitet]
Rollei
Moderator
#13 erstellt: 04. Jun 2004, 12:51
Wie z.B. auch B&W mit seiner Ownercard.
Glaube kaum das Du da nur mit der Rechnung weiter kommst.
greetings Rollei

Ohne diese Karte dürfte ein Garantieanspruch ziemlich sinnlos sein. Wie auch immer

Rollei


[Beitrag von Rollei am 04. Jun 2004, 15:10 bearbeitet]
HamburgBoy
Ist häufiger hier
#14 erstellt: 07. Jun 2004, 10:39
so hab sie jetzt ausgefüllt bekommen
Evangelos*
Stammgast
#15 erstellt: 07. Jun 2004, 16:31
Hallo zusammen,

nu habt ihr mich verunsichert, weil ich es auch verschlampt habe die Karten auszufüllen und an den Hersteller zu schicken. Die Geräte hab ich Anfang April gekauft.
Heute habe ich aufgrund dieses Threads mal bei Bridge-Audio (Deutschland Vertrieb für Arcam)angerufen und mich erkundigt. Original-Ton von dort.

Erst hat er mich gefragt wo ich die Geräte gekauft hab und als ich ihm den Händler nannte, meinte er:
Da die Geräte auf seriösem Wege gekauft worden sind,
reicht die Rechnung des Händlers als Originalbeleg vollkommen aus um keinerlei Probleme mit Garantieansprüchen zu bekommen und ich brauche die Garantiekarte nicht abstempeln lassen und an Bridge-Audio zurückschicken.

Das hat mich dann wieder beruhigt.

In diesem Sinne

viele Grüße

Evangelos
Rollei
Moderator
#16 erstellt: 07. Jun 2004, 16:34
Hi, nochmal zur Klarstellung. Es geht einzig darum, das Ihr Eure Garantiekarten zusammen mit der Rechnung aufhebt. In einem Gewährleistungsfalle wird alleine die Rechnung nur in den seltensten Fällen genügen.

Diese bezieht sich natürlich auf alle gekauften Artikel und nicht nur Hifi-Artikel.


Schöne sonnige Grüße

Rollei

PS: Wer es besser weiss, darf diese Unterlagen natürlich gerne zum Altpapier geben, mir ist es egal...



[Beitrag von Rollei am 07. Jun 2004, 16:35 bearbeitet]
HKS_OB
Schaut ab und zu mal vorbei
#17 erstellt: 07. Jun 2004, 17:54
Hallo!

Vieles im Leben funktioniert ja auch so lange, wie es der andere zulässt....

Sollte also ein Hersteller einmal nicht wollen, gleich aus welchem Grund, so KANN er auf seine Garantiebedingungen verweisen. Wenn da dann steht, dass die Garantie nur mit ausgefüllter Garantiekarte gültig ist,......

Sollte es Leute geben, die Rollei´s Hinweis folgen und den Kram entsorgen oder nicht ernst nehmen, bitte....




-Jürgen Haupt-
Rollei
Moderator
#18 erstellt: 07. Jun 2004, 19:32
Hi, war auch mehr irgendwie ironisch gemeint. Da ich von der Industrieseite komme, nicht das was hier besprochen wird, weiss ich halt ein bisserl bescheid.


That´s all folks.

Rollei
Elric6666
Gesperrt
#19 erstellt: 07. Jun 2004, 21:41
Hallo Rollei,


weiss ich halt ein bisserl bescheid


Ja – du hast aber noch nicht darauf geantwortet – warum man die jetzt braucht!

HKS_OB hat die Rechtslage hinreichen beschrieben und kein Hersteller – kann die
Reparatur verweigern, wenn du die org. Rechnung hast.

Das ist auch nicht nötig – du wendest dich sowieso an deinen Händler. Der darf sich dann
um den Rest kümmern. Das ist dein Vertragspartner und der Hersteller ist erst einmal ganz im Hintergrund und nicht dein Ansprechpartner.


„Zur Erinnerung:
Die gesetzliche Gewährleistung richtet sich immer! gegen den Verkäufer! Er kann die Bedingungen nicht zu Ungunsten des Käufers abändern, ändert er sie zum Vorteil des Kunden, ist dies eine GARANTIE des Händlers/Verkäufers, die natürlich nichts mit der Garantie des Herstellers zu tun hat. Es besteht nicht die Notwenigkeit von weiteren Formalitätn, wie z.B. eine Garntiekarte, o.ä.“


Wer aber gerne mit Gürtel und Hosenträger arbeitet – kann es natürlich auch noch mit Karte machen!

Gruss
Robert


[Beitrag von Elric6666 am 07. Jun 2004, 21:42 bearbeitet]
Rollei
Moderator
#20 erstellt: 07. Jun 2004, 21:43
Dann hoffe ich für Dich, das Du nie ein Produkt von uns kaufst oder es vielleicht besitzt.


Rollei
Elric6666
Gesperrt
#21 erstellt: 07. Jun 2004, 21:48
Hallo Rollei,

das ist zwar eine Antwort – aber keine Begründung.

Evtl. habe ich ja Produkte deiner Firma – sage einfach welche es ist und
dann melde ich mich wieder.

Ross und Reiter – oder den Mund halten!

Gruss

(Nein ich will dir nicht den Mund verbieten – nur Informationen)
Rollei
Moderator
#22 erstellt: 07. Jun 2004, 21:50
Jedem das seine und so weiter.


Rollei
Markus_P.
Hat sich gelöscht
#23 erstellt: 07. Jun 2004, 22:05
Hallo Robert,

du hast aber die Worte von HKS nur partiell gelesen:


Garantie ist ein freiwilliges! Leistungsversprechen des Herstellers, das er an bestimmte, von ihm frei vereinbare Voraussetzungen knüpfen kann.


Und wenn ein Hersteller darin das Einschicken einer Garantiekarte fordert, so ist das Wichtig. z.B. bei Boxen die mehr als 2 Jahre Gewährleistung haben. Oder hochwertige Produkte die ebenso mehr haben.

Immer einschicken! Denn manchmal ändern sich AGB rückwirkend!

Markus
Elric6666
Gesperrt
#24 erstellt: 07. Jun 2004, 22:25
Hallo Markus,

schön, das du Rolleis Sprachlosigkeit beispringst.

Leider, leider – verwechselst du eine freiwillige Garantie mit der gesetzliche Gewährleistung! Das
eine ist eben freiwillig – das andere GESETZ!

Übrigens – eine freiwillige Garantie oder AGB`s - können niemals eine gesetzliche Gewährleistung
(2 Jahre) einschränken oder verschlechtern. Ganz im Gegenteil – diese dient idR zur Verbesserung dieser Bedingungen oder ist einfach nur ein Marketing-Gag .


UND zur weiteren Erinnerung – mein Beitrag:



Hallo Michi / HamburgBoy


Ich habe vom Händler eine Rechung bekommen



Da reicht vollkommen – nur wenn der Hersteller zB 5 Jahre einräumt, könntest du das noch ergänzend machen.

Die Rechnung reicht aber aus – es sollte aber ein Autorisierter Fachhändler sein - sonnst könnte da evtl. bei
verlängerter Garantie ein Pferdefuß in den Garantie „Bestimmungen“ stecken.

Gruss
Robert


Ich warte aber noch auf die Erklärung von Rollei oder eben die Nennung der Firma – ich verstehe es noch
immer nicht und will es – HELFT MIR!

Gruss


[Beitrag von Elric6666 am 07. Jun 2004, 22:26 bearbeitet]
Markus_P.
Hat sich gelöscht
#25 erstellt: 07. Jun 2004, 23:28
Hallo,

ich springe nicht Rollei bei. Es geht hier laut Überschrift eindeutig um die Garantiekarten. (Und nicht was wichtig für eine Gewährleistung ist!!)

Unterschied erkannt?


könntest du das noch ergänzend machen


NEIN. Man muss es ergänzend machen. Denn nur diese Karte mit Registrierung hat eine Aussagekraft! Ich kenne Fälle, wo Händler Artikel zweimal verkauft haben usw.

Ausnahme von DEINER falschen Vorgehensweise:
Wenn ich die aktuellen AGBs des Herstellers zeitrelevant und die Rechnung habe!! Aber dann ist es doch wohl einfach eine Briefmarke für eine Postkarte oder Brief zu kaufen?!?!

Markus
Rollei
Moderator
#26 erstellt: 08. Jun 2004, 07:02
Gut das es Leute gibt die den Unterschied kennen.

Danke

Rollei
HKS_OB
Schaut ab und zu mal vorbei
#27 erstellt: 08. Jun 2004, 10:28
Hallo!

Bei Lesen der letzten Postings habe ich den Eindruck, dass Garantie und Gewährleistung dennoch verwechselt oder vermischt werden.

DAS IST NICHT RICHTIG!

Es handelt sich um zwei völlig verschiedene rechtliche Grundlagen, mit völlig unterschiedlichen zugrundeliegenden Gesetztestexten und Rechtsfolgen!!!

- Für die Gewährleistung ist keine Karte o.ä. erforderlich. Sie gilt immer!!! bei Privatkäufen (ja, ihr lest richtig, wobei Privatleute unter sich die Gewährleistung auch einschränken oder ausschliessen können) und Käufen von Händlern an privat (ohne diese veränden zu dürfen oder können)

- Sie richtet sich IMMER! NUR! gegen den Händler (Pech also, wenn es dennicht mehr gibt)Der Hersteller oder Vertrieb hat damit NICHTS! zu tun.

- Sie gilt zwei Jahre, wobei nur das erste halbe Jahr die Beweislast den Händler trifft. Danach ist der Kunde verpflichtet nachzuweisen, dass die Vorraussetzungen für eine Mängelbeseitigung, Minderung des Kaufpreises oder Wandlung vorliegen. Diese Vorraussetzungen sind recht eng gefasst und nicht wirklich immer zu erfüllen. So muss z.B. bewiesen werden können, dass der aufgetretene Fehler bereits seit Übergabe der Kaufsache beim Kauf vorhanden war (verdeckter Mangel) und nun als offener Mangel erkennbar wurde. Ausserdem muss der Kunde völlig schuldlos an dem Mangel sein. Nur dann ist eine Abwicklung für den Händler Pflicht.

Wer auf der sicheren Seite sein will, erfüllt besser die Auflagen, die ein Hersteller für die davon völlig unabhängige und deutlich über die gesetzliche Gewährlesitung hinaus gehende GARANTIE verlangt. Die Garantiebedingungen der einzelnen Hersteller sind unterschiedlich und gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Also: IMMER AUF DIE GARANTIE ACHTEN, NIE MIT DER GEWÄHRLEISTUNG ODER EINEM "GUTEN GEFÜHL" ZUFRIEDEN SEIN!!!
Markus_P.
Hat sich gelöscht
#28 erstellt: 08. Jun 2004, 12:16

Also: IMMER AUF DIE GARANTIE ACHTEN, NIE MIT DER GEWÄHRLEISTUNG ODER EINEM "GUTEN GEFÜHL" ZUFRIEDEN SEIN!!!


Hallo,

so sollte es nicht rüberkommen! Es ging mir darum, darauf hinzuweisen das für die beiden verschiedenen Sachverhalte auf verschiedene Vorgehensweisen sinnvoll sind.

-> Weil Garantie (egal von welcher Seite) eine freiwillige Leistung ist kann es an bestimmte Regeln genknüpft sein. Also Garantiekarte immer einschicken! (Wie du ja richtigerweise schon zuvor sagtest)

Markus
Peter1
Stammgast
#29 erstellt: 08. Jun 2004, 15:30
Hallo

Interessanter Gedankenaustausch!

Eine dumme Frage an jene, die meinen, die Rechnung des Verkäufers allein genüge:

Was passiert, wenn der Detailhändler infolge Pleite nicht mehr existiert?

Freue mich auf Eure Antworten!

Gruss

Peter
Elric6666
Gesperrt
#30 erstellt: 08. Jun 2004, 21:56
Hallo Peter1,

„Was passiert, wenn der Detailhändler infolge Pleite nicht mehr existiert?“

Dann, wendest du dich einfach freundlich an den Hersteller! Das ist aber so, dass du
erst einmal die „Befehlskette“ einhalten musst.

Rein Praktisch ist das dasselbe – meinen Sony Beamer, hab ich zu Überprüfung auch direkt an
die autorisierten Servicestelle gegeben! Die hat nicht die Garantiekarte – sondern die der
Kaufbeleg und er Händler interessiert. Der wurde hier erst gar nicht eingeschaltet. Was soll
Ich das teil auch zum Händler bringen und der Service ist direkt um die Ecke? Telefonieren und freundlich fragen – das hat schon oft geholfen.

Damit aber keine Missverständnisse aufkommen – es handelt sich hier um die 2 jährige Gewährleistung!

Gruss
Robert
Peter1
Stammgast
#31 erstellt: 09. Jun 2004, 09:05
@ Elric6666

Wer anders als der Hersteller würde im Falle einer Käuferpleite denn überhaupt als mögliche Partei in Frage kommen? (nicht böse gemeint!).

Deine Empfehlung, sich "freundlich" an den Hersteller zu wenden, verrät eigentlich schon, dass man - ohne Garantiekarte! - auf dessen Goodwill angewiesen wäre!

Dies ist denn doch eine völlig andere Situation im Vergleich zu einer abgestempelten und datierten Garantiekarte. Mit einer solchen hat man ein verbrieftes Recht. (Das soll aber nicht heissen, dass man darob die Freundlichkeit vergessen soll!)

Fazit: Logik und Vorsicht sprechen für das Einfordern der Garantiekarte.

Gruss Peter
HKS_OB
Schaut ab und zu mal vorbei
#32 erstellt: 09. Jun 2004, 09:32
Hey Eric6666!

"Dann, wendest du dich einfach freundlich an den Hersteller! Das ist aber so, dass du
erst einmal die „Befehlskette“ einhalten musst. "

"Damit aber keine Missverständnisse aufkommen – es handelt sich hier um die 2 jährige Gewährleistung!"


FALSCH!!!

Hier in Kurzversion:

GEWÄHRLEISTUNG (2 Jahre) NUR!!!! GEGEN DEN HÄNDLER!!!!!!!!!!NIEMALS GEGEN DEN HERSTELLER!!!!!!!!!!

AUCH NICHT WENN ES DEN HÄNDLER NICHT MEHR GIBT!
AUCH NICHT WENN DER NICHT WILL!
AUCH NICHT WEGEN SONSTIGEN GRÜNDEN!

Nur der Händler hat ggfs. im Innenverhältnis einen Anspruch gegen den Hersteller, sonst NIEMAND!!

Natürlich darfst Du Dich an den Hersteller wenden. Dieser repariert aber nicht aus "GOOD WILL" oder rechtlicher Verpflichtung wegen "GEWÄHRLEISTUNG", sondern NUR wenn eine "GARANTIEVEREINBARUNG" gültig ist, und dann nur zu diesen Bedingungen.

(Ein Beispiel:
Im Gewährlesitungsrecht hat der Kunde bei berechtigtem Anspruch keine Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen, ebensowenig das Risiko für den Transport. Bei der Garantie ist das frei vereinbar! Die meisten Hersteller, oder zumindest viele, übernehmen die Kosten und dass Risiko nicht!)

Genau genommen muss man wirklich prüfen, welches Recht mann bei einem Mangel in Anspruchg nimmt. Hilfsweise sollte mann immer dem Händler den Gewährleistungsfall melden und seine Ansprüche offen halten, auch wenn man das Gerät direkt an den Hersteller wegen einer GARANTIE-Reparatur direkt sendet.


Also back to Topic:
Wenn ein Hersteller eine Garantiekarte hat, sollte sie auch ausgefüllt werden und an den Hersteller zur Registrierung gesendet werden, punkt und basta!


[Beitrag von HKS_OB am 09. Jun 2004, 09:35 bearbeitet]
Werner_B.
Inventar
#33 erstellt: 09. Jun 2004, 10:28
Hi,

Jürgen Haupt alias HKS_OB hat absolut recht mit seiner Darstellung - man muss da genau unterscheiden. Dieser formalen, juristischen Hintergründe sollte man sich gut bewusst sein, um die richtige Vorgehensweise zu wählen.

Schon allein deshalb ist eine Garantie sehr viel mehr wert als die gesetzliche Sachmängelhaftung: sie greift auch dann, wenn der Händler dicht macht (wenn der Hersteller bzw. Vertrieb pleite macht, ist dort natürlich auch nichts mehr zu holen). (Zudem sind die Garantieumfänge nach wie vor meist weitergehend als die gesetzlichen Regelungen.)

Praktisch ist es allerdings oft so, dass Hersteller bzw. Vertriebe verlangen, dass Reparaturen in authorisierten Werkstätten stattfinden, sie stehen dann häufig auch für die Ansprüche des Kunden gegen den Händler ein und nehmen Reparaturfälle direkt an. (Das ist eine Qualitäts- und Imagefrage.) Nur: Verlass ist darauf nicht, weil dies dem Kunden gegenüber meist nicht dokumentiert ist. Wie erwähnt: freundliche Nachfrage hilft ...

Randbemerkung: Viele deutsche Autohersteller bieten nur die gesetzliche Sachmängelhaftung (VW, Mercedes, ...), die Japaner z.B. durch die Bank eine Garantie! Alles klar? Ich jedenfalls lasse mir das nicht mehr bieten, zumal z.B. Mercedes in der Lage ist, in USA 4 Jahre Garantie (!) zu gewähren. Ich habe daraus bereits vor Jahren die entsprechenden Schlüsse gezogen ... ich will jedenfalls beim Hersteller nicht nach gnädiger Kulanz winseln - ICH bin der König, oder wie war das noch mit den Kunden?

Gruss, Werner B.
Elric6666
Gesperrt
#34 erstellt: 09. Jun 2004, 11:30
Hallo Peter1,


(nicht böse gemeint!).


Dann, war die Frage wohl rein rhetorisch gemeint!

@ Alle Beitragenden

Das ist jetzt eine neue Ausgangssituation – aber sicher auch möglich und lässt für mich
die Garantiekarte (Hersteller) in einem anderen Licht erscheinen. Wobei ich mir nicht vorstellen
kann (gemachte Erfahrungen) – dass man bei einem renommierten Hersteller abgewiesen wird.

Für mich, würde ich aus der Diskussion festhalten:

2 jährige Gewährleistung durch Verkäufer – Beleg reicht!

Garantiekarte Hersteller – oft mit erweiterter Gewährleistung! Muss ausgefüllt werden, wenn man diese
Mehrleistung beanspruchen möchte!

Garantiekarte Hersteller – bei Insolvenz des Verkäufers – sichert dein durchgriff direkt auf den Hersteller
und sollte somit immer Ausgefüllt werden. Wobei da wieder die Garantiebedingungen greifen –
evtl. nur Ersatz der defekten Bauteile und Transport/Verpackung/Arbeitslohn Zahlt der Endkunde.

Gruss
Robert
Werner_B.
Inventar
#35 erstellt: 09. Jun 2004, 11:47
Robert,

es sieht so aus, dass Du es inhaltlich wohl verstanden hast.

Nur: den Begriff Gewährleistung gibt es eigentlich nicht mehr - das war altes Recht vor dem 01.01.2002 in Deutschland.

Seit dem 01.01.2002 gibt es gesetzlich die Sachmängelhaftung.

Freiwillig gab es quasi schon immer und gibt es weiterhin die Garantie, dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage ausser der, dass die Regelungen des Gesetzes zur Sachmängelhaftung gegenüber dem Käufer einer Sache nicht verschlechtert werden dürfen. Das Gesetz ist somit die Mindestanforderung.

Und als Voraussetzung, Garantieleistungen in Anspruch nehmen zu können, darf eben eine Garantiekarte und entsprechende Registrierung verlangt werden.

Gruss, Werner B.


[Beitrag von Werner_B. am 09. Jun 2004, 11:51 bearbeitet]
Peter1
Stammgast
#36 erstellt: 09. Jun 2004, 13:35
@ Elric6666

Hallo Robert

Nein, nicht überhaupt nicht nur rhetorisch! Ich wollte dir mit meiner provokativen Gegenfrage zu verstehen geben, dass dein Ratschlag nicht gerade das Gelbe vom Ei war, wollte jedoch vorbeugen, dass du dies als Beleidigung empfindest.

Denn deine Aussage, man müsse erst mal eine "Befehlskette" einhalten, war für mich völlig unverständlich, gibt es doch aus Sicht des Endkäufers nur zwei Glieder: Händler und Hersteller. Da ersterer gemäss der von mir eingebrachten Hypothese infolge Insolvenz entfällt, bleibt logischerweise nur der Hersteller. Dein Tipp, mich an diesen zu wenden, kam bei mir so an, ich würde von alleine nicht auf diese Idee kommen.

Nochmals: nichts für ungut.

Gruss Peter
peter63
Stammgast
#37 erstellt: 09. Jun 2004, 14:11
Hallo,

vielleicht hat jemand gestern den Bericht bei Akte04 oder so gesehen.

Hab es leider nur etwas nebenbei mitbekommen, aber so verlangte in dem Beispiel zB. Quelle ein Nutzungsgebühr von über 200,-€ für einen Fernseher, weil er als defekt getauscht werden mußte.
Schöne neue Welt !? das nennt man dann wohl Sachmängelhaftung mit Vorteilen für die Verbraucher....
Werner_B.
Inventar
#38 erstellt: 09. Jun 2004, 14:41
peter63,


Schöne neue Welt !? das nennt man dann wohl Sachmängelhaftung mit Vorteilen für die Verbraucher....


Es ist tatsächlich ein grober Fehlschluss, wenn man aus den 2 Jahren Sachmängelhaftung gegenüber dem zuvor gültigen halben Jahr Gewährleistung eine Verbesserung für den Verbraucher annimmt. Praktisch ist es so, dass im ersten halben Jahr alles beim gleichen blieb, die folgenden 1.5 Jahre muss ich jedoch als Verbraucher den Nachweis erbringen, dass die Sache schon von Beginn an fehlerhaft war - das wird kaum ohne teuerste Gutachten gelingen, d.h. formal-juristisch ergibt sich eine Verbesserung, praktisch sind die Hürden für den Einzelnen jedoch zu hoch. (Übrigens ist für das erste halbe Jahr eine formale Verbesserung erfolgt: der Nachweis war früher bereits in dem halben Jahr der Gewährleistung vom Verbraucher zu erbringen, nur praktisch wurde das von den Händlern/Herstellern/Vertrieben kaum jemals verlangt.)

Die Praxis wird zeigen, wie der tatsächliche Umgang mit diesen neuen Regelungen gehandhabt wird ...

Nochmal kleiner Abschweif: bei VW ist tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten: früher 1/2 Jahr Gewährleistung plus 1 Jahr Garantie, heute nur 2 Jahre Sachmängelhaftung, d.h. faktisch ist man heute nach 1/2 Jahr bei VW schon auf Kulanz angewiesen, oder man geht ggf. konsequent mit Gutachten vor ... Dito Mercedes. BMW hat es etwas kundenfreundlicher gelöst: sie verzichten auch nach dem ersten halben Jahr für die vollen 2 Jahre auf die sogenannte Beweislastumkehr, d.h. man geht die kompletten 2 Jahre davon aus, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war.

Nur: warum so kompliziert? Etliche Automobilhersteller bieten eine Vollgarantie über 3 Jahre - da muss ich nicht mehr so sehr viel nachdenken ausser etwaige Ausschlüsse zu identifizieren.

Alles klar?

Gruss, Werner B.
AMWSales
Ist häufiger hier
#39 erstellt: 09. Jun 2004, 14:44
Viele Hersteller geben jetzt aber auch zwei jahre GARANTIE statt "nur" Gewährleistung.
HKS_OB
Schaut ab und zu mal vorbei
#40 erstellt: 09. Jun 2004, 15:44
Hallo Werner!


Robert,

Nur: den Begriff Gewährleistung gibt es eigentlich nicht mehr - das war altes Recht vor dem 01.01.2002 in Deutschland.

Seit dem 01.01.2002 gibt es gesetzlich die Sachmängelhaftung.

Gruss, Werner B.



Sorry, wollte nicht noch einen Bgriff dazu nennen, ist eh schon so undurchsichtig, wenn man nicht täglich damit zu tun hat. Und das ist ja noch lange nicht alles zu dem Thema, s.o wo z.B. Quelle eine Nutzungsgebühr erhebt, da man bis zu dem Mangel ja auch Nutzen hatte....



Edit:

Hier ein Link zur Verbraucherzentrale. Dort gibt es eine Menge nützliche Tips rund um´s Kaufgeschehen (auch Internet mit seinen "eigenen" Regeln)

http://www.vz-nrw.de/UNIQ108669247008799566/doc1266A.html


[Beitrag von HKS_OB am 09. Jun 2004, 15:56 bearbeitet]
John_Bowers
Hat sich gelöscht
#41 erstellt: 09. Jun 2004, 17:29


Es ist tatsächlich ein grober Fehlschluss, wenn man aus den 2 Jahren Sachmängelhaftung gegenüber dem zuvor gültigen halben Jahr Gewährleistung eine Verbesserung für den Verbraucher annimmt. Praktisch ist es so, dass im ersten halben Jahr alles beim gleichen blieb, die folgenden 1.5 Jahre muss ich jedoch als Verbraucher den Nachweis erbringen, dass die Sache schon von Beginn an fehlerhaft war - das wird kaum ohne teuerste Gutachten gelingen, d.h. formal-juristisch ergibt sich eine Verbesserung, praktisch sind die Hürden für den Einzelnen jedoch zu hoch. (Übrigens ist für das erste halbe Jahr eine formale Verbesserung erfolgt: der Nachweis war früher bereits in dem halben Jahr der Gewährleistung vom Verbraucher zu erbringen, nur praktisch wurde das von den Händlern/Herstellern/Vertrieben kaum jemals verlangt.)


Mit dem in Klammern Geschriebenen widerlegst du dich zutreffend selbst.

Es ist eine eindeutige - und nicht nur formale -Verbesserung, wonach die Gewährleistungsansprüche (begrifflich jetzt: Mängelansprüche) nun erst nach 2 Jahren verjähren und zudem innerhalb der ersten 6 Monate eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers besteht. Im Streitfall mußte früher auch innerhalb der ersten 6 Monate der Käufer den Mangel bei Übergabe - notfalls mittels SV-Gutachten - nachweisen.
Die einzige Verschlechterung besteht darin, dass der Käufer nunmehr nicht sofort Wandelung der Kaufvertrages (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache) verlangen kann, sondern Geglegenheit zur Nachlieferung/-besserung geben muss. Allerdings war das ohnehin meist durch AGBs vertraglich so geregelt, so dass keine merkliche Benachteiligung des Käufers eingeführt wurde.


[Beitrag von John_Bowers am 09. Jun 2004, 17:33 bearbeitet]
Werner_B.
Inventar
#42 erstellt: 09. Jun 2004, 18:42
John_Bowers,


Mit dem in Klammern Geschriebenen widerlegst du dich zutreffend selbst.


Nein.


Es ist eine eindeutige - und nicht nur formale -Verbesserung, wonach die Gewährleistungsansprüche (begrifflich jetzt: Mängelansprüche) nun erst nach 2 Jahren verjähren und zudem innerhalb der ersten 6 Monate eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers besteht. Im Streitfall mußte früher auch innerhalb der ersten 6 Monate der Käufer den Mangel bei Übergabe - notfalls mittels SV-Gutachten - nachweisen.


Mit formal meinte ich formal-juristisch. Das ist doch möglicherweise gleichzeitig eindeutig? Was unterscheidet Deiner Meinung nach eindeutig von formal? Das ist doch kein Gegensatz? Es mag ergänzend sein, na und? Dein Einwurf an der Stelle bleibt mir rätselhaft. Formal steht in meinem Text als Gegenpol zu praktisch. Und praktisch gibt es eben während der ersten 6 Monate keinen Unterschied zwischen früherer Gewährleistung und heutiger Sachmängelhaftung, weil früher schon kaum jemand auf dem letzten Beweis bestanden hat bzw. zumeist sowieso eine Garantie den Sachverhalt "überdeckt" hat. Formal-juristisch ist es allerdings tatsächlich ein grosser Unterschied. Meinst Du ja selbst (auch wenn Du es offensichtlich unverständlich ausdrückst) und ist kein Widerspruch zum von mir dargelegten. Nur sehe ich darin keine "eindeutige" Verbesserung im Sinne von merk-/fühlbar oder alltagsrelevant, weil die Praxis früher eben schon verbraucherfreundlicher war als das Gesetz; es wurde 2002 nur ein Teil der bereits bestehenden Praxis "legalisiert".

Gruss, Werner B.
John_Bowers
Hat sich gelöscht
#43 erstellt: 09. Jun 2004, 21:03

Und praktisch gibt es eben während der ersten 6 Monate keinen Unterschied zwischen früherer Gewährleistung und heutiger Sachmängelhaftung, weil früher schon kaum jemand auf dem letzten Beweis bestanden hat bzw. zumeist sowieso eine Garantie den Sachverhalt "überdeckt" hat.


Das ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Für Unterhaltungselektronik mag das zutreffen, weil dort Herstellergarantien üblich sind, aber bei den meisten Gebrauchsgegenständen gab und gibt es eben keine Herstellergarantien. Außerdem ist mir schleierhaft, woher du wissen willst, dass "kaum jemand" auf den letzten Beweis bestanden hat. Hast du dazu statistisches Material?

Und wenn es so wäre, weshalb sollte nunmehr, nach Ausdehnung auf 2 Jahre, der Einzelhandel nach Ablauf von 6 Monaten auf den letzten Beweis bestehen? Vielmehr wäre doch anzunehmen, dass dies gleichermaßen kulant gehandhabt wird.

Es wurde auch keine gängige Praxis "legalisiert" (welcher Händler hat nach 23 Monaten noch ein Gerät umgetauscht?), sondern - verspätet - eine EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz umgesetzt.



Es ist tatsächlich ein grober Fehlschluss, wenn man aus den 2 Jahren Sachmängelhaftung gegenüber dem zuvor gültigen halben Jahr Gewährleistung eine Verbesserung für den Verbraucher annimmt.


Und diese These ist nun wirklich unhaltbar.


[Beitrag von John_Bowers am 09. Jun 2004, 21:10 bearbeitet]
Elric6666
Gesperrt
#44 erstellt: 09. Jun 2004, 22:07
Hallo Maddin,


„gültigen halben Jahr Gewährleistung eine Verbesserung für den Verbraucher annimmt.“


Einmal ab von der „Anwaltlichenseite“ – in der Praxis, handhaben wir das recht locker,
berechtigte oder solche, bei denen die Gerichte eh für den Endverbraucher entscheiden, werden
erledigt und gut ist es.

Das ist erst einmal recht und billig und jedes andere Vorgehen kostet nur unnötig Zeit/Geld und Image.

Im Übrigen – 80% aller Beanstandungen treten sowieso in den ersten 6 Monaten auf - aber die 2 Jahre sind
jetzt solche und nicht mehr 6 Monate (Praxis)!


Ich sehe da schon eine eindeutig Verbesserung und keiner darf glauben, dass dies nicht einkalkuliert wurde!

Das ist doch auch OK – wer eine bessere Leistung erhält – darf auch etwas mehr bezahlen.

Mit der Beweisumkehr, hat sich praktisch wirklich nichts geändert! - zumindest bei uns und wie ich es auch privat
erlebe! Die letzten 1 ½ Jahre, laufen eigentlich (rechtlich) wie früher!

Bevor einer Fragt – keine E- / HiFi Geräte – langlebige Konsumgüter-Industrie!

Gruss
Robert

@John_Bowers

Die einzige Verschlechterung besteht darin, dass der Käufer nunmehr nicht sofort Wandelung der Kaufvertrages (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache)


Das ist nicht korrekt – 2 Nachbesserungen, musstest du früher auch zugestehen.
Auch da – hat sich praktisch nichts geändert! Allerdings, zeichnet der Verkäufer für
Zugesicherte Eigenschaften der Hersteller verantwortlich und deren Fehlen, führt bei
Wunsch – zur Rücknahme und ggf. Erstattung aller Aufwendungen führt.

Kann hier nicht einmal einer der von mir nicht geschätzten Anwälte generell beispringen?

Haben wir doch sicher hier!?
John_Bowers
Hat sich gelöscht
#45 erstellt: 10. Jun 2004, 09:13

Das ist nicht korrekt – 2 Nachbesserungen, musstest du früher auch zugestehen.


Stimmt nicht. Das gesetzliche Wandelungsrecht bestand sofort. Nur wenn es vertraglich vereinbart war, etwa durch wirksame Einbeziehung von AGBs, konnte der Verkäufer auf ein Nachlieferungs- oder Nachbesserungsrecht bestehen. Und die wirksame Einbeziehung von AGBs war und ist nicht so einfach.



Kann hier nicht einmal einer der von mir nicht geschätzten Anwälte generell beispringen?

Haben wir doch sicher hier!?


War ich mal. Deshalb lass ich mir von euch auch nichts vom Pferd erzählen.
Elric6666
Gesperrt
#46 erstellt: 10. Jun 2004, 10:53
Hallo John_Bowers,


„nicht. Das gesetzliche Wandelungsrecht bestand sofort. Nur“


Das sehe ich und kenne ich anders – ich habe meinen BGB jetzt im Büro – aber wer hat schon erlebt,
dass 2 Anwälte eine Meinung haben

Gruss
Robert
John_Bowers
Hat sich gelöscht
#47 erstellt: 10. Jun 2004, 11:30

Hallo John_Bowers,


„nicht. Das gesetzliche Wandelungsrecht bestand sofort. Nur“


Das sehe ich und kenne ich anders – ich habe meinen BGB jetzt im Büro – aber wer hat schon erlebt,
dass 2 Anwälte eine Meinung haben

Gruss
Robert


In diesem Fall geht es ausnahmsweise einmal nicht um Meinungen, sondern um die Gesetzeslage, und die ist eindeutig.


[Beitrag von John_Bowers am 10. Jun 2004, 11:37 bearbeitet]
Elric6666
Gesperrt
#48 erstellt: 10. Jun 2004, 11:37
Hallo


„ausnahmsweise einmal nicht um Meinungen, sondern um eine eindeutige Gesetzeslage.“


Ja – gib einmal den § an- auf den du dich beziehst! Als Anwalt, sollte das ja wie aus der
Pistole geschossen kommen

Gruss
Robert
John_Bowers
Hat sich gelöscht
#49 erstellt: 10. Jun 2004, 11:39

Hallo


„ausnahmsweise einmal nicht um Meinungen, sondern um eine eindeutige Gesetzeslage.“


Ja – gib einmal den § an- auf den du dich beziehst! Als Anwalt, sollte das ja wie aus der
Pistole geschossen kommen

Gruss
Robert


§ 462 BGB a.F.
HKS_OB
Schaut ab und zu mal vorbei
#50 erstellt: 10. Jun 2004, 13:42
Hallo!

Zu welchem Ergebnis Ihr auch immer kommt , sicher ist doch dass die Sachmängelhaftung viele Tücken hat um möglicherweise auf eine Reparatur sinnlos gehofft zu haben.

Einzig die Garantie des Herstellers ist ein halbwegs sicherer Weg um im Falle das Falles an ein intaktes Gerät zu kommen.

(Dabei sollte man sich in jedem Fall aber auch alle Ansprüche aus der Sachmängelhaftung (Kostenerstattung für Portokosten, etc, Minderung oder gar Wandlung)offen halten und den Fall dem Verkäufer explizit anzeigen.)

schönen Sonntag Euch allen...
Markus_P.
Hat sich gelöscht
#51 erstellt: 10. Jun 2004, 14:23


schönen Sonntag Euch allen...


Hallo,

Zeitmaschine?
Du denkst wohl nicht an die arbeitende Bevölkerung in Ost und Nord, die unser BSP ein wenig nach oben korrigiert. Heute.

Markus
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